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Nr. 90
41. 890 wird wie folgt geändert: 52. 8101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 2: a) Es wird „10 a‘“ durch „12 a‘ ersetzt.
„Sie kann für Beamte, die die staatliche Prüfung b) In Nummer 1 wird das Wort „Fachschulbesuch“
als Sozialarbeiter oder als Jugendpfleger mit einer durch die Worte „Besuch einer Fachschule oder
rn EEE N Dan a NE fachbezogenen Akademie“ ersetzt.
aben und deren praktische Bewährung und per- .
sönliche Haltung der Prüfungsleistung entsprechen, ec) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „Fach-
bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt wer- schulen‘ die Worte „oder fachbezogenen Akade-
den.“ mien‘“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „drei Jahre‘ durch 53. 8102 erhält folgende Fassung:
die Worte „ein Jahr‘ ersetzt.
„S 102
42. In 891 wird das Wort „Fürsorger‘“ jeweils durch das Bauräte und Fachstudienräte
Wort „Sozialarbeiter‘“ ersetzt. (1) In dem Amt eines Baurats oder Fachstudienrats
. in . an einer Fachschule oder fachbezogenen Akademie
43. In 892 werden die Worte „11 oder“ gestrichen und — Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A —
wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: darf nur angestellt werden, wer entweder die Befähi-
„(2) Beamten, die die Diplomprüfung der Verwal- gung für das Amt eines Studienrats besitzt oder
tungsakademie Berlin abgelegt haben, kann ein Amt 1. ein Studium der geforderten Fachrichtung an einer
der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule
auch ohne Erfüllung der in Absatz 1 geforderten Vor- mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich,
aussetzungen verliehen werden.‘ mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 7 sich nach Ablegung der in Nummer 1 genannten
Prüfung mindestens fünf Jahre in einer seiner Vor-
‘. 894 Abs.1 erhält folgende Fassung: bildung entsprechenden, für das zu übernehmende
„(1) Die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes glie- Lehramt förderlichen Tätigkeit bewährt hat und
dern sich in die Laufbahnen des gehobenen Dienstes für die Ausübung eines Lehramtes an Fachschulen
und des höheren Dienstes an öffentlichen Büchereien oder fachbezogenen Akademien pädagogisch geeig-
und an wissenschaftlichen Bibliotheken.“ net erscheint.
; ; 5 & Auf die in Nummer 2 vorgeschriebene Bewährungszeit
45 :
595 wird Wi AEr ERandert . ist die Zeit der durch die zweite Staatsprüfung ab-
a) Hinter der Zahl „92‘ wird die Bezeichnung „Abs. 1“ geschlossenen Ausbildung für den höheren technischen
eingefügt. Verwaltungsdienst anzurechnen. Über die Anrechnung
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung: sonstiger Tätigkeiten entscheidet die oberste Dienst-
„1. für den Dienst an öffentlichen Büchereien die BENÖFAC-
Diplomprüfung für den Dienst an öffentlichen (2) Wenn Bewerber, die die Voraussetzungen des
Büchereien und‘ Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, nicht in ausreichender Zahl
zur Verfügung stehen, darf in Lehrämtern, für die
46. In 896 wird das Wort „Laufbahn‘“ durch das Wort eine hochschulmäßige Vorbildung nicht unbedingt er-
„Laufbahnen‘“ ersetzt. forderlich ist, auch angestellt werden, wer
47. Die Überschrift des Kapitels II Abschnitt IX erhält A OST EDEN AUSENANNS ONCr CMS
folgende Fassung: erfolgreiche Hochschulausbildung, für die eine
Ss L hulaufsichtsdienst“ Staats- oder Hochschulprüfung nicht vorgeschrie-
„Schul- und Schulaufsichtsdienst‘‘. ben ist, erworben hat,
48. 897 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. sich nach Abschluß der in Nummer 1 genannten
= Ausbildung in einem ihr entsprechenden Beruf min-
„Z. N N EG und ren En destens zehn Jahre bewährt hat und während dieser
( Staltom)." ademien und gileichrangigen Zeit mindestens fünf Jahre in verantwortlicher
anstalten). Stellung tätig war und
49. In 8 98 Satz 2 werden die Zahlen „9, 10 a, 11, 12“ durch » für die Ausübung eines Lehramtes an Fachschulen
die Zahlen „11a, 12 a‘ ersetzt. oder fachbezogenen Akademien pädagogisch ge-
eignet erscheint.‘
50. 8100 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen. Die bisherigen Num- 54. $ 103 erhält folgende Fassung:
mern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4. „8 103
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: Probezeit
„Auf die Bewährungszeiten kann eine Dienstzeit (1) Die Probezeit beträgt ein Jahr.
eines Beamten des Schuldienstes in der für das N x x: x
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, im Päd- a (2) tn Ste En N DEE az ee sr Der die ch
agogischen Zentrum, an einer Hochschule oder an at Teer Sn N Sn be C- as de ei KUCHEN
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- TaXS het wo IS PrONEZEIt SaNZ OUT SCHWEISS: Al-
staatlichen Einrichtung oder eine gleichwertige ESTECNDEN WELGEN:
Dienstzeit bis zu einer Dauer von höchstens drei alt f. Ab }
Jahren, bei der in Nummer 3 genannten Bewäh- 55. 5105 erhölf folgenden neuen Absatz 3:
rungszeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei „(3) In das Amt eines Leitenden Oberschulrats darf
Jahren angerechnet werden; eine Dienstzeit an nur berufen werden, wer sich mindestens ein Jahr in
einer fachbezogenen Akademie, Fachschule oder dem Amt eines Oberschulrats oder Leitenden Schul-
im Auslandschuldienst kann in vollem Umfange an- rats oder wer sich nach mindestens achtjähriger Tätig-
gerechnet werden; die Entscheidung trifft die ober- keit in seiner Vorbildung entsprechenden Lehrämtern
ste Dienstbehörde.‘“ des Schuldienstes mindestens ein Jahr in dem Amt
4. Die tb hriit SO1 SKI HON nn eines Oberstudiendirektors bewährt hat.‘““
„ Die erschrift vor erhält folgende Fassung:
> * * $ 8. mitel Ss s Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
‚3. Tite
Fa CH schulen 56. Die Überschrift zu Kapitel IV erhält folgende Fassung:
und fachbezogene Akademien“ „Aus- und Fortbildung“