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Nr. 83
SAU nisses berücksichtigt. Bei Beendigung des Dienstverhält-
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche DD A Weerell nen en Wechsel
- 5 x : £ oder der Wegfa er Voraussetzungen des 20 bereits
(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag vom Ersten des nächsten Monats an berücksichtigt; für
gewährt. den Monat des Ausscheidens erhält der Beamte den Kin-
(2) Stände nach 8 19 oder nach entsprechenden Vor- derzuschlag abzüglich des. dem anderen bereits gezahlten
schriften neben dem Beamten auch anderen Personen, die Teiles des Kinderzuschlages.
im öffentlichen Dienst (Abs.3) stehen oder auf Grund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht- (3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger
lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, Kinder- bestellt, so kann die Dienstbehörde auf Antrag des Vor-
zuschlag für dasselbe Kind zu, so wird dem Beamten Kin- mundschaftsgerichtes bestimmen, daß der Kinderzuschlag
derzuschlag gewährt, wenn und soweit er nach den folgen- an den Vormund oder den Pfleger oder an das Vormund-
den Grundsätzen anspruchsberechtigt ist: schaftsgericht gezahlt wird.
1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines
gemeinsam an Kindes Statt angenommenen Kindes für
dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der 5. Titel
Kinderzuschlag dem Vater allein, auf Antrag eines An- x
spruchsberechtigten jedem von ihnen zur Hälfte ge- Die Zulagen
währt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind
des anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 & 22
gilt entsprechend für Pflege- und Großeltern. Stellenzulagen
Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen
Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, (1) Stellenzulagen werden den Beamten nach den Be-
so wird der Kinderzuschlag nur den Pflege- oder Groß- soldungsordnungen gewährt.
eltern gewährt, nk (2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten
Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kinder- eines Amtes wahr, für das der Geschäftsverteilungs- und
zuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Stellenplan die Planstelle / Stelle einer höheren Besoldungs-
Kinderzuschlag nur den natürlichen Eltern gewährt. gruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr,
Hätte neben der Mutter eines unehelichen Kindes auch wenn die höhere Planstelle /Stelle während dieser Zeit be-
der Vater für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, setzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche,
so wird der Kinderzuschlag, wenn der Vater das Kind nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unter-
in seine Wohnung aufgenommen hat, dem Vater allein, schiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungs-
anderenfalls dem Vater und der Mutter je zur Hälfte gruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren
gewährt. Besoldungsgruppe angehörte.
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist die 3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnun
hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Lan- Da ren nd, E und Ausgleichszulagen el 8 TO
des, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder ande- und 8 26 Abs.3 und 6 gelten als Bestandteil des Grund-
rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- gehalts.
lichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenom-
men ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions- (4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung
gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem Öffentlichen widerruflich sind, werden nur so lange gewährt, wie der
Dienst steht gleich die hauptberufliche Tätigkeit Beamte in der mit der Zulage ausgestatteten Tätigkeit
1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtungen und Un- verwendet wird.
ternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital,
Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet, 8 22a
“ im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- Weihnachtszuwendungen
lichen Einrichtung, an der der Bund oder eine der in n Z N
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände _ Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in Dezember eines Jahres zustehen, können eine Weihnachts-
anderer Weise beteiligt ist. zuwendung erhalten. Das gleiche gilt für Versorgungs-
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag a hatten N Nedıcre, N MENCHAETS Ale
der Behörde oder des Beamten der Senator für Inneres. Höhe der Weihnachtszuwendung und die Abgrenzung des
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist die anspruchsberechtigten Personenkreises. regelt der Senat
hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines durch Rechtsverordnung.
Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder
anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 8 23
öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; aus-
genommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Reli- Andere Zulagen und Zuwendungen
gionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen nn .
Dienst steht die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst einer (1) EN rd die in ze Gesetz ea Zu-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung lagen und Zuwendungen dürfen nur gew@hr. werden, WENN
gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeich- IM Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stehen und ihre
? gas ss Gewährung in Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die
DU BE Oder VE ve Be 0 der Senat oder ein durch Rechtsvorschrift hierzu ermäch-
tel Dt SE w r in anderer Weise be- ‚; 4+og Mitglied des Senats erläßt. Die nach Satz 1 gewähr-
f ten Zulagen und Zuwendungen sind widerruflich und nicht
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf An- ruhegehaltfähig.
trag der Behörde oder des Beamten der Senator für Inneres .
(2) Beamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit als
$ 21 hauptamtliche Mitglieder des Justizprüfungsamtes eine
Zahlung des Kinderzuschlages widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage, die für
(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Monats den Präsidenten 162 DM und für die anderen hauptamt-
an gezahlt, in den das für die Gewährung. maßgebende lichen Mitglieder 81 DM beträgt.
Ereignis fällt. Entfällt der Grund für die Gewährung des (3) Polizeibeamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit
Kinderzuschlages, so wird die Zahlung erst mit dem Ablauf 418 Lehrer an den Schulungseinrichtungen der Polizei eine
des nächsten Monats eingestellt. widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage von 54 DM,
(2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vorausset- soweit vom Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem
zungen des 8 20 wird mit Wirkung vom Ersten des über- Senator für Finanzen zu erlassende Richtlinien dies vor-
nächsten Monats nach Eintritt des maßgebenden KEreig- sehen,
Daß