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Zu 8 44 (Bruttonachweis) auf, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in der
Bis zum Inkrafttreten der Wirtschaftsordnung nach $ 40 eg ec N ERFTZUGEH
LHO sind die nach $ 44 Abs. 2 LHO zugelassenen Ausnah- werden, wenn sie zur Durchführung eines im. Haus-
men in $ 15 Ziff. 2, Buchst.b der Wirtschafts- und Rech- haltsplan vorgesehenen Vorhabens erforderlich sind
nungsordnung (Dbl. 11/1959 Nr. 27, geändert durch Dbl. II/ Dies gilt auch für die Einnahmen, die nach besonderen
On Nr. N Eee © U Brett EEE Andere Ausnah- gesetzlichen Vorschriften außerhalb des Haushalts-
men von. EEE ruttonachweises ($& 44 Abs. 1 DE nachgewiesen werden (vgl. 8 10 Abs.3 Nr. 4
HO).
Zu 8 45 (Einzelnachweis) © N dem Gebot der rechtzeitigen und vollstän-
igen Einziehung der Einnahmen darf nur in Aus-
Bei Verstärkungsmitteln, Verfügungsmitteln und Sonder- nahmefällen und nur bei Vorliegen der besonderen Vor-
mitteln der Bezirksverordnetenversammlung dürfen keine aussetzungen abgewichen werden. Für Abweichungen
Ausgaben geleistet werden ($ 64 Abs. 5 Satz 2 LHO). von dem Gebot des 8 48 Abs.1 LHO gelten die Vor-
schriften des 8 48 Abs.2 bis 4 LHO, soweit nicht be-
Zu 846 (Sachliche und zeitliche Bindun sondere gesetzliche Vorschriften gelten oder es sich
8 ( 8) nicht um die Rückforderung von Dienstbezügen, Ver-
1. Allgemeines gütungen und Löhnen der Dienstkräfte und von Ver-
(1) Der Zweck der Ausgabemittel ergibt sich aus der sorgungsbezügen handelt ($ 48 Abs. 5 LHO).
Bezeichnung der Haushaltsstelle. Angaben in den Er- ; ;
läuterungen dürfen nicht so ausgelegt werden, daß er N Te m noch s 48.Abs. 5
der Zweck der Ausgabemittel dadurch verändert wird. N N OR
(2) Der Zeitpunkt des Abschlusses der Buchführung BE TO EEE ET E1 nd. Deiträne vom
wird bis zum Inkrafttreten der Rechnungslegungsord- . a Z
nung nach 8 79 LHO in den jährlichen Abschlußgrund- 2 die Verordnung über die Einführung der Reichs-
sätzen bestimmt. haushaltsordnung in der Justizverwaltung vom
20. März 1935 (RGBI. I S. 406),
Ausgabereste das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März
(1) Übertragbarkeit ist die durch 846 Abs.3 Satz 1 1952 (BGBl.I S.177 / GVBl. S. 655), soweit es als
LHO (gesetzliche Übertragbarkeit) oder durch Ver- Landesrecht angewendet wird.
merk (Übertragbarkeit kraft Vermerks, $ 24 LHO) Aus Ziffer 20 Abs.1 Satz 3 der Ausführungsvorschrif-
begründete Möglichkeit, Ausgabemittel, über die am ten zum Gesetz Über Gebühren und Beiträge und
Schluß des Rechnungsjahrs noch nicht verfügt ist, für zur Verwaltungsgebührenordnung. (Dbl. 1/1966 Nr. 30)
die jeweilige Zweckbestimmung über das Rechnungs- ergibt sich, daß für Gebühren und Beiträge neben den
jahr hinaus verfügbar zu halten. Die verfügbar ge- 88 127 und 130 bis 141 der Reichsabgabenordnung die
haltenen Mittel werden als Ausgabereste bezeichnet. besonderen Vorschriften des 8 48 Abs. 2 bis 4 LHO und
(2) Die Bildung von Ausgaberesten nach 8 46 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften dazu gelten.
