Path:
Volume 9. April 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 7 
Seite 91 
Nr. 38 
Lehrlingsvergütungstarifvertrag Nr. 3 
vom 24. November 1964 
Zwischen 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, einerseits 
und 
der Gewerkschaft 
öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
- Hauptvorstand — 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Hauptvorstand — andererseits 
wird gemäß 8 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Rechts- 
verhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. Sep: 
z:ember 1961 folgendes vereinbart: 
81 
(1) Die Lehrlingsvergütung beträgt monatlich: 
a) bei Beginn des Lehr-(Anlern-)verhältnisses, vor 
Vollendung des 16. Lebensjahres 
im 1. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 94,— DM 
im 2. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 107,— DM 
im 3. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 138,— DM 
im 4. Lehrjahr nr 156,— DM 
bei Beginn des Lehr-(Anlern-)verhältnisses nach 
Vollendung des 16., aber vor Vollendung des 18. Le- 
bensjahres 
im 1. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 106,— DM 
im 2. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 123,— DM 
im 3. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 147,— DM 
im 4, Lehrjahr. 4... 168,— DM 
bei Beginn des Lehr-(Anlern-)verhältnisses nach 
Vollendung des 18. Lebensjahres 
im 1. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 
im 2. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 
im 3. Lehr-(Anlern-)jahr ........... 
im 4.Lehrjahr ... 
(2) Die Lehrlingsvergütungen werden nach dem im HEin- 
stellungsmonat erreichten Lebensalter bemessen. 
2 
Lehrlinge und Anlernlinge, die Halb- oder Vollwaisen sind, 
oder. deren Väter sich noch in Kriegsgefangenschaft be- 
finden oder vermißt sind, erhalten zu der Lehrlingsvergü- 
tung eine monatliche Zulage von 10,— DM. 
$ 3 
An die in 81 Abs.1 Buchst. b des Tarifvertrages über die 
Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 
21. September 1961 genannten Handwerker- und Fach- 
arbeiterlehrlinge (-anlernlinge), die im Rahmen ihrer Aus- 
bildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß 8 29 
MTL II beschäftigt werden, kann im 3. und 4. Lehrjahr ein 
monatlicher Pauschalzuschlag von 10,— DM zur Lehrlings- 
vergütung gezahlt werden. 
En 
8 4 
(1) Gewährt der Lehrherr Kost und Wohnung, so wird die 
Lehrlingsvergütung um monatlich 64,— DM gekürzt. Es 
müssen jedoch mindestens 25 vom Hundert der in $& 1 ver- 
einbarten Lehrlingsvergütungen gezahlt werden. 
(2) Gewährt der Lehrherr nur Wohnung, so wird die 
Lehrlingsvergütung um monatlich 15,— DM, gewährt er 
nur Kost, so wird sie um monatlich 49,— DM gekürzt. 
$ 5 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. 
Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß 
eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 31.März 1966, 
gekündigt werden. 
Stuttgart, den 24. November 1964 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Glahn 
Für die Gewerkschaft f 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Kluncker Jacobi 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Haker Wiencke 
IL. 
Zur Durchführung des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 zum 
BAT bitte ich folgendes zu beachten: 
a) In entsprechender Anwendung des Vergütungstarif- 
vertrages Nr.4 werden für die Angestellten der Vgr. 
VII! nachstehende Beträge festgesetzt: 
Anfangsgrundvergütung ........ 547,— DM, 
Höchstbetrag der Grundvergütung 781,— DM, 
Steigerungsbetrag‘ ........ 00.44 21,— DM, 
Aufrückungszulage ............. 27,— DM. 
Die Höhe der Vergütung bei Einstellung nach Voll- 
endung eines bestimmten Lebensjahres ist aus den 
Anlagen A und B zur Ausführungsvorschrift vom 
9. Dezember 1964 zu ersehen. 
b) 
Aus den Anlagen 1 und 5 zum Vergütungstarifvertrag 
Nr.4 ergibt sich, daß die Tarifklasse IV des Orts- 
zuschlages nicht mehr vereinbart wurde. Das ent- 
spricht dem für die Beamten des Landes Berlin gelten- 
den Recht (Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz 
- LBesÄG — vom 23. Dezember 1964, DbI. 1/1965 Nr. 15). 
Die 88 2 und 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 ent- 
halten die Vergütungsregelungen für die zum 1. Januar 
1965 oder später eingestellten bzw. einzustellenden An- 
gestellten. 
e) 
Zu 84 Abs. 1: 
Die Änderung der BAT-Vorschriften war erforderlich, 
weil sich die Grundvergütung nunmehr mit Beginn des 
Monats steigert, in dem .der Angestellte ein mit 
ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet. Die 
Anfangsgrundvergütung wird bereits vom Beginn des 
Monats an gezahlt, in dem ein Angestellter das 21. bzw. 
25. Lebensjahr vollendet (8 27 Abschn. A. Abs. 1 BAT). 
Zu 84 Abs. 2: 
Die Staffelung der Vomhundertsätze für Angestellte 
der Vergütungsgruppen. Va/b, VI bis X BAT nach 
Vollendung des 18., 19. und 20. Lebensjahres wurde Zzu- 
gunsten der Angestellten geändert. 
Ef) Zu 84 Abs. 3: 
Die Anteile der Gesamtvergütung eines Angestellten 
nach Vollendung des 17. Lebensjahres an der Grund- 
vergütung und am Ortszuschlag eines 21jährigen wur- 
den erhöht. 
g) Zu 85 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. b: 
aa) Diese Bestimmung regelt die Grundvergütung für 
die Angestellten, die unter Anlage 1a zum BAT 
fallen, am 1.Januar 1965 das 22. bzw. 26. Lebens- 
jahr vollendet haben und am 31. Dezember 1964 in 
einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.