Ausgegeben am 7.1.1965
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& | Berlin
Dienstblatt des Sehuats von Beirlin
Teil I
/
| 1/1965
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Nr. 6
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Richtlinien für die Aufbewahrung von Doppelschlüsseln und Aufzeichnungen über Zahlengeheimi-
nisse zu Wertgelassen ............ Se .
Richtlinien für die Beförderung von Geld und Geldeswerten...........0.0. 0000er rer nen
Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften ...
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| I-6 | Fernruf: 240011 — (982) 171 — [7 12, 1964
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
die Bezirksämter
die‘ Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
b) die Bezirkskasse für den Bereich der Bezirksver
waltung.
(2). Soweit für eine Kasse oder Kassenstelle die Sicher-
heitsgrenze gemäß $ 34 Nr. 2 Buchst. a und b KO
auf mehr als 10000 DM bemessen ist und Doppel-
schlüssel für zwei‘! oder mehr Verschlüsse oder neben
den Doppelschlüsseln noch Aufzeichnungen über Zah-
lengeheimnisse vorhanden sind, müssen entweder die
Doppelschlüssel für einen Verschluß an der Tresor:
raumtür oder, falls kein Tresor vorhanden, die Doppel-
schlüssel für einen Verschluß an der Außentür des
Geldschranks oder die Aufzeichnungen bei einer an-
deren als der nach Abs. 1 zuständigen Aufbewahrstelle
hinterlegt werden. In diesen Fällen kann die Hinter-
legung, falls die örtliche Lage es notwendig erscheinen
]Jäßt, bei einer Zweigstelle der Sparkasse der Stadt
Berlin West oder einer Depositenkasse der Berliner
Bank AG vorgenommen werden. Dabei ist für HEin-
lieferung und Herausgabe eine ähnliche Regelung wie
unter den Nummern 5 und 6 vorgeschrieben zu verein-
baren.
Einlieferung
(1) Die aufzubewahrenden Doppelschlüssel und Auf-
zeichnungen sind bei der Landeshauptkasse bzw. der
Bezirkskasse in verschlossenen Umschlägen oder Päck-
chen einzuliefern. Die Umschläge und die Umhüllungen
der Päckchen müssen aus festem, undurchsichtigem
Papier bestehen.
An jedem der eingelieferten Doppelschlüssel ist ein
Schild, auf dem die Zugehörigkeit des Schlüssels deut-
lich angegeben ist, zu befestigen. Auf dem Umschlag
oder Päckchen sind die einliefernde Kasse oder Ver-
waltungsstelle und das Wertgelaß, zu dem die ein-
gelieferten Stücke gehören, zu bezeichnen. Die .Um-
schläge und die Umhüllungen der Päckchen müssen an
den Klappen verklebt sein. Auf den Umschlägen und
den Umhüllungen der Päckchen sind mindestens zwei
Abdrucke des Dienstsiegels oder eines Dienststempels
anzubringen, und zwar so, daß die Klappen nicht ohne
Beschädigung der Abdrucke gelöst werden können.
Dem Umschlag oder Päckchen ist in zweifacher Aus-
fertigung eine Aufstellung der eingelieferten Verwahr-
stücke mit nachstehenden Angaben beizufügen:
a) Einliefernde Kasse oder Verwaltungsstelle,
b) Tag der Einlieferung,
c) Art der Einlieferung (Umschlag oder Päckchen)
d) Inhalt des Umschlages oder Päckchens (Doppel-
schlüssel, Aufzeichnungen),
e) Bezeichnung des Wertgelasses.
Die beiden Ausfertigungen sind vom Kassenleiter oder
Büroleiter zu unterzeichnen.
(2) Der Kassierer der Landeshauptkasse oder der Be-
zirkskasse hat die beiden Ausfertigungen der Auf-
stellung. sowie den Umschlag oder das Päckchen mit
der Nummer zu versehen, unter der er die Einlieferung
mit den Angaben zu a) bis c) in einem Nachweis ein-
getragen hat. Die erste Ausfertigung ist in einem Ord-
ner zu sammeln. Auf der zweiten Ausfertigung ist der
einliefernden Kasse oder Verwaltungsstelle vom
Kassierer der Landeshauptkasse oder der Bezirkskasse
die Einlieferung zu bestätigen.
Herausgabe
(1) Zur Herausgabe des Umschlages oder Päckchens
bedarf es einer schriftlichen Anordnung der Kasse oder
Richtlinien
für die Aufbewahrung von Doppelschlüsseln
und Aufzeichnungen über Zahlengeheimnisse
zu Wertgelassen
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst. b AZG sowie der. 88 2
Nr.2 Abs.1 und 34 Nr.6 KO wird bestimmt:
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien sind anzuwenden auf die .Aufbewah-
rung von Doppelschlüsseln und Aufzeichnungen über
Zahlengeheimnisse zu den Wertgelassen, die der Ver-
wahrung von Geld und Geldeswerten dienen.
5,
Grundsätzliches
Nach $ 34 Nr. 6 KO sind die Doppelschlüssel zu Wert-
gelassen so aufzubewahren, daß sie nicht unbefugt
benutzt und andererseits im Bedarfsfalle leicht bereit-
gestellt werden können. Verschiedene Doppelschlüsse
für ein Wertgelaß sollen an verschiedenen Stellen auf-
bewahrt werden. Gleiches gilt für die Aufzeichnungen
über Zahlengeheimnisse bei Kombinationsschlössern
oder Gefahrenmeldern an Wertgelassen.
Besonderes für Zahlengeheimnisse ;
(1) Die Zahleneinstellungen der Kombinationsschlösser
oder der Gefahrenmelder an Wertgelassen dürfen nur
den nach 8 5 Nr. 1 Buchst. a KO Kassenleitungsauf-
gaben wahrnehmenden Dienstkräften und deren Ver-
tretern bekannt sein. Hiervon können lediglich Wert-
gelasse ausgenommen werden, die nur mit einem
Kombinationsschloß ausgestattet sind (Einzelver-
schluß). In letzteren Fällen können Kassierer und
deren Vertreter Geheimnisträger sein.
(2) Jede Zahlenkombination ist zu ändern
a) beim Wechsel der Geheimnisträger;
b) wenn der Verdacht besteht, daß die Zahlenkombi:
nation Unbefugten bekanntgeworden ist;
c) bei Änderung des Standortes des Wertgelasses;
d) mindestens alle zwei Jahre.
(3) Die Zahleneinstellung ist von den Geheimnis-
trägern in: einer Ausfertigung aufzuzeichnen. Jede
mehrfache Aufzeichnung einer Zahleneinstellung ist
unzulässig. |
Aufbewahrstellen
(1) Aufbewahrstellen für die in Nr. 2 aufgeführten
Doppelschlüssel und Aufzeichnungen sind grundsätzlich
a) die Landeshauptkasse für den Bereich der Haupt-
verwaltung (ausgenommen Steuer- und Justizver-
waltung sowie die Eigenbetriebe) und für die Be-
Zirkskassen,
6.