Satz 1 LHO ist. nur zulässig, soweit der Zweck, für
den die Ausgaben vorgesehen sind, fortdauert und ein (4) Die Vorschriften des $ 48 Abs. 2 bis 4 LHO finden
sachliches Bedürfnis besteht. Werden übertragbare keine Anwendung, soweit die Reichsabgabenordnung,
Ausgaben im neuen Rechnungsjahr nicht mehr be- das Gerichtskostengesetz, die Kostenordnung, das Ge-
nötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in setz über Ordnungswidrigkeiten, sofern es nicht als
einem späteren Rechnungsjahr zweckmäßiger, so ist Landesrecht angewendet wird, oder andere bundes-
von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen. In rechtliche Regelungen ihre Anwendung ausschließen
Zweifelsfällen ist rechtzeitig vor Schluß des Rech- (Artikel 31 und 72 Abs. 1 des Grundgesetzes).
nungsjahrs eine Entscheidung des Senators für Finan-
zen herbeizuführen. (5) Verantwortlich für Abweichungen von dem Gebot
(3) Werden Ausgabereste gebildet, so besteht die 0% | aufen Eumahmam zuständige Wirschalte
sachliche und zeitliche Bindung der Ausgaben ($ 46 (8 36 Abs.1l Satz2 LHO). Er darf, gegebenenfalls
Abs.1 Satz 1 LHO) auch im neuen Rechnungsjahr nach Einholung erforderlicher Zustimmungen oder
fort. Ausgabereste bleiben nur für die unter die Zweck- Herbeiführung besonderer Beschlüsse des Bezirks-
bestimmung fallenden Ausgaben verfügbar; für AuS- amts oder des Senats, soweit sie vorgesehen sind oder
gaben aus zweckgebundenen Einnahmen gilt außer- nach Lage des Einzelfalles geboten erscheinen, bei Vor-
dem die Sonderregelung nach $ 65 Abs.1 Satz 1 LHO. liegen der Voraussetzungen )
Die bindenden Erläuterungen und die Vermerke (aus- 5
genommen Bindungsermächtigungsvermerke) bleiben 1. nach $ 48 Abs. 2 LHO Forderungen stunden, .
N 8 63 un LHO auch Ne N SHE a den 2. nach 8 48 Abs. 3 LHO Forderungen niederschlagen,
wirksam. Im übrigen unterliegen Ausgabereste den
im neuen Rechnungsjahr geltenden Vorschriften. 3. nach $ 48 Abs. 4 LHO Forderungen erlassen,
(4) Erscheint es unvermeidlich, Ausgabereste über Die Gründe für eine Abweichung sind jeweils akten-
den Schluß des auf die letzte Mittelbereitstellung fol- kundig zu machen. Im übrigen gelten die Ziffern 2
genden Rechnungsjahrs hinaus verfügbar zu halten, so bis 4.
ist eine Entscheidung des .Senators für Finanzen nach z x
846 Abs.3 Satz 2 LHO rechtzeitig herbeizuführen. (6) Bei Abweichungen von dem Gebot des $ 48 Abs. 1
Entsprechende Anträge sind grundsätzlich nur Zu- LHO ist auch zu prüfen, ob für den oder neben dem
lässig bei außerordentlichen Ausgaben, einmaligen Schuldner andere (Absatz 2 AV $ 41 LHO) als Gesamt-
Ausgaben für Bauvorhaben und Ausgaben aus zweck- schuldner, als Haftende oder als Bürgen zur Erfüllung
gebundenen Einnahmen. herangezogen werden können, Abweichungen nach
8 48 Abs.3 oder 4 LHO sind nur zulässig, wenn die
Zu 8 48 (Einzieh der Einnahmen) Voraussetzungen dafür auch bei den anderen vorliegen.
u ziehung der nahmen
; (7) Soweit die besonderen Vorschriften des $ 48 Abs. 5
1 ANgemeines LHO oder bundesrechtliche Regelungen Abweichun-
(1) Einnahmen sind nach 8 48 Abs.1 LHO recht- gen von dem Gebot des 8 48 Abs.1 LHO zulassen
zeitig und vollständig einzuziehen. Der Wirtschafter und nicht selbst Regelungen für das Verfahren treffen,
(8 36 Abs.1l Satz2 LHO) ist verpflichtet, jede Berlin gelten für das Verfahren die Absätze 5 und 6 und die
zustehende Einnahme einzuziehen, ohne Rücksicht dar- Ziffern 2 bis 4 entsprechend.