Path:
Volume 7. Januar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Ausgegeben am 7.1.1965 
sCebhibliethe 
& | Berlin 
Dienstblatt des Sehuats von Beirlin 
Teil I 
/ 
| 1/1965 
Seite 9 
NE Sa 
Sn Re 7 
RESET 
ED NR 
N 
Nr. 6 
In halt: 
Richtlinien für die Aufbewahrung von Doppelschlüsseln und Aufzeichnungen über Zahlengeheimi- 
nisse zu Wertgelassen ............ Se . 
Richtlinien für die Beförderung von Geld und Geldeswerten...........0.0. 0000er rer nen 
Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften ... 
Nr. 6 
Nr; 7 
Nr. 8 
Seite 9 
Seite 10 
Seite 11 
E- a Fin1C2 ve 
| I-6 | Fernruf: 240011 — (982) 171 — [7 12, 1964 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
die Bezirksämter 
die‘ Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
b) die Bezirkskasse für den Bereich der Bezirksver 
waltung. 
(2). Soweit für eine Kasse oder Kassenstelle die Sicher- 
heitsgrenze gemäß $ 34 Nr. 2 Buchst. a und b KO 
auf mehr als 10000 DM bemessen ist und Doppel- 
schlüssel für zwei‘! oder mehr Verschlüsse oder neben 
den Doppelschlüsseln noch Aufzeichnungen über Zah- 
lengeheimnisse vorhanden sind, müssen entweder die 
Doppelschlüssel für einen Verschluß an der Tresor: 
raumtür oder, falls kein Tresor vorhanden, die Doppel- 
schlüssel für einen Verschluß an der Außentür des 
Geldschranks oder die Aufzeichnungen bei einer an- 
deren als der nach Abs. 1 zuständigen Aufbewahrstelle 
hinterlegt werden. In diesen Fällen kann die Hinter- 
legung, falls die örtliche Lage es notwendig erscheinen 
]Jäßt, bei einer Zweigstelle der Sparkasse der Stadt 
Berlin West oder einer Depositenkasse der Berliner 
Bank AG vorgenommen werden. Dabei ist für HEin- 
lieferung und Herausgabe eine ähnliche Regelung wie 
unter den Nummern 5 und 6 vorgeschrieben zu verein- 
baren. 
Einlieferung 
(1) Die aufzubewahrenden Doppelschlüssel und Auf- 
zeichnungen sind bei der Landeshauptkasse bzw. der 
Bezirkskasse in verschlossenen Umschlägen oder Päck- 
chen einzuliefern. Die Umschläge und die Umhüllungen 
der Päckchen müssen aus festem, undurchsichtigem 
Papier bestehen. 
An jedem der eingelieferten Doppelschlüssel ist ein 
Schild, auf dem die Zugehörigkeit des Schlüssels deut- 
lich angegeben ist, zu befestigen. Auf dem Umschlag 
oder Päckchen sind die einliefernde Kasse oder Ver- 
waltungsstelle und das Wertgelaß, zu dem die ein- 
gelieferten Stücke gehören, zu bezeichnen. Die .Um- 
schläge und die Umhüllungen der Päckchen müssen an 
den Klappen verklebt sein. Auf den Umschlägen und 
den Umhüllungen der Päckchen sind mindestens zwei 
Abdrucke des Dienstsiegels oder eines Dienststempels 
anzubringen, und zwar so, daß die Klappen nicht ohne 
Beschädigung der Abdrucke gelöst werden können. 
Dem Umschlag oder Päckchen ist in zweifacher Aus- 
fertigung eine Aufstellung der eingelieferten Verwahr- 
stücke mit nachstehenden Angaben beizufügen: 
a) Einliefernde Kasse oder Verwaltungsstelle, 
b) Tag der Einlieferung, 
c) Art der Einlieferung (Umschlag oder Päckchen) 
d) Inhalt des Umschlages oder Päckchens (Doppel- 
schlüssel, Aufzeichnungen), 
e) Bezeichnung des Wertgelasses. 
