1/1966
Seite 406 |
Nr. 91
5 Die Entscheidungen nach Nummer 1 bis 4 trifft die
oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf
unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Unberührt bleibt ein Anspruch nach 8 2 Abs. 2 des
Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahr-
zeughalter in Verbindung mit $ 150 Abs. 1 Satz 3 und
4 des Versicherungsvertragsgesetzes und ein auf allge-
meinen Rechtsgrundsätzen über den Schadensausgleich
bei gefahrengeneigter Tätigkeit beruhender Anspruch
des Bundesbediensteten gegen seinen Dienstherrn oder
Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten
seiner Rechtsverteidigung und auf Freistellung von
den ihm auferlegten gerichtlichen und außergericht-
lichen Kosten.
Bundesbedienstete im Sinne dieser Regelung sind Bun-
desbeamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes und
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ........ sowie
frühere Angehörige dieser Personenkreise. Die Rege-
lung gilt nach $ 46 des Deutschen Richtergesetzes
auch für Richter und frühere Richter im Bundesdienst.
Sie findet keine Anwendung auf die bei den Ver-
tretungen der Bundesrepublik im Ausland beschäftig-
ten Ortskräfte.,
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87:05 91 + (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43