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Volume 25. Oktober 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 332 
Nr. 83 
für die bis zum 31. Dezember 1965 als Beamte angestellten ı Voraussetzungen, unter denen der Beamte in den Zzusam- 
(eingestellten) Personen, die am 30. September 1961 im mengefaßten Ämtern befördert "werden kann, regelt der 
öffentlichen Dienst standen und entweder an der Unter- Senat durch Rechtsverordnung. 
bringung teilnahmen oder eine der Voraussetzungen des (4) Für eine Beförderung in den Fällen der Absätze 2 
Absatzes 2 erfüllten. und 3 ist abweichend von $ 9 Abs.2 Satz 1 des Laufbahn- 
(4) Die Absätze 1, 2 Buchst.c und 3 sind auf frühere gesetzes Voraussetzung, daß der Beamte neben der Erfül- 
Berufssoldaten und berufsmäßige Angehörige des Reichs- Een ER A Dr 
arbeitsdienstes, deren Dienstverhältnis nach den‘ 88 53 € lichkei 5 Anf, 5 des ihm übert. A 
Abs. 2 Satz 3, 55 Abs, 1 Satz 2 des Gesetzes zu Artikel 131 SÖnlichkeit den Anforderungen des ihm übertragenen Am- 
des Grundgesetzes in der bis zum 30. September 1961 gel- tes voll entspricht. 
tenden Fassung als beendet galt, sinngemäß anzuwenden, (5) Bei der Beförderung in den nach Absatz 1 oder 3 
wenn sie zusammengefaßten Ämtern finden 8 9 Abs.4 Nr.4 erster 
a) bis zum Rintritt in dieses Dienstverhältnis Beamte Halbsatz des Laufbahngesetzes und $ 3 Abs. 2 Satz 2 keine 
waren und bei einem Verbleib in dieser Rechtsstellung Anwendung. Für die Berechnung der Stellenzulage nach 
an der Unterbringung teilgenommen hätten oder 5 22 Abs.2 gelten die nach Absatz 1 oder 3 zusammen- 
b) eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren nach den BE Dee als Ämter der jeweils niedrigeren Besol- 
85 53 Abs.1l Satz 6, 54 Abs.4, 55 Abs.l Satz 1 des %UNgsgruppe. 
genannten Gesetzes in der bis zum 30. September 1961 
geltenden Fassung abgeleistet hatten. KAPITEL I 
En n Sn N Anpassung der Versorgungsbezüge 
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, die 
früher eine ihnen angebotene Wiederverwendung aus einem 8 30 
von ihnen zu vertretenden Grunde abgelehnt haben. (1), Die auf dem Landesbeamtengesetz, 
(6) $ 9 Abs. 6 gilt sinngemäß. dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung national- 
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen 
(7) $ 28 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Dienstes, 
Fassung ist bis zu diesem Zeitpunkt mit der Maßgabe an- gem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter 
zuwenden, daß in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 
51. März 1960 der 30. September 1961 tritt. beruhenden Bezüge der am 1. Oktober 1961 vorhandenen 
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Richter. Versorgungsempfänger, die das Land Berlin oder eine der 
Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, 
8 29 Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen 
a 7 S nn hat, sind nach den Vorschriften der folgenden $8$ 30a bis 
(1) Die in Artikel XII des Zweiten Gesetzes zur Ände- 30 d neu festzusetzen. 
rung des Landesbeamtenrechts genannten Beamten sind im N x ; N 
Rahmen dieses Gesetzes so zu Oehandem. wie wenn sie die (2) Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung auf Ver- 
sich aus der vorbezeichneten Vorschrift ergebende Rechts- sorgungsbezüge aus einem früheren Angestellten- . oder 
stellung schon am 1. April 1957 gehabt hätten. Arbeiterverhältnis, als die auf Grund des 8 2 a des Gesetzes 
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wieder- 
(2) Staatsanwälte und Amtsanwälte sind im Rahmen gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehö- 
dieses Gesetzes wie Beamte zu behandeln. rige des öffentlichen Dienstes oder der 88 7b, 7c des Ge- 
setzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der 
8 29a Minds de Aa, die am 8. U TE OENtIat 
. 3 . öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechti 
‘ (1) Abweichend von $ 5 Abs.2 können im Stellenplan waren, anzuwendende Versorgungsregelung sine Gntepre. 
M den Laufbahnen des Verwaltungsdienstes chende Anpassung der Versorgungsbezüge vorsieht. 
im einfachen Dienst Ämter der Besoldungsgruppen A 1 (3) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem 
und 2 Oder A2 und A 3, 1. Oktober 1961 erwerben, die aber nach dem 30. Septem- 
im mittleren Dienst Ämter der Besoldungsgruppen A5 per 1961 weder zum Personenkreis des 8 1 gehören noch 
und A 6, als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gestanden 
im gehobenen Dienst Ämter der Besoldungsgruppen A9 haben oder nebenbei beschäftigt worden sind, stehen den 
und A 10, am 1, Oktober 1961 vorhandenen Versorgungsempfängern 
im höheren Dienst Ämter der Besoldungsgruppen A. 13 gleich. 
und A 14 8308 
zusammengefaßt werden, (1) Bei Versorgungsempfängern, bei denen der Versor- 
(2) In den nach Absatz 1 zusammengefaßten Ämtern gungsfall nach dem 30. November 1952 eingetreten ist und 
kann der Beamte befördert werden, wenn er deren Bezüge auf einem Landesbeamtenverhältnis beruhen 
1. im einfachen und im mittleren Dienst eine Dienstzeit Und sich nach einem Grundgehalt bemessen, werden die 
(8 9 Abs.5 des Laufbahngesetzes) von mindestens ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Zugrundelegung der 
SEA TUT SCH Glegt Dat, 22. Descmher 1001 (GVEL 100 6 100 TEE an 
\ x ; f . . Dezember e . estgesetzt. Als 
5 SUDAN SCSCHEET DON TREE TE 159 Aha, 9 des Eintritt des Versorgungsfalls gilt der Zeitpunkt der Been- 
eleat und das 27. Lebensjahr vollendet hat digung des Beamtenverhältnisses. Bei der Festsetzung ist 
5 EL S a J T x . ) $ 26 Abs.1 bis 6 entsprechend anzuwenden, wobei gesetz- 
im höheren Dienst eine Dienstzeit ($ 9 Abs.5 des jiche Höhergruppierungen und ruhegehaltfähige, den Be- 
Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren zurück- amten in bestimmten Ämtern gesetzlich allgemein ge- 
gelegt hat und in die neunte Dienstaltersstufe der währte Zulagen, die der Beamte zwar nicht mehr erlangt 
Besoldungsgruppe des Eingangsamtes aufgerückt ist; hat, auf die er aber bei Eintritt des Versorgungsfalles nach 
die in $ 39 des Laufbahngesetzes genannten Beamten den am 31. März 1957 geltenden Bestimmungen einen 
müssen eine Dienstzeit ($ 9 Abs. 5 des Laufbahngeset- Rechtsanspruch gehabt hätte, zu berücksichtigen sind. Von 
zes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben gen Höherreihungen durch das Vierte Gesetz zur Änderung 
und in die neunte Dienstaltersstufe der Besoldungs- ges Landesbeamtenrechts vom 21. November 1961 (GVBl. 
Zruppe des Eingangsamtes aufgerückt sein. S. 1639) sind nur die in Artikel I $ 3 Nr. 2 Buchst. b und 
(3) Auf die Sonderlaufbahnen ($ 2 Abs. 2 des Laufbahn- N".3 Buchst. a Bezeichneten zu berücksichtigen. 
gesetzes) findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, so- — = 
weit es mit der Eigenart der Laufbahn zu vereinbaren und *) reiche SEE Anke II Ä 3 u sten SKI 
ein Amt der Besoldungsgruppen A1und A2, A 5, A 9 oder SS ten (Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Ver- 
A.13 Eingangsamt der Laufbahn ist. Das Nähere und die EMO rDezuECN und Artikel III des Landesbesoldungsrechts-
	        
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