Die beiden Ausfertigungen sind vom Kassenleiter oder 
Büroleiter zu unterzeichnen. 
(2) Der Kassierer der Landeshauptkasse oder der Be- 
zirkskasse hat die beiden Ausfertigungen der Auf- 
stellung. sowie den Umschlag oder das Päckchen mit 
der Nummer zu versehen, unter der er die Einlieferung 
mit den Angaben zu a) bis c) in einem Nachweis ein- 
getragen hat. Die erste Ausfertigung ist in einem Ord- 
ner zu sammeln. Auf der zweiten Ausfertigung ist der 
einliefernden Kasse oder Verwaltungsstelle vom 
Kassierer der Landeshauptkasse oder der Bezirkskasse 
die Einlieferung zu bestätigen. 
Herausgabe 
(1) Zur Herausgabe des Umschlages oder Päckchens 
bedarf es einer schriftlichen Anordnung der Kasse oder 
Richtlinien 
für die Aufbewahrung von Doppelschlüsseln 
und Aufzeichnungen über Zahlengeheimnisse 
zu Wertgelassen 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG sowie der. 88 2 
Nr.2 Abs.1 und 34 Nr.6 KO wird bestimmt: 
Anwendungsbereich 
Diese Richtlinien sind anzuwenden auf die .Aufbewah- 
rung von Doppelschlüsseln und Aufzeichnungen über 
Zahlengeheimnisse zu den Wertgelassen, die der Ver- 
wahrung von Geld und Geldeswerten dienen. 
5, 
Grundsätzliches 
Nach $ 34 Nr. 6 KO sind die Doppelschlüssel zu Wert- 
gelassen so aufzubewahren, daß sie nicht unbefugt 
benutzt und andererseits im Bedarfsfalle leicht bereit- 
gestellt werden können. Verschiedene Doppelschlüsse 
für ein Wertgelaß sollen an verschiedenen Stellen auf- 
bewahrt werden. Gleiches gilt für die Aufzeichnungen 
über Zahlengeheimnisse bei Kombinationsschlössern 
oder Gefahrenmeldern an Wertgelassen. 
Besonderes für Zahlengeheimnisse ; 
(1) Die Zahleneinstellungen der Kombinationsschlösser 
oder der Gefahrenmelder an Wertgelassen dürfen nur 
den nach 8 5 Nr. 1 Buchst. a KO Kassenleitungsauf- 
gaben wahrnehmenden Dienstkräften und deren Ver- 
tretern bekannt sein. Hiervon können lediglich Wert- 
gelasse ausgenommen werden, die nur mit einem 
Kombinationsschloß ausgestattet sind (Einzelver- 
schluß). In letzteren Fällen können Kassierer und 
deren Vertreter Geheimnisträger sein. 
(2) Jede Zahlenkombination ist zu ändern 
a) beim Wechsel der Geheimnisträger; 
b) wenn der Verdacht besteht, daß die Zahlenkombi: 
nation Unbefugten bekanntgeworden ist; 
c) bei Änderung des Standortes des Wertgelasses; 
d) mindestens alle zwei Jahre. 
(3) Die Zahleneinstellung ist von den Geheimnis- 
trägern in: einer Ausfertigung aufzuzeichnen. Jede 
mehrfache Aufzeichnung einer Zahleneinstellung ist 
unzulässig. | 
Aufbewahrstellen 
(1) Aufbewahrstellen für die in Nr. 2 aufgeführten 
Doppelschlüssel und Aufzeichnungen sind grundsätzlich 
a) die Landeshauptkasse für den Bereich der Haupt- 
verwaltung (ausgenommen Steuer- und Justizver- 
waltung sowie die Eigenbetriebe) und für die Be- 
Zirkskassen, 
6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.