Ausgegeben am 1.8. 1966 a
1/1966
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Inhalt:
Nr.55 Vierte Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Zuschußregelung ...... „es. we... Seite 219
Nr.56 Rundschreiben über Neufassung .der Zuschußregelung 1. eek einen ee el Beite 220
Inn II G 2 — 0425/00 A 7 7. 6.1966 1 3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Ss Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 | nn a) In Absatz 2 Satz 1l werden die Worte „Nr.10 Abs.2
Just 1A und 3. der Beihilfevorschriften‘“ durch die Worte
ABL 5. 847 „Nr.10 Abs.2, 3 und 38a der Beihilfevorschriften“
An die Mitglieder des Senats BAR ersetzt.
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses “
den Präsidenten des Rechnungs hofes BBR b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
die Bezirksämter „Beihilfen zu den in Nr.4 Ziff.5a, Nr.9 Abs.1
die Sonderbehörden Ziff.6 und Nr.11 der Beihilfevorschriften genann-
die nichtrechtsfähigen Anstalten ten Aufwendungen sowie Stillgeld nach Nr.9 Ab-
die Eigenbetriebe satz2 der Beihilfevorschriften werden mit dem
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Zuschuß nicht verrechnet.‘
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
1 Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
nachrichtlich: Nr. 6
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen » ©
des öffentlichen Rechts (1) Den Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung
im Sinne der Nr.1 Abs.1 stehen gleich die vom Zeit-
- - punkt der Stellung eines Antrages auf Rente oder
Vierte Verwaltungsvorschriften Ruhegeld aus der. Rentenversicherung der Arbeiter
zur Änderung der Zuschußregelung oder der Rentenversicherung der Angestellten bis zum
Beginn der Rente (Ruhegeld) oder bis zur endgültigen
Ablehnun nantr. n eine der in Nr.1
x Auf mund des $ 196 ADS. 2 des Landesbeamtengesetzes zen 1 A Ber a leisteten Beiträge zur
in der Fassung vom 1.März 1966 (GVBl. S.531) und des Krankenversicherung der Rent
: ; g der Rentner.
$ 77 Abs.1 des Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar ” € en N »
1963 (GVBl. S. 93), geändert durch Gesetz vom 21. Dezem- (2) Nrn.1 bis 5 sind für die Gewährung von Zu-
ber 1965 (GVBl. S.1979), werden im Einvernehmen mit schüssen zu den Beiträgen zur Krankenversicherung
dem Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten fol- der Rentner mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
gende Verwaltungsvorschriften erlassen: a). Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn sie in-
nerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach
Artikel I Zugang der endgültigen Entscheidung über den
Rentenantrag bei der nach Nr. 4 Abs.1 Satz 1 hier-
Die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften zu $ 43 für zuständigen Stelle beantragt werden. Der An-
Abs.1 des Landesbeamtengesetzes und $ 22 Abs.2 des tragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, in wel-
Landesrichtergesetzes — Zuschußregelung (ZR) — vom chem Umfange ihm die Beiträge von seiner Kasse
8. Dezember 1961 (ABl. S.1441), zuletzt geändert durch zurückerstattet wurden oder werden.
Verwaltungsvorschrift vom 3. Juni 1965 (ABl. S. 640), wer- . N - N
den wie folgt geändert: h) Die Zuschüsse werden nach Vorliegen der endgül-
tigen Entscheidung über den Rentenantrag rück-
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert: wirkend in einer Summe für die Zeit gezahlt, wäh-
a) In Absatzı Buchst. b wird hinter dem Wort „ent- JOD Ser CIE VOFAUNSCHZUNSEN ASS AS hzES I vor-
sprechenden‘ das Wort „kostenlosen“ eingefügt. lagen. Die während dieser Zeit beantragten Bei-
hilfen sind nach Nr.5 Abs.1 bis 3 zu verrechnen.
b) In der Klammerbemerkung des Absatzes 1 Buch- Nur der sich nach der Verrechnung ergebende Rest-
stabe e werden hinter dem Wort „Beiträgen‘“ die betrag des Zuschusses ist auszuzahlen.
Worte ‚„, , der Stellung eines Rentenantrages‘“ an-
gefügt. c) Nr.5 Abs.7 Buchst. b findet keine Anwendung.“
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert: 5. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
a) In Absatz2 Satz2 wird die Bezeichnung ‚„Buch-
stabe b‘“ durch die Bezeichnung „Abs.1 Buchst. c“ Artikel II
SPSEEZE: Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die Zuschuß-
b) In Absatz3 Satz2 werden hinter der Zahl 2 die regelung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuer
Worte „Abs. 1‘“ eingefügt. Überschrift und neuem Datum bekanntzumachen und da-
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
„Wird die Gewährung einer Rente oder eines Ruhe- g
geldes aus der Rentenversicherung der Arbeiter Artikel III
oder der ‚Rentenversicherung der Angestellten DS (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten des
antragt, ist die Zahlung des Zuschusses mit Ab- auf ihre Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin folgen-
lauf des Monats der Rentenantragstellung einzu- den Monats in Kraft 8
stellen. Nr.6 Abs.2 Buchst.b findet sinngemäß “
Anwendung. Über die Rückforderung der durch (2) Bei Antragstellern, denen die endgültige Entschei-
eine spätere Zahlungseinstellung über den in Satzl dung über ihren Rentenantrag in den dem in Absatzl ge-
genannten Zeitpunkt hinaus gezahlten Zuschüsse nannten Zeitpunkt vorausgegangenen 6 Monaten zugegan-
ist erst nach Vorliegen der endgültigen Entschei- gen ist, verlängert sich die in ArtikelI Nr.4 enthaltene
dung über den Rentenantrag zu entscheiden. Der Ausschlußfrist bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
Verwaltungsangehörige hat den Zugang der end- dem in Absatzl genannten Zeitpunkt.
gültigen Entscheidung über den Rentenantrag un-
verzüglich mitzuteilen.‘ Albertz Kirsch