Path:
Volume 25. Oktober 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 329), 
A 
Nr. 83 
SAU nisses berücksichtigt. Bei Beendigung des Dienstverhält- 
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche DD A Weerell nen en Wechsel 
- 5 x : £ oder der Wegfa er Voraussetzungen des 20 bereits 
(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag vom Ersten des nächsten Monats an berücksichtigt; für 
gewährt. den Monat des Ausscheidens erhält der Beamte den Kin- 
(2) Stände nach 8 19 oder nach entsprechenden Vor- derzuschlag abzüglich des. dem anderen bereits gezahlten 
schriften neben dem Beamten auch anderen Personen, die Teiles des Kinderzuschlages. 
im öffentlichen Dienst (Abs.3) stehen oder auf Grund 
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht- (3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger 
lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, Kinder- bestellt, so kann die Dienstbehörde auf Antrag des Vor- 
zuschlag für dasselbe Kind zu, so wird dem Beamten Kin- mundschaftsgerichtes bestimmen, daß der Kinderzuschlag 
derzuschlag gewährt, wenn und soweit er nach den folgen- an den Vormund oder den Pfleger oder an das Vormund- 
den Grundsätzen anspruchsberechtigt ist: schaftsgericht gezahlt wird. 
1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines 
gemeinsam an Kindes Statt angenommenen Kindes für 
dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der 5. Titel 
Kinderzuschlag dem Vater allein, auf Antrag eines An- x 
spruchsberechtigten jedem von ihnen zur Hälfte ge- Die Zulagen 
währt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind 
des anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 & 22 
gilt entsprechend für Pflege- und Großeltern. Stellenzulagen 
Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen 
Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, (1) Stellenzulagen werden den Beamten nach den Be- 
so wird der Kinderzuschlag nur den Pflege- oder Groß- soldungsordnungen gewährt. 
eltern gewährt, nk (2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten 
Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kinder- eines Amtes wahr, für das der Geschäftsverteilungs- und 
zuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Stellenplan die Planstelle / Stelle einer höheren Besoldungs- 
Kinderzuschlag nur den natürlichen Eltern gewährt. gruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, 
Hätte neben der Mutter eines unehelichen Kindes auch wenn die höhere Planstelle /Stelle während dieser Zeit be- 
der Vater für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, setzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, 
so wird der Kinderzuschlag, wenn der Vater das Kind nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unter- 
in seine Wohnung aufgenommen hat, dem Vater allein, schiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungs- 
anderenfalls dem Vater und der Mutter je zur Hälfte gruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren 
gewährt. Besoldungsgruppe angehörte. 
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist die 3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnun 
hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Lan- Da ren nd, E und Ausgleichszulagen el 8 TO 
des, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder ande- und 8 26 Abs.3 und 6 gelten als Bestandteil des Grund- 
rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- gehalts. 
lichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenom- 
men ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions- (4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung 
gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem Öffentlichen widerruflich sind, werden nur so lange gewährt, wie der 
Dienst steht gleich die hauptberufliche Tätigkeit Beamte in der mit der Zulage ausgestatteten Tätigkeit 
1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtungen und Un- verwendet wird. 
ternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, 
Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet, 8 22a 
“ im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- Weihnachtszuwendungen 
lichen Einrichtung, an der der Bund oder eine der in n Z N 
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände _ Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat 
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in Dezember eines Jahres zustehen, können eine Weihnachts- 
anderer Weise beteiligt ist. zuwendung erhalten. Das gleiche gilt für Versorgungs- 
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag a hatten N Nedıcre, N MENCHAETS Ale 
der Behörde oder des Beamten der Senator für Inneres. Höhe der Weihnachtszuwendung und die Abgrenzung des 
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist die anspruchsberechtigten Personenkreises. regelt der Senat 
hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines durch Rechtsverordnung. 
Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder 
anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 8 23 
öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; aus- 
genommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Reli- Andere Zulagen und Zuwendungen 
gionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen nn . 
Dienst steht die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst einer (1) EN rd die in ze Gesetz ea Zu- 
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung lagen und Zuwendungen dürfen nur gew@hr. werden, WENN 
gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeich- IM Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stehen und ihre 
? gas ss Gewährung in Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die 
DU BE Oder VE ve Be 0 der Senat oder ein durch Rechtsvorschrift hierzu ermäch- 
tel Dt SE w r in anderer Weise be- ‚; 4+og Mitglied des Senats erläßt. Die nach Satz 1 gewähr- 
f ten Zulagen und Zuwendungen sind widerruflich und nicht 
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf An- ruhegehaltfähig. 
trag der Behörde oder des Beamten der Senator für Inneres . 
(2) Beamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit als 
$ 21 hauptamtliche Mitglieder des Justizprüfungsamtes eine 
Zahlung des Kinderzuschlages widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage, die für 
(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Monats den Präsidenten 162 DM und für die anderen hauptamt- 
an gezahlt, in den das für die Gewährung. maßgebende lichen Mitglieder 81 DM beträgt. 
Ereignis fällt. Entfällt der Grund für die Gewährung des (3) Polizeibeamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit 
Kinderzuschlages, so wird die Zahlung erst mit dem Ablauf 418 Lehrer an den Schulungseinrichtungen der Polizei eine 
des nächsten Monats eingestellt. widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage von 54 DM, 
(2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vorausset- soweit vom Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem 
zungen des 8 20 wird mit Wirkung vom Ersten des über- Senator für Finanzen zu erlassende Richtlinien dies vor- 
nächsten Monats nach Eintritt des maßgebenden KEreig- sehen, 
Daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.