1/1966
Seite 382 _
Nr. 90
1. ein abgeschlossenes Studium an einer „Universität, c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „nach diesem
einer technischen Hochschule oder einer anderen Gesetz‘ gestrichen.
gleichstehenden Hochschule, ne ? r R
2 die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, soweit 6. Hinter $13 wird der folgende neue $13a eingefügt:
üblich, einer Universitäts- oder Hochschulprüfung, „$ 13a
3 Konnte retungsdienst von zwei Jahren und sechs ' Nähere Regelungen
z n & a 7 (1) Das Nähere über die Laufbahnen der Beamten
‘, die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung. regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(6) Im Sinne des Absatzes 5 Nr.1 werden für den ; 5 .
allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechts- di Tr Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen
wissenschaft sowie der Wirtschafts-, Sozial- und poli- {S Den Oranu ng der Laufbahnen zuständigen ober-
tischen Wissenschaften als gleichwertig anerkannt. sten Dienstbehörden 7 Ss Rechtsverordnung. In den
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende
585b Prüfungsnoten vorzusehen:
. sehr gut (1) = eine besonders hervorragende
Abweichungen Leistung;
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische gut (2) z eine erheblich über dem Durch-
Ne ER OT De he an Stelle der schnitt liegende Leistung;
gemeinen Vorbildung ($ 5a) nachzuweisen. befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt
(2) Von den Vorschriften über den Vorbereitungs- liegende Leistung;
dienst und die Prüfung ($ 5a) kann abgewichen wer- ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnitt-
den, ren es die besonderen Verhältnisse der Lauf- lichen Anforderungen entspricht;
bahn erfordern. mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen
(3) Die nach 813a Abs.1 zu erlassenden Rechts- Mängeln;
verordnungen können bestimmen, inwieweit eine für un ö 6 811; ;
die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche SeNNEENd 6) — eine VS unbrauchbare Telstung:
Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dürfen die
wird.“ einmalige Wiederholung der Prüfung zulassen.“
‚ 86 Abs.1 erhält folgende Fassung: 7. 816 Abs.4 und 5 wird gestrichen.
„C) Laufbahnbewerber erwerben, soweit in diesem gg, $ 21 Abs.1 erhält folgenden neuen Satz 2:
Gesetz und in den auf Grund des 813a Abs.1, 8112 : . .
und $113 zu erlassenden Rechtsverordnungen nichts „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den
anderes bestimmt ist, die Befähigung für ihre Lauf- Ausbildungs- und Prüfungsordnungen von der Ablei-
bahn durch stung einer Verwaltungslehre oder eines Verwaltungs-
1. die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdien- EEE bis zu zwei Jahren abhängig gemacht
stes und die Ablegung der für die Laufbahn vor- .
_ gesehenen Prüfung oder 9. 825 erhält folgenden neuen Absatz 2:
2. der erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung „(2) Mit der Zulassung zur Probezeit wird die Be-
3. die staatliche Anerk ü fähigung für diese Laufbahn zuerkannt.“
- die staatliche Anerkennung. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
87 wird wie folgt geändert: 10. Es wird folgender neuer $ 26 a eingefügt:
a) Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 2:
„Art und Dauer der Probezeit ist nach den Erfor- „S 26a
dernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; Aufstieg in besonderen Fällen
sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.‘ (1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des mittleren
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des ein-
„(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb fachen Dienstes mit Zustimmung der für die Ordnung
des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde ab-
Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, weichend von $ 26 verliehen werden, wenn sie
vestimmen die nach $13a Abs.1 zu erlassenden 1. sich mindestens sechs Jahre in einem Amt der Be-
Rechtsverordnungen; die Zeit einer dem übertrage- soldungsgruppe 3 oder 4 der Besoldungsordnung A
nen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet bewährt haben,
werden,“ 2. eine Dienstzeit (89 Abs.5) von mindestens fünf-
„j In dem bisherigen Absatz 3 werden hinter dem zehn Jahren zurückgelegt haben,
Wort „Probezeit“ die Worte „bei Laufbahn- 3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Lei-
bewerbern‘ eingefügt. stungen für den mittleren Dienst geeignet erschei-
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. nen,
39 wird wie folgt geändert: 4. mindestens vierzig Jahre alt sind,
Sf j . 5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn
a) In Absatz 2° Satz 1 werden die Worte „Amt be- eingeführt sind.
wiesen hat‘“ gestrichen und werden hinter dem SE n
Wort „diesem“ die Worte „oder einem gleichwerti- (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 sind
gen Amt unmittelbar vor der Beförderung bewiesen erfüllt, wenn die Beamten unmittelbar vor der Beför-
hat; die Bewährung kann auch durch eine gleich- derung mindestens ein Jahr die Obliegenheiten. eines
wertige Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischen- Amtes des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung
staatlichen oder überstaatlichen Organisation oder erfolgreich wahrgenommen haben.
ähnlichen Einrichtung oder im Auslandschuldienst (3) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen
nachgewiesen sein‘ eingefügt. Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: zuerkannt.‘
„Im allgemeinen Dienst der Schutzpolizei ist ab- 11. 827 wird wie folgt geändert:
weichend von den Nummern 1 und 2 eine Beförde- ® ;
rung auch während der Probezeit und vor Ablauf a) Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 2:
eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zu- „Die Zulassung zum’ Vorbereitungsdienst kann in
lässig.“ den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen von der