Ausgegeben" am. 29. 9. 1966
b. 1/1966
® WE —_ Seite 273
Dienstblaft des Senats vön Berlin Na
®
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
Inhalt
Nr.77 Ausführungsvorschriften über die Ausschreibung von Beamtenstellen . v.. Seite. 273
Nr.78 Rundschreiben über für die Ordnung von Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörden ....... Seite 275
Berichtigung betr. Dbl. 1/1966 Nr. 76 ........ 2 Seite 275
| 1-77 | Inn II J2—0431—5 (1) 2 7 01966 | 3 In den Fällen, in denen auf Grund haushaltsrechtlicher
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4089 © Bestimmungen die Möglichkeit besteht, Stellen für
Beamte vorübergehend mit Angestellten zu besetzen,
An die Mitglieder des Senats BBR ist die Dienstbehörde nicht von der Verpflichtung ent-
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses bunden, das Vorhandensein der freien Beamtenstelle
den Präsidenten des Rechnungshofes allgemein bekanntzumachen (vgl. Ziffer 1). Die be-
die Bezirksämter treffende Beamtenstelle ist daher in jedem Fall vor der
die Sonderbehörden Entscheidung über die Besetzung auszuschreiben, wenn
die nichtrechtsfähigen Anstalten nicht der Landespersonalausschuß eine Ausnahme von
die Eigenbetriebe der Ausschreibungspflicht zugelassen hat.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
dd:
- Z Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibun
Ausführungsvorschriften N 8
a “ = Über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschrei-
über die Ausschreibung von Beamtenstellen bung kann nach 810 Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz
LBG nur der Landespersonalausschuß entscheiden.
Auf Grund des $ 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes in Für folgende Stellen hat er bisher eine allgemeine Aus-
der Fassung vom 1.März 1966 (GVBl. S. 531) werden fol- nahme von der Ausschreibungspflicht zugelassen (Ab-
gende Ausführungsvorschriften erlassen: satz 1 des Beschlusses Nr.7 in der Fassung des Be-
schlusses Nr. 1959 vom 12. März 1965 — ABI. S. 374 —):
. a) die Stellen
Allgemeines des Ministerialdirektors als Generalsekretär der
ı Nach: Artikel 33 Abs.2 des Grundgesetzes hat jeder Ständigen. KXonterenz der Kultusminister,
Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fach- des Polizeipräsidenten,
lichen Leistung gleichen Zugang zu jedem Öffentlichen des Präsidenten des Rechnungshofs,
Amt. Dies zwingt dazu, die Tatsache, daß ein öffent- der Senatsdirektoren und
liches Amt frei ist und demnächst besetzt werden soll,
allgemein bekanntzumachen. Daher sind nach $ 10 der Hochschullehrer;
Abs.1l Satz 1 LBG bei der Besetzung von Beamten- b) Stellen, die besetzt werden mit
stellen die Bewerber durch Stellenausschreibung zu aa) Personen, die auf Grund der Wiedergut-
ermitteln (vgl. auch 85 Abs.1 LfbG) machungsgesetzgebung einen Anspruch auf
Eine besetzte Planstelle, die durch das Haushalts- Wiederanstellme oder Anstellung im Beamten-
5 verhältnis haben,
gesetz (Stellenplan) oder durch Verlagerung inner- S ]
halb des Stellenrahmens höherbewertet (gehoben) bb) Personen, die als Beamte z. Wv. bis zum
wird, braucht in der Regel nicht ausgeschrieben zu 30. September 1961 an der Unterbringung nach
werden, weil sie nicht frei ist. Es ist jedoch zu beach- dem Gesetz zu Artikel 131 GG teilgenommen
ten, daß die angehobene Stelle dem Leistungsgrund- haben, wenn die zu besetzende Stelle keiner
satz entsprechend besetzt sein muß. Wenn daher dem Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-
Stelleninhaber die laufbahnrechtlichen Voraussetzun- gehalt angehört als das Amt, in dem sie ihre
gen für eine Beförderung in das nunmehr höherwertige entsprechende Unterbringung ($ 19 G 131)
Amt fehlen, muß die Dienstbehörde prüfen, ob nicht finden,
einem anderen Beamten, der diese Voraussetzungen cc) Beamten im einstweiligen Ruhestand;
erfüllt, der Vorzug zu geben ist. Für diese Prüfung * 5 an
3 8a c) Stellen, die durch Anstellung nichtplanmäßiger Be-
kann Auch eine Ste ORAUSSOBFEIDIDS ZWSRETANE Oder amter oder durch eine Versetzung, mit der keine
Stellenausschreibung in diesen Fällen nicht besteht Beförderung verbunden ist, besetzt werden;
(vgl. Absatz 2 des Beschlusses Nr. 7 des Landesperso- d) Stellen der BesGr. A 10 und niedrigerer Besoldungs-
nalausschusses in der Fassung des Beschlusses Nr. 1959 gruppen, die im Wege der Beförderung besetzt
vom 12. März 1965 — ABI. S. 374 —). Entprechendes gilt werden;
für die Fälle, in denen die Stellenhebung auf organi- . E .
satorische Veränderungen und auf eine damit ver- 8) Stellen des einfachen Dienstes;
bundene Hebung. des Arbeitsgebietes in Schwierigkeits- f) sämtliche Stellen des Landesamtes für Verfassungs-
grad und Verantwortung zurückzuführen ist und nicht schutz;
feststeht, ob der bisherige Stelleninhaber für das . x
Han nr z s g) Stellen, die auf Grund besonderer gesetzlicher Er-
schwieriger EEWOTdENE Arbeitsgebiet ebenso geeignet mächtigung nur vorübergehend in Planstellen für
ist. Beamtenstellen, die auf Grund besonderer gesetz- Beamte umgzewandelt. werden
licher Ermächtigung aus Planstellen für Angestellte 8 ©
oder Arbeiter hervorgegangen sind, damit die Stellen- Die. hiernach nicht der Ausschreibungspflicht unter-
inhaber in das Beamtenverhältnis übernommen werden liegenden Stellen können ebenfalls ausgeschrieben wer-
können, brauchen nicht ausgeschrieben zu werden, den. wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
weil sie nicht frei sind. Soweit Stellen auf Grund be-
sonderer gesetzlicher Ermächtigung nur vorüber- 5. Für die Stellung von Anträgen auf Genehmigung einer
gehend in Planstellen für Beamte umgewandelt worden Ausnahme von der Stellenausschreibungspflicht ist zu-
sind. vgl. Abschnitt II Ziff. 4 Buchst. g. ständig: