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Volume 15. November 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 409 
Nr. 92 
(RGBl. I S. 501) in der bis zum 31. Juli 1960 geltenden bandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient. Jede 
Fassung des $ 193 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Landes- Nebentätigkeit, die z. B. zur Wahrung von Belangen 
beamtengesetzes (Artikel I Abs. 1 und Artikel V des Berlins, des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder 
Dritten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 12. Juli anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des 
1960 — GVBl. S. 715 —) außer Kraft. öffentlichen Rechts oder für Verbände von solchen aus- 
geübt wird, ist demnach Nebentätigkeit im öffentlichen 
bir Dienst. Es ist also nicht erforderlich, daß die Neben- 
tätigkeit auf ausdrückliches Verlangen der Dienst- 
Zur Erläuterung weise ich auf folgendes hin: behörde oder obersten Dienstbekörde übernommen 
worden ist. 
A. Allgemeines 
Der Beamte darf ein Nebenamt (vgl. $ 1 Abs. 2 der 2 85 
Nebentätigkeitsverordnung) nur mit Genehmigung der Nach 8 3 sind Aufgaben, die für das Land Berlin: oder 
Dienstbehörde übernehmen, gleichgültig; ob hierfür eine landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder 
Vergütung gewährt wird oder nicht. Die Übernahme einer Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen 
Nebenbeschäftigung (vgl. $ 1 Abs.3 der Nebentätigkeits- werden, grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 
verordnung) unterliegt unter den in $ 29 Abs.1 LBG ge- Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, 
nannten Voraussetzungen der Genehmigungspflicht, so z. B. wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen. 
nach $ 29 Abs.1 Nr.2 LBG die Übernahme einer entgelt- Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß. Tätig- 
lichen Nebenbeschäftigung. In den Fällen des $ 5 Abs.1 keiten, die mit dem Hauptamt zusammenhängen, auch 
der Nebentätigkeitsverordnung gilt die Genehmigung all- in das Hauptamt eingegliedert werden. Der Vorschrift 
gemein als erteilt. Wird das Nebenamt oder die Neben- kommt. wegen der angespannten Finanzlage Berlins 
beschäftigung auf Anordnung, Vorschlag oder Veran- besondere Bedeutung zu. 
lassung der Dienstbehörde oder obersten Dienstbehörde 
übernommen, so schließt deren Willensäußerung die Ge- 3 Zu88 
nehMigUNE: ei. Die in Betracht kommenden Beamten haben ihrer 
8 30 Abs.1 Nr.2 LBG nimmt u. a. nur die ‚„Vortrags- Dienstbehörde die nach 8 8 vorgeschriebene Abrech- 
tätigkeit“ des Beamten, d. h. das gelegentliche Abhalten nung alsbald nach Ablauf eines. Kalenderjahres nach 
von Einzelvorträgen, von der Genehmigungspflicht aus. dem Muster der Anlage einzureichen. Die Vorlage der 
Dagegen ist Unterrichts- und Lehrtätigkeit innerhalb oder Abrechnung und die Einzahlung der ablieferungs- 
außerhalb des öffentlichen Dienstes, also eine Tätigkeit, pflichtigen Vergütungen aus Nebentätigkeiten an die 
die wiederholt, insbesondere in bestimmten Abständen aus- zuständige Haushaltskasse ist von den Dienstbehörden 
geübt wird und dem Ziele dient, den Hörern die Kenntnis zu überwachen. Die Abrechnung ist zu der Persona!l- 
eines abgegrenzten Wissensgebietes zu vermitteln, nach akte des betreffenden Beamten zu nehmen, 
8 29 Abs.1 LBG genehmigungspflichtig. Daher unterliegt ; . : a x S 
auch die Lehr- oder Unterrichtstätigkeit an der Verwal- en Kinnahmen AU Ablieferungen nach $ 7 sind bei 
tungsschule und an der Verwaltungsakademie des Landes en Abschnitt (bisher Haushaltsunterabschnitt) nach- 
: : N in A 5 "hr e zuweisen, bei dem die persönlichen Ausgaben für den 
Berlin der Genehmigungspflicht; jedoch wird die Genehmi- B ’ s x 
. ran z Nr FO e ; eamten nachgewiesen werden, und zwar bei der Haus- 
gung für den Bereich des Senators für Inneres als Dienst- haltsstelle. für verschied . h . x 
behörde allgemein erteilt. Den übrigen Dienstbehörden wird haften . dene Bm nS hen, SOWOL DICHE 
- Sn 7 MOFECH U im Einzelfall eine besondere Haushaltsstelle vorge- 
anheimgestellt, für ihren Bereich insoweit gleichfalls eine . 
> x ; sehen ist. 
allgemeine Genehmigung zu erteilen. 
TIL 
B. Zur Nebentätigkeitsverordnung . N 
Hiermit ist mein Rundschreiben vom 7. März 1958 (Dbl. I/ 
Zu 82 Abs. 2 Nr. 3 1958 Nr. 27) gegenstandslos geworden. 
Nach 8 2 Abs.2 Nr.3 steht einer Nebentätigkeit im 
öffentlichen Dienst gleich eine Nebentätigkeit für na- N 
türliche oder juristische Personen, die der Wahrung In Vertreiung 
von Belangen einer juristischen Person oder eines Ver- Ernst Sünderhauf 
Anlage Muster 
Abrechnung 
des — GEP ass AN EEE 
(Amtsbezeichnung, Name) (Behörde) 
über die Vergütung aus einer Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat usw. von Wirtschaftsunternehmen auf Ver- 
langen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle im Rechnungs- 
jahr 19........... ($7 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 24. Juli. 1966 — GVBl. S. 1205). 
An Ich versichere hiermit pflichtgemäß die Vollständigkeit 
und Richtigkeit der nachstehenden Angaben. 
(Dienstbehörde) 
(Unterschrift und Amtsbezeichnung) 
de: 1C
	        
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