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Nr. 38
Lehrlingsvergütungstarifvertrag Nr. 3
vom 24. November 1964
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, einerseits
und
der Gewerkschaft
öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand —
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Hauptvorstand — andererseits
wird gemäß 8 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Rechts-
verhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. Sep:
z:ember 1961 folgendes vereinbart:
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(1) Die Lehrlingsvergütung beträgt monatlich:
a) bei Beginn des Lehr-(Anlern-)verhältnisses, vor
Vollendung des 16. Lebensjahres
im 1. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 94,— DM
im 2. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 107,— DM
im 3. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 138,— DM
im 4. Lehrjahr nr 156,— DM
bei Beginn des Lehr-(Anlern-)verhältnisses nach
Vollendung des 16., aber vor Vollendung des 18. Le-
bensjahres
im 1. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 106,— DM
im 2. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 123,— DM
im 3. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 147,— DM
im 4, Lehrjahr. 4... 168,— DM
bei Beginn des Lehr-(Anlern-)verhältnisses nach
Vollendung des 18. Lebensjahres
im 1. Lehr-(Anlern-)jahr ...........
im 2. Lehr-(Anlern-)jahr ...........
im 3. Lehr-(Anlern-)jahr ...........
im 4.Lehrjahr ...
(2) Die Lehrlingsvergütungen werden nach dem im HEin-
stellungsmonat erreichten Lebensalter bemessen.
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Lehrlinge und Anlernlinge, die Halb- oder Vollwaisen sind,
oder. deren Väter sich noch in Kriegsgefangenschaft be-
finden oder vermißt sind, erhalten zu der Lehrlingsvergü-
tung eine monatliche Zulage von 10,— DM.
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An die in 81 Abs.1 Buchst. b des Tarifvertrages über die
Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom
21. September 1961 genannten Handwerker- und Fach-
arbeiterlehrlinge (-anlernlinge), die im Rahmen ihrer Aus-
bildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß 8 29
MTL II beschäftigt werden, kann im 3. und 4. Lehrjahr ein
monatlicher Pauschalzuschlag von 10,— DM zur Lehrlings-
vergütung gezahlt werden.
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(1) Gewährt der Lehrherr Kost und Wohnung, so wird die
Lehrlingsvergütung um monatlich 64,— DM gekürzt. Es
müssen jedoch mindestens 25 vom Hundert der in $& 1 ver-
einbarten Lehrlingsvergütungen gezahlt werden.
(2) Gewährt der Lehrherr nur Wohnung, so wird die
Lehrlingsvergütung um monatlich 15,— DM, gewährt er
nur Kost, so wird sie um monatlich 49,— DM gekürzt.
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Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß
eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 31.März 1966,
gekündigt werden.
Stuttgart, den 24. November 1964
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Glahn
Für die Gewerkschaft f
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kluncker Jacobi
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Haker Wiencke
IL.
Zur Durchführung des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 zum
BAT bitte ich folgendes zu beachten:
a) In entsprechender Anwendung des Vergütungstarif-
vertrages Nr.4 werden für die Angestellten der Vgr.
VII! nachstehende Beträge festgesetzt:
Anfangsgrundvergütung ........ 547,— DM,
Höchstbetrag der Grundvergütung 781,— DM,
Steigerungsbetrag‘ ........ 00.44 21,— DM,
Aufrückungszulage ............. 27,— DM.
Die Höhe der Vergütung bei Einstellung nach Voll-
endung eines bestimmten Lebensjahres ist aus den
Anlagen A und B zur Ausführungsvorschrift vom
9. Dezember 1964 zu ersehen.
b)
Aus den Anlagen 1 und 5 zum Vergütungstarifvertrag
Nr.4 ergibt sich, daß die Tarifklasse IV des Orts-
zuschlages nicht mehr vereinbart wurde. Das ent-
spricht dem für die Beamten des Landes Berlin gelten-
den Recht (Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz
- LBesÄG — vom 23. Dezember 1964, DbI. 1/1965 Nr. 15).
Die 88 2 und 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 ent-
halten die Vergütungsregelungen für die zum 1. Januar
1965 oder später eingestellten bzw. einzustellenden An-
gestellten.
e)
Zu 84 Abs. 1:
Die Änderung der BAT-Vorschriften war erforderlich,
weil sich die Grundvergütung nunmehr mit Beginn des
Monats steigert, in dem .der Angestellte ein mit
ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet. Die
Anfangsgrundvergütung wird bereits vom Beginn des
Monats an gezahlt, in dem ein Angestellter das 21. bzw.
25. Lebensjahr vollendet (8 27 Abschn. A. Abs. 1 BAT).
Zu 84 Abs. 2:
Die Staffelung der Vomhundertsätze für Angestellte
der Vergütungsgruppen. Va/b, VI bis X BAT nach
Vollendung des 18., 19. und 20. Lebensjahres wurde Zzu-
gunsten der Angestellten geändert.
Ef) Zu 84 Abs. 3:
Die Anteile der Gesamtvergütung eines Angestellten
nach Vollendung des 17. Lebensjahres an der Grund-
vergütung und am Ortszuschlag eines 21jährigen wur-
den erhöht.
g) Zu 85 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. b:
aa) Diese Bestimmung regelt die Grundvergütung für
die Angestellten, die unter Anlage 1a zum BAT
fallen, am 1.Januar 1965 das 22. bzw. 26. Lebens-
jahr vollendet haben und am 31. Dezember 1964 in
einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen,