Ausgegeben" am 15711/1966 "pe,
EC8 HL 1/1966
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Dienstblait des S&nats von Berlin Nr. 92
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Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
Inhalt:
Nr.92 Rundschreiben über die Nebentätigkeit der Beamten ...... .....0.0+ Seite 407
9] Inn II A 1-—0411/2 — II > S Rechts oder für Verbände von solchen ausgeübte Neben-
1-92 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4008 | 1.9.1966 +ätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffent-
mn BBR lich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
An die Mitglieder des Senats (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen. Dienst steht
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses gleich eine Nebentätigkeit für
den Präsidenten des Rechnungshofes EA ee
die Bezirksämter 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren
die Sonderbehörden gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich
die nichtrechtsfähigen Anstalten in öffentlicher Hand befindet oder die gänzlich aus
die Eigenbetriebe öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
die Eigengesellschaften 2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen,
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen an denen eine juristische Person oder ein Verband im
des öffentlichen Rechts Sinne des. Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise be-
Rundschreiben teiligt ist,
über die Nebentätigkeit der Beamten 3 natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung
von Belangen einer juristischen Person oder eines Ver-
Auf Grund des 8 33 LBG hat der Senat nunmehr die Ver- bandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.
ordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 24. Juli
1966 (GVBl. S.1205) erlassen. Die Verordnung ist rück-
wirkend zum 1.Januar 1966 in Kraft getreten. Sie ersetzt 53
die bisher geltende Verordnung über die Nebentätigkeit Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst
der Beamten vom 6. Juli 1937 sowie die Verordnung über
die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Aufgaben, die für das Land Berlin oder landesunmittel-
Tierärzte vom 3. Mai 1938. Die neuen Vorschriften weichen bare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-
in vieler Hinsicht von der alten Regelung ab. Zur Er- lichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich
leichterung der praktischen Anwendung der neuen Vor- in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Neben-
schriften gebe ich den Wortlaut der Verordnung über die tätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt
Nebentätigkeit .der Beamten vom 24. Juli 1966 mit einer in Zusammenhang stehen.
Reihe von Hinweisen bekannt.
L 3
Vergütung
Verordnung
über die Nebentätigkeit der Beamten (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegen-
: leistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein
Vom 24. Juli 1966 Rechtsanspruch auf sie besteht.
(GVBI. S. 1205) (2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
Auf Grund des 833 des Landesbeamtengesetzes in der 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Über-
Fassung vom 1.März 1966 (GVBl. S. 531) wird verordnet: nachtungsgelder, soweit sie die nach vergleichbaren
Reisekostenvorschriften für den Beamten geltenden
81 Sätze, bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unter-
Nebentätigkeit nehmen, die nicht die Reisekostenvorschriften für Be-
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung En tan S0;-— Deutsche Mark 36
eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. 5, Sen, 8
” . . . N 2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pau-
(2) N ebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehören- schalierung vorgenommen wird.
der Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in
wird. vollem Umfange, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit,
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem %ls sie die ES nach Abs.2 Nr.1 übersteigen, als Ver-
Hauptamt gehörende. Tätigkeit innerhalb oder außerhalb gütung anzusehen.
des öffentlichen Dienstes. #5
(4) AI Nebentätigkeit gelten zücht Tätigkeiten Allgemeine Erteilung, Versagung, Widerruf
1. als Mitglied von Vertretungskörperschaften und deren der Genehmigung
Ausschüssen,
? als ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozial- (1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Neben-
versicherung und ihrer Verbände sowie der Bundes- beschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmi-
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- ZUng gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäfti-
sicherung, gungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der
3. als ehrenamtücher Richter Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Ver-
) . sagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer
82 Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die
EN RE a x & Vergütung hierfür insgesamt 100,— Deutsche Mark im
Nebentätigkeit im Sffentlichen ‚Dienst Monat nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Neben-
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für beschäftigung der Dienstbehörde anzuzeigen, es sei denn,
das Land Berlin, den Bund, ein anderes Land oder andere daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Neben-
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen beschäftigung handelt.