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Ausgegeben am 15. 8. 1966
1/1966
a ı Seite 229
D blatt des Senats Berlin
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Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
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Nr.61 Rundschreiben über Arbeiterlöhne und Lehrlingsentgelte ab 1. April 1966 ..... „nee Seite 229
1.61 Inn 11 CC? 7.7 1966 | Die Auswirkungen dieses Tarifvertrages sind den von
nz Fernruf: 87 05 91 — (95) 4445 Ü 8 1 betroffenen Dienststellen bereits durch Rundschrei-
ben II Nr. 27/1966 bekanntgegeben worden. Die Vor-
An die Mitglieder des Senats BAR schrift des 8 2, mit der eine Klarstellung des Begriffes
die Bezirksämter „Schichtwechsel‘“ erreicht werden soll, hat jedoch nicht
die Sonderbehörden nur für die von 82 Buchst. e. BMT-G II betroffenen
die nichtrechtsfähigen Anstalten Arbeiter, sondern für alle Lohnempfänger Bedeutung,
die Eigenbetriebe von denen Ansprüche auf Gewährung des 4 oder
die EEE © A 6%igen Schichtlohnzuschlages geltend gemacht wer-
öffentlicher Verwaltungen, etirlebe un ax . s s
Semeinwirtschar(tlicher Unternehmungen in Berlin den. Sofern bei ihrer Anwendung Schwierigkeiten ent-
(AV Berlin) stehen, weil Schichtlohnzuschläge auch bei längeren
ann Überschneidungen der Schichten gewährt worden sind,
nachrichtlich . bitte ich meine Entscheidung einzuholen.
an den Rechnungshof von Berlin
die Eigengesellschaften Die nicht abgedruckten Vorschriften des Tarifvertrages
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, zur Änderung verschiedener Zusatztarifverträge zum
__ an denen Berlin überwiegend beteiligt ist BMT-G II gelten nur für einige Eigenbetriebe, denen
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der vollständige Vertragswortlaut bereits zugeleitet
des öffentlichen Rechts .
worden ist.
Im Auftrage
Gaffron
Rundschreiben
über Arbeiterlöhne und Lehrlingsentgelte
ab 1. April 1966 Anlage 1
Nachstehend gebe ich den Bundeslohntarifvertrag Nr. 13 nz
vom 1. Juli 1966 (Anlage 1) und die auf diesem Tarif- Bundeslohntarifvertrag Nr. 13
vertrag beruhenden Lohntafeln (Anlagen 2 bis 7), den vom 1. Juli 1966
Tarifvertrag über die Entgelte der arbeiterrentenversiche- ;
rungspflichtigen Lehrlinge vom 1. Juli 1966 (Anlage 8), den Zwischen
Zehnten Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II vom 1. Juli der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
1966 (Anlage 9), den Achten Ergänzungstarifvertrag zum vertreten durch den Vorstand,
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G II vom
8. Juni 1966 (Anlage 10) sowie den Tarifvertrag zur Ände- und
rung verschiedener Zusatztarifverträge zum Bundesmantel- der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Transport und Verkehr — Hauptvorstand
Betriebe — BMT-GII — vom 8, Juli 1966 (Anlage 11) be- ; .
Kannt wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Bei der Durchführung dieser Tarifverträge bitte ich die fol- yı
genden Hinweise zu beachten: Geltungsbereich
' Zum Bundeslohntarifvertrag Nr. 13 Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, die
Die Abschnitte 1.1 und 1.2 der Erläuterungen zum a) in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Ar-
Bundeslohntarifvertrag Nr.12 vom 9.Dezember 1964 beitgeberverbände stehen, die der Vereinigung der kom-
(Dbl. 1/1964 Nr. 94) gelten sinngemäß auch für den munalen Arbeitgeberverbände angehören, und
Bundeslohntarifvertrag Nr. 13. Auf die im $ 6 verein- p) unter den Geltungsbereich des. Bundesmanteltarif-
barte Erhöhung des Sozialzuschlages habe ich bereits vertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen
in den Rundschreiben II Nr. 29 und Nr. 34/1966 hin- und Betriebe (BMT-G) fallen.
BEWIESCH, Er gilt nicht für die Arbeiter der Hamburger Flughafen-
Die Nr.2 der Protokollerklärungen zu 8 6 hat nur Verwaltung GmbH.
für die Arbeitnehmer der der AV Berlin angehörenden
Gesellschaften privater Rechtsform Bedeutung. 52
P a x N Ecklohn
Zum. Tarifvertrag über die Entgelte der arbeiterrenten-
versicherungspflichtigen Lehrlinge (1) Ecklohn ist der Lohn des gelernten Arbeiters in der
ifvert: 1. Juli S . N Ortslohnklasse 2, im Bereich der Arbeitsrechtlichen Ver-
Der Tarifvertrag vom 1.Juli 1966 tritt mit Wirkung einigung Nordrhein-Westfalen der Lohn des Facharbeiters
vom 1. April 1966 an die Stelle des Tarifvertrages vom (Lohngruppe A II) in Ortslohnklasse 2.
24. November 1964 (Dbl.I/1964 Nr. 94). Er gilt nicht e
für Lehrlinge, deren Entgelt nach 8 8 Abs. 4 des Tarif- (2) Der Ecklohn wird im Bereich der kommunalen Arbeit-
vertrages über die Rechtsverhältnisse der arbeiter- geberverbände
rentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 7. März a) in ..., Berlin, ...
1963 (Dbl.I/1963 Nr.41) zu bemessen ist. Eine Er- für die Zeit vom 1. April 1966 bis 30. September 1966
höhung der Lehrlingsentgelte ab 1. Oktober 1966 ist auf 315 Pfennig,
nicht vorgesehen. für die Zeit vom 1.Oktober 1966 an auf 321 Pfennig,
Zum Achten Ergänzungstarifvertrag zum Berliner b)—d) ..
Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G II festgesetzt.
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