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Volume 22. März 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 73 
Nr. 34 
stationäre Behandlung von Hilfebedürftigen die Pflege- 
sