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Volume 10. November 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 406 | 
Nr. 91 
5 Die Entscheidungen nach Nummer 1 bis 4 trifft die 
oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf 
unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 
Unberührt bleibt ein Anspruch nach 8 2 Abs. 2 des 
Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahr- 
zeughalter in Verbindung mit $ 150 Abs. 1 Satz 3 und 
4 des Versicherungsvertragsgesetzes und ein auf allge- 
meinen Rechtsgrundsätzen über den Schadensausgleich 
bei gefahrengeneigter Tätigkeit beruhender Anspruch 
des Bundesbediensteten gegen seinen Dienstherrn oder 
Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten 
seiner Rechtsverteidigung und auf Freistellung von 
den ihm auferlegten gerichtlichen und außergericht- 
lichen Kosten. 
Bundesbedienstete im Sinne dieser Regelung sind Bun- 
desbeamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes und 
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten 
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ........ sowie 
frühere Angehörige dieser Personenkreise. Die Rege- 
lung gilt nach $ 46 des Deutschen Richtergesetzes 
auch für Richter und frühere Richter im Bundesdienst. 
Sie findet keine Anwendung auf die bei den Ver- 
tretungen der Bundesrepublik im Ausland beschäftig- 
ten Ortskräfte., 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87:05 91 + (95) 44 61/4059 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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