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(2) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu ver- Reichen die in Satz 1 Nr. 1 bestimmten Beträge bei einem
sagen, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Beamten, der Mitglied in einem oder mehreren zur dauern-
Dies gilt insbesondere, wenn die Nebentätigkeit den gesetzlichen Vertretung berufenen Organen ist, zur
1. mit dem Ansehen der Beamtenschaft oder anderen Deckung der dadurch entstandenen notwendigen Aufwen-
öffentlichen Interessen nicht vereinbar ist oder dungen nicht aus, so kann ihm die oberste Dienstbehörde
2. die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch ©ine Pauschalaufwandsentschädigung bis zur Höhe der in
nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Satz 1% Nr. 2 genannten Beträge belassen. War der Beamte
dienstlichen Pflichten beeinflußt wird, oder nicht während des ganzen Kalenderjahres tätig, so ist ihm
3 den Beamten in’ einen Widerstreit mit seinen dienst- für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel dieser
lichen Pflichten bringen kann, Beträge zu belassen.
(3) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist Se ha EEE EC Kalenderjahr
zu untersagen, wenn sich infolge ihrer Ausübung eine Be- "9° SChül ENTE 80° Kann der Deamte die
einträchtigung der dienstlichen Leistungen, der Unpartei- Tauscha Auf wandsechtschädigung <hENS0Or behalten, wie das
lichkeit oder der Unbefangenheit des Beamten oder anderer Een nehmen Jahresabschlüsse gefertigt und. durch. sie
öffentlicher Interessen ergibt. este Vergütungen gezahlt hat. Vergütungen, ‚ie dem Be:
amten in früheren Kalenderjahren für die Tätigkeit in den
(4) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als abgeschlossenen Geschäftsjahren belassen worden sind,
genehmigt geltende Nebenbeschäftigung untersagt, so soll sind anzurechnen.
dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der A
Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen 3) Erhält der Beamte mehr äl8 die sich nach den Ab-
Interessen dies gestatten. sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge, so hat er den Mehr-
betrag an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern.
86 Von den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vor
e a re : gta ; . der Ermittlung des abzuliefernden Betrages die bei. Reisen
Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst in Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen
(1) Für eine Nebentätigkeit im Landesdienst ($ 3) wird Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Ver-
grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen pflegung bis zur Höhe der in $ 4 Abs.2 Nr. 1 genannten
können zugelassen werden Beträge abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Beamte für
l. bei Lehr-, Gutachter-, Vortrags- oder Prüfungstätig- derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz
keiten sowie bei schriftstellerischen oder künstlerischen erhalten hat.
Tätigkeiten, 5 . (4) Hat der Beamte die Ansprüche auf alle Vergütungen,
“ bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeig- q;e ihm aus einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 zustehen,
nete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht für mindestens ein Kalenderjahr an seinen Dienstherrn im
gewonnen werden kann, Hauptamt abgetreten, so hat dieser die ihm auf Grund der
3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Abtretung zugeflossenen Beträge bis zu der in den Ab-
Beamten nicht zugemutet werden kann. sätzen 1 und 2 genannten Höhe als Pauschalaufwands-
Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern entschädigung an den Beamten weiterzuleiten. Die nach
dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Vergütungen abzusetzenden
. x rn Beträge sind zusätzlich als Auslagenersatz an den Be-
Ed Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Vergütun- amten weiterzuleiten.
gen für
5 n vl x zn { (5) Die Verpflichtungen nach Absatz 3 treffen auch
1 ES een S eines‘ Lehramtes ’an ‚einer öffentlichen Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit die Ver-
AT Et N n gütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses
2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaft- liegende Zeiträume gewährt worden sind.
licher Sachverständiger,
3 Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen 88
FOorschune, E E - T Abrechnung von Vergütungen
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tier- e . g
ärzten, Psychologen oder Psychotherapeuten für Ver- Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalender-
sicherungsträger oder für andere juristische Personen jahres ihrer Dienstbehörde eine Abrechnung über die ihnen
des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche zugeflossenen Vergütungen im Sinne des $ 7 vorzulegen.
oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für In den Fällen des $ 7 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte
die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen Und frühere Beamte hierzu verpflichtet.
sind,
Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der 59
Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden. Übergangsregelung
87 Sind für Nebentätigkeiten aus der Zeit vor dem Inkraft-
m K Urs S treten dieser Verordnung noch Vergütungen zu gewähren
Vergütungen für Nebentätigkeiten oder erhaltene Vergütungen abzuführen, so sind insoweit
im Organ eines Unternehmens die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder meh-
rere Nebentätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal- $ 10
tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Hochschullehrer
Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform . . ne x
betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag Diese Verordnung gilt für Hochschullehrer, sonstige
oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entschei- Lehrkräfte sowie wissenschaftliche und künstlerische Mit-
dungen zuständigen Stelle ausübt, so sind ihm für jedes arbeiter, soweit die nach $ 14 Abs.2 des Hochschullehrer-
Kalenderjahr insgesamt als Pauschalaufwandsentschädi- gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes be-
zung zu belassen: stimmt.
1. als Mitglied solcher Organe $ 11
a) bei einem Unternehmen ... 1500,— Deutsche Mark, Inkrafttreten
b) bei mehreren Unternehmen 1980,— Deutsche Mark, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966
1 dentlicher Vorsitzend icher Organe in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über ‘die Neben-
en ga tätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBIl.I S. 753) in
a) bei einem Unternehmen ... 2520,— Deutsche Mark, ger Fassung des Artikels VIII des Sechsten Landesbeamten-
b) bei mehreren Unternehmen rechtsänderungsgesetzes vom 13. Juli 1962 (GVBl. S. 727)
(auch als Vorsitzender und sowie die Verordnung über die Nebentätigkeit der be-
als Mitglied) 1... 3000,— Deutsche Mark amteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 3. Mai 1938