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Volume 29. April 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1/1966 
Seite 145 
Nr. 31 
Anlage 9 
Baulenkungsamt 
Berl GA EEE EEE FAN ST 
GESCHEHEN ; 
An das Bauaufsichtsamt 
Betr.: Öffentliche Abräumung des Grundstücks ; ER EN 
Die Ihnen aM esse See... Mitgeteilte Abräumung des obengenannten Grundstücks wird am 
FE HRFHHEEREEREE HEHE. DECHAEL. Sie Werden. hiermit zu der än diesem Tage UM aaa Uhr statt- 
findenden Abnahmebesichtigung eingeladen. 
Dem Eigentümer / Dem vom, Eigentümer Bevolmächtig tel kur 
ist mitgeteilt worden, daß er nach der Abnahme für das Grundstück in zivilrechtlicher und ordnungsrechtlicher 
Hinsicht wieder voll verantwortlich ist. 
Der Eigentümer hat verlangt, daß Keller unverfüllt bleiben und sich verpflichtet, sofort nach Beendigung der 
Abräumung das Grundstück einzufriedigen und die etwa sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.*) 
Im Auftrage 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen 
Anlage 10 
Berlin „den ıJ 
Vermerk Sn a 
Betr.: Öffentliche Abräumung des Grundstücks 
Die Abräumung des Grundstücks ist vorgenommen worden: 
a) ohne daß die Rechtsgrundlage im einzelnen noch festzustellen ist*) 
b) auf Grund der BK/O (46) 60*) 
c) auf Grund eines Abräumungsvertrages (Sicherungsvertrag) *) 
d) auf Grund einer Einverständniserklärung*) 
Die Kosten sind dem Eigentümer nicht / aM ae HERE *) mitgeteilt worden. 
Eine Kostenregelung hat — nicht —*) stattgefunden. 
a (Unterschrift und Dienstbezeichnung) 
Vfg. 
L Gemäß 8 10/$ 11*) des Enttrümmerungsgesetzes vom 25. November 1954 ist der Grundstückseigentümer zur 
Erstattung der Kosten für die vor Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführten Abräumungsmaßnahmen nicht 
verpflichtet. 
Mitteilung an Eigentümer nach Vordruck. 
3. Weglegen! Zu vernichten nicht vor 19......... 
— ıuıuo©o© (Unterschrift und Dienstbezeichnung) 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 
der ; 
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ft. m
	        
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