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Volume 8. November 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 384 
Nr. 90 
4. nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen 32. In 8 67 Abs.1 Nr.1 Buchst. b wird das Wort „drei“ 
Leistungen für den leitenden Dienst der Kriminal- durch das Wort „zwei‘ ersetzt. 
polizei geeignet erscheinen. 
(2) Beamte, die nach 8 51 Abs. 2 eingestellt worden 33. Es wird folgender neuer 8 69 a eingefügt: 
sind, werden nach Ablauf der Probezeit zum leitenden 8692 ‚ 
Dienst zugelassen. n . 
” Krankenpfleger an Justizvollzugsanstalten 
(3) Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines A x 
Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.“ Die Ernennung zum Krankenpfleger an Justizvoll- 
zugsanstalten setzt das Bestehen der Laufbahnprü- 
26. 8 57 erhält folgende Fassung: fung für den Aufsichtsdienst und die staatliche An- 
857 erkennung als Krankenpflegeperson voraus.‘ 
Einführungszeit 34. 8 72 erhält folgenden neuen Satz 2: 
7A0 eh SE ren in die Aufgaben der neuen „Zum Werkmeister kann auch befördert werden, wer, 
5 N ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, befugt ist, 
(2) Die Einführungszeit dauert mindestens zwei Lehrlinge in diesem Handwerk auszubilden.‘ 
Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Be- 
amten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin- 35. $ 76 erhält folgende Fassung: 
reichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn 
gefordert werden, erworben haben.“ „S 76 
Grundausbildung 
27. $ 58 erhält folgende Fassung: Die Grundausbildung dauert ein Jahr. Während die- 
„S 58 ser Zeit findet ein Lehrgang statt, der mit einer Prü- 
Prüfung fung abschließt. Beamte, die das Ziel der Grundaus- 
. en N bildung nicht erreichen, sind zu entlassen.“ 
(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Kriminal- 
polizeifachprüfung II abzulegen. 36. 8 78 wird wie folgt geändert: 
(2) Beamte,‘ die die Prüfung endgültig nicht be- : KORK 
; . N HERE Werde a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „zwanzigjährige‘ 
stehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. durch das Wort „fünfzehnjährige“ ersetzt. 
28. 8 59 erhält folgende F. : b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „fünfjährige“ 
$ r OS ZENEE AISUE durch das Wort „dreijährige‘ ersetzt. 
„S 59 Zn c) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „Brandmeister 
Beamte der Schutzpolizei oder Brandobermeister‘ durch die Worte „Brand- 
(1) Beamte des leitenden Dienstes der Schutzpolizei meister, Brandobermeister oder Brandhauptmeister‘“ 
dürfen zur Laufbahn des leitenden Dienstes der Kri- ersetzt. 
minalpolizei zugelassen werden, wenn sie die Voraus- d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
setzungen des $ 56 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 erfüllen. „(2) Bei Beamten, die eine Vorbildung im Sinne 
(2) Die Zulassung ist von einer Eignungsprüfung des $ 27 Abs. 2 besitzen, können die Mindestbewäh- 
abhängig zu machen. rungszeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 im Falle ent- 
N sprechender Eignung durch. die für die Ordnung 
(3) Die 88 56 Abs. 3, 57 und 58 finden Anwendung. der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde bis 
= zur Hälfte gekürzt werden. Für die Beförderungen 
29. 8 60 erhält folgende Fassung: nach Absatz 1 Nr.2 und 3 gilt 8 9. Abs.5 ent- 
„3 60 sprechend.“ 
Beamte des Verwaltungsdienstes 
El 37. 8 84 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
(1) Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes dür- , n . . N 
fen zur Laufbahn des leitenden‘ Dienstes der Kriminal- „2. eine Dienstzeit ($ 9 Abs. 5) von mindestens fünf- 
polizei zugelassen werden, wenn sie die Vorausset- zehn Jahren im allgemeinen Dienst, davon minde- 
zungen des $ 56 Abs. 1 Nr. 1 und 4 erfüllen. stens sechs Jahre als’ Brandinspektor, Brandober- 
. . . ä a inspektor oder Brandamtmann, zurückgelegt 
(2) Die Zulassung ist von einer Eignungsprüfung haben und sich. mindestens in dem Amt eines 
abhängig zu machen. Brandoberinspektors befinden und‘. 
(3) Die 88 56 Abs. 3, 57 und 58 finden Anwendung.“ 
ns 38. In $ 86 Abs.1 wird das Wort „Fürsorger‘“ durch das 
30. 8 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Wort „Sozialarbeiter“ ersetzt. 
„(1) Es setzt voraus die Beförderung . . 
1 zum Kriminaloberkommissar 59. 888 wird wie Tolgr geändert: 
eine mindestens dreijährige Bewährung als Kri- a) Das Wort „Fürsorger‘“ wird jeweils durch das Wort 
minalkommissar, „Sozialarbeiter“ ersetzt. 
2 zum Kriminalhauptkommissar b) In Nummer 1 wird die Zahl „28“ durch die Zahl 
eine mindestens dreijährige Bewährung als Kri- „25“ ersetzt. 
minaloberkommissar, c) In Nummer 2 wird die Klammerbemerkung ‚,(Wohl- 
£ zum Kriminalrat fahrtspfleger)‘“ gestrichen. 
die Abschlußprüfung des entsprechenden Lehr- d) In Nummer 3 werden die Worte „drei Jahre“ durch 
ganges eines Polizeiinstitutes.‘ die Worte „ein Jahr“ ersetzt. 
31. 8 62 erhält folgenden neuen Absatz 2: 40. 889 Abs.1 wird wie folgt geändert: 
„(2) Eingangsamt des mittleren Dienstes ist ein a) In Nummer 1 wird die Zahl „28“ durch die Zahl 
Amt der Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsord- „25“ ersetzt. 
nung A. b) In Nummer 3 werden die Worte „drei Jahre“ durch 
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. die Worte „ein Jahr“ ersetzt.
	        
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