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a) grundsätzlich die Dienstbehörde, soweit jedoch zu- 7 Kann für die laufbahnrechtlichen Anforderungen keine
gleich ein. Antrag auf eine sonstige Ausnahme- Fundstelle genannt werden, weil nähere laufbahnrecht-
genehmigung gestellt wird (vgl. 8117 LfbG), die liche Regelungen fehlen, sind in der Ausschreibung die
insoweit zuständige Behörde, mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung oder
b: für Gruppen von Fällen, die den Bereich mehrerer der Befähigungsnachweis (vgl. 89 Abs.1 Nr. 3 Buch-
Dienstbehörden berühren, die oberste Dienstbehörde, stabe a LBG) und die sonstigen unabdingbaren Vor-
im Falle .des $ 2 Abs.4 Satz 2 LfbG jedoch die für aussetzungen anzugeben.
nenne der Taufbahn zuständige. Oberst® 8 Die Terminbestimmung dient dem Zweck, den Leser
5 Zn A der Ausschreibung darüber zu unterrichten, bis zu
3 Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung der welchem Zeitpunkt seine Bewerbung voraussichtlich
Senator für Inneres. berücksichtigt werden wird; dabei soll eine Frist. von
vier Wochen vom Tage der Veröffentlichung an nicht
II. unterschritten werden. Darüber hinaus wird der Ter-
Form der Ausschreibung min, bis zu welchem Bewerbungen eingereicht werden
z = können, von der Verwaltung lediglich aus Zweckmäßig-
' Der in $10 LBG und $ 5 LfbG vorgeschriebenen Publi- keitsgründen bestimmt, um sich selbst eine zeitliche
zität ist zwar bereits damit genügt, daß die Verwal- Grenze zu setzen, nach der mit der Auswahl der Be-
tung bekanntgibt, eine bestimmte Stelle solle zu einem werber begonnen werden kann. Eine weitergehende
bestimmten Zeitpunkt besetzt werden, und die Behörde Bedeutung kommt der Terminbestimmung in Stellen-
bezeichnet, bei der Bewerbungen eingereicht werden ausschreibungen nicht zu. Es würde dem Leistungs-
können. grundsatz widersprechen, wenn die Verwaltung gehal-
Damit aber die Interessenten beurteilen können, ob sie ten wäre, nur aus dem Grunde einem schlechteren Be-
für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kommen, werber den Vorzug zu geben, weil besser Qualifizierte
sollen die Ausschreibungen die laufbahnrechtlichen ihre Bewerbung erst nach Ablauf des Einsendetermins
Voraussetzungen angeben, die in der Regel zu-erfüllen eingereicht haben. Auch später eingehende Bewerbun-
sind, und zwar nicht nur in einer allgemeinen formel- gen können und müssen daher berücksichtigt werden,
haften Wendung, sondern mindestens durch Hinweise aber He Stehen be sehteh DEE CE. OEGENIUE OLE
aufidiesn FEASe kommendeh Vorschriften: schieden, die Stelle also noch besetzbar ist.
Seiser % Gehen auf eine Stellenausschreibung keine oder keine
a) Bei der Senatsverwaltung 1 geeigneten Bewerbungen ein, die den in der Ausschrei-
ist die Stelle eines Oberregierungsrats — BesGr bung genannten laufbahnrechtlichen Anforderungen
A 14 — zu besetzen. entsprechen, und will die Verwaltung aus diesem
Kennziffer: nn Grunde die Stelle mit einem Bewerber besetzen, der
Sache Det kr tr Ch tt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nur nach
UT einer Ausnahmegenehmigung des Landespersonalaus-
Sn TE schusses erfüllt, braucht hierfür die Stelle nicht erneut
Anforderungen: Es kommen hauptsächlich Re- ausgeschrieben zu werden. Das gleiche gilt, wenn die
gierungs- oder Magistratsräte in Frage, die die Stelle statt mit einem Laufbahnbewerber mit einem
Voraussetzungen des 8 40 Abs. 1 des Laufbahn- freien Bewerber besetzt werden muß oder wenn sich
gesetzes erfüllen. z. B. um die Stelle eines Inspektors entgegen den in der
T - Ausschreibung genannten laufbahnrechtlichen Anfor-
Bewerbungen sind: bis ZUM eek arten derungen keine Inspektoren z. A., sondern Aufstiegs-
unter Angabe der Kennziffer AN user ernten beamte beworben haben (vgl. obiges Beispiel unter
zu richten. Ziffer 6b). Die Verwaltung ist lediglich an die be-
. = aa . amtenrechtlichen, insbesondere laufbahnrechtlichen
h} Bei der Beeren U DD Vorschriften, nicht aber an die Stellenausschreibung
Körperschaft des öffentlichen Re a dal 7 gebunden. Zweck und Folgen der Ausschreibung er-
herrnfähigkeit, ist die Stelle eines Universitäts- schöpfen sich darin, daß jedem Interessenten die Mög-
inspektors — BesGr. A 9 — zu besetzen. lichkeit gegeben ist, sich um die Stelle zu bewerben.
Kennziffer eu Dagegen wird durch die Ausschreibung nicht die Aus-
Sachgebiet: ne Eee ht iaA RR wahl- und Entscheidungsfreiheit der Verwaltung ein-
geschränkt. Vermöge ihrer Ämterhoheit ist diese viel-
U VEN mehr frei und nur an die beamtenrechtlichen, insbeson-
Anforderungen: Es kommen hauptsächlich Be- dere laufbahnrechtlichen Vorschriften und den Lei-
amte des gehobenen nichttechnischen Dienstes der stungsgrundsatz gebunden. Daraus ergibt sich, daß die
allgemeinen Verwaltung in Frage, die ihre Probe- ausgeschriebene Stelle auch mit einem Beamten be-
zeit erfolgreich abgeleistet haben (830 des Lauf- setzt werden kann, der keine Bewerbung eingereicht
bahngesetzes). hat. Sie muß sogar mit ihm besetzt werden, wenn er
Bewerbungen- sind | bis ZUM esse rer ert der Bestqualifizierte ist (vgl. den letzten Halbsatz des
unter Angabe der Kennziffer Al ve 510 Abs. 1 LBG) und die Übernahme des neuen Amtes
zu richten. nicht ausdrücklich ablehnt.
Andere, für das Aufgabengebiet der Stelle weder durch
Rechts- noch durch Verwaltungsvorschriften vorge- IV
schriebene Anforderungen soll die Stellenausschreibung Zeitpunkt der Ausschreibung, Zuständigkeit
dagegen unbeschadet der nachstehenden Ziffer 7 nicht und Veröffentlichungsorgane
enthalten, damit nicht durch eine solche einengende
Ausschreibung ein echter Wettbewerb verhindert wird. 10. Eine freie Planstelle ist unverzüglich auszuschreiben,
Wird bei einzelnen Stellen ausnahmsweise einem Be- sobald die Notwendigkeit der Wiederbesetzung fest-
werber mit besonderen Kenntnissen oder Spezialerfah- steht und die Besetzung daher in Aussicht genommen
rungen der Vorzug zu geben sein, muß in der Stellen- ist. Eine Ausschreibung ist auch erforderlich, bevor
ausschreibung zum Ausdruck gebracht werden, daß einem Beamten die .Obliegenheiten des betreffenden
es sich hierbei nicht um unabdingbare Voraussetzun- Amtes nach $ 39 LfbG übertragen werden. Das ‚gleiche
gen, sondern lediglich um einen unverbindlichen An- gilt für die Fälle des 822 Abs.2 L’BesG (vgl. die Vor-
halt dafür handelt, daß der beste Bewerber wahr- läufigen Erläuterungen vom 19. Mai 1959 — Dbl. 1/1959
scheinlich diese Anforderungen wird erfüllen müssen; Nr. 43 —), soweit sich aus dem Beschluß Nr. 7 des Lan-
vgl. hierzu den Beschluß Nr. 1719 des Landespersonal- despersonalausschusses (ABl.1965 S.374) nichts an-
ausschusses (ABl.1963 S. 895). deres ergibt.