1/1966
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bisherigen Grundgehalts in der Zeit vom 1. April 1957 bis am 31. März und 1. April 1957 im Amt waren und deren
zum Tage vor der Verkündung des Gesetzes geändert, so Aufgabengebiet einem in diesem Gebiet neu bezeichneten
richtet sich für die Zeit vor der Änderung das Überlei- Amt entspricht, in die dafür vorgesehene Besoldungs-
tungsgrundgehalt (Satz 1 und 3) und damit die Bemessung gruppe mit der entsprechenden Amtsbezeichnung über-
der Ausgleichszulage nach dem niedrigeren Grundgehalts- zuleiten.
Satz. (11) Hinsichtlich der bei den Regelüberleitungsgruppen
(4) Absatz 1 Satz 5 gilt auch für Beamte, die nach dem ausgebrachten Stellenzulagen gilt Anlage III auch für die
31. März 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes er- Anwendung des $ 71e des Gesetzes zur Regelung der
nannt worden sind. Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Richter. fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961.
(6) Absatz 3 gilt nicht für unmittelbare Landesbeamte, (12) Für die Anwendung des $ 71e des in Absatz 11
die bisher ihre Bezüge nicht nach dem Besoldungsgesetz genannten Gesetzes können Einweisungen in Planstellen /
vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) in der bisher gel- Stellen abweichend von 8 8, frühestens jedoch mit Wirkung
tenden Fassung erhalten haben, und für Richter. Bleibt vom 1. Oktober 1961 vorgenommen werden,
am Tage vor der Verkündung des Gesetzes ihr neues
Grundgehalt hinter ihrer bisherigen Grundvergütung ZU- 8 27
rück, so erhalten sie eine ruhegehaltfähige Ausgleichszu- Hat sich die Zahl der Kinder eines Beamten oder Rich-
lage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung ters, für die Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957
des Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhungen verringert, so gelten für die Gewährung des Kinderzuschla-
der Grundgehälter wegen einer Änderung der wirtschaft- ges und des Ortszuschlages $ 21 Abs.1. Satz 2 und $ 18
lichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. Ist die bis- Abs.3 Satz 3 entsprechend.
herige Grundvergütung niedriger als das Grundgehalt der-
jenigen Dienstaltersstufe der Regelüberleitungsgruppe, das
so viel Dienstaltersstufen von dem Endgrundgehalt ent- ABSCHNITT V
fernt ist, wie die Anzahl der bis zum Höchstbetrag der Übergangsvorschriften
Grundvergütung noch nicht erhaltenen Steigerungen auS-
macht, so tritt dieses Grundgehalt an die Stelle der bis- 8 28
herigen Grundvergütung. Als bisherige Grundvergütung (1) Ist oder wird eine Person, die an der Unterbringung
gilt die Grundvergütung, die am Tage vor der Verkündung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
des Gesetzes nach bisherigem Recht zu zahlen war. Die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in
Sätze 5, 7 und 8 des Absatzes 3 gelten sinngemäß. Absatz3 der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung teil-
Satz 4 ist sinngemäß auch auf die unter Satz 1 fallenden nimmt oder teilgenommen hat, bis zum 30. September 1961
Beamten anzuwenden, die am Tage vor der Verkündung als Beamter angestellt (eingestellt), so gilt auch die Zeit
des Gesetzes in eine Planstelle eingewiesen waren. Satz 7 vom 9. Mai 1945 bis zur Anstellung (Einstellung) als
gilt für Richter entsprechend. Für die Anwendung des Dienstzeit im Sinne des 8 6 Abs.3 Nr.3. Bei früheren
Absatzes 3 Satz 4 ist das Besoldungsdienstalter der Besol- außerplanmäßigen Beamten (K) und ihnen gemäß 8 11 des
dungsgruppe nach dem Besoldungsgesetz vom 2. Dezember in Satz 1 genannten Gesetzes gleichgestellten Beamten auf
1952 festzustellen, die nach der Überleitungsübersicht (An- Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen
lage III) zu der gleichen Regelüberleitungsgruppe gehört des Satzes 1 erfüllen, wird die Zeit vom 9. Mai 1945 bis
wie die bisherige Vergütungsgruppe. zur Ablegung der für die planmäßige Anstellung vor-
x . = 2 geschriebenen Prüfung, längstens bis zum 30. September
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d itt1 x a hnischen V: 5 lt di Füll sichtigt. Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters
en. mittleren mLCILSC DSCACH SrWaltunES ienst erfüllten, „on Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes gilt
sind so A behandeln, wie wenn 518 nach den Laufbahnvor- dies nur, wenn die von ihnen vor dem 9. Mai 1945 zuletzt
RES als Assistentenanwärter in den Vorbereitungs- „uggeübte hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
jenst eingetreten und nach einem Jahr als außerplan- ‚mindestens der Tätigkeit in einem Amt ihrer Laufbahn-
mäßige Sekretäre eingestellt worden wären. Hierbei ist gruppe gleichzubewerten ist. 8 9 Abs.1 ist entsprechend
Voraussetzung, daß die Prüfung für den mittleren Dienst n7zuwenden, wenn der Beamte vor dem 9, Mai 1945 aus
zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am 1. März gem mittleren oder gehobenen Dienst in eine höhere Lauf-
1956 (Prüfungsstichtag), bestanden wurde. Anderenfalls pahngruppe aufgestiegen war
entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen .
mit dem Senator für Inneres, ob ein längerer Vorberei- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,
tungsdienst aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, a) die nicht an der Unterbringung teilnehmen, aber auf
zu unterstellen ist. Haben diese Beamten die Prüfung für die Pflichtanteile anrechenbar sind,
den gehobenen Dienst bestanden, sind sie so zu behandeln, b) auf die 8 52b Abs. 2 in Verbindung mit 8 62: oder 8 63
wie wenn 86 A Prüfungsstichtag zu auß erplanmäßigen In- des in Absatz 1 genannten Gesetzes Anwendung findet,
spektoren ernannt worden wären. Das gleiche gilt für die z
in das Beamtenverhältnis übernommenen ehemaligen c) denen Rechte nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz
Dienstanwärter, die künftig die Prüfung für den gehobenen nur deshalb nicht zustehen, weil sie die in $ 1 Abs.1
Dienst bestehen. Nr. 1 Buchst. b hinsichtlich der Aufgabe des Dienstes
. S en . g oder die in 8 4 oder 8 81 des in Absatz 1 genannten
(8) Beamte, die als Dienstanwärter eingetreten sind und Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen,
die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für den Eintritt in a) di h 8 71d AD des: in Ab
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erfüll- ie nach $ 8.1, 5 065 WM satz 1 genannlen
ten, sind so zu behandeln, wie wenn sie nach den Lauf- Gesetzes zur F GrESEIRUNG des Vorbereitungsdienstes
bahnvorschriften als Inspektoranwärter eingetreten und TH a 5 sn it DE a daß en Dei vom
nach drei Jahren als außerplanmäßige Inspektoren ein- & nr n Die SU DO She. 9 es: Vorbereitungs-
gestellt worden wären, Hierbei ist Voraussetzung, daß die EHER es GENSISEN im Sinne des $ £ ADS. 3 N 3
Prüfung für den gehobenen Dienst zu dem frühestmög- erücksichtigt ‚wird; entsprechendes gilt Für Frühere
lichen Zeitpunkt bestanden wurde. Anderenfalls entschei- A De Widerruf m VON die vor
det die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem er 1. April —- wieder in den Vorbereitungsdienst
Senator für Inneres, ob ein längerer Vorbereitungsdienst übernommen worden sind,
aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat. zu unter- (3) Absatz 1 ist auf die nach den 88 71e.bis 71k und
stellen ist. die unter den Voraussetzungen des $ 42 Abs. 6 des Geset-
(9) Die Absätze 7 und 8 sind nur insoweit anzuwenden, BEST Regelung der Rechtsverhältnisse der Unter AL
als sich aus den 88 6 bis 9 und 26 Abs.1 bis 4 nicht eine ea Ki En Eat A061. als Be:
günstigere Festsetzung des Besoldungsdienstalters ergibt. (eingestellten) Personen mit der Maßgabe entsprechend
(10) Der Senat ist ermächtigt, mit Zustimmung des anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Anstellung
Abgeordnetenhauses bis zum 31. März 1959 Beamte, die (Einstellung) der 30. September 1961 tritt. Satz 1 gilt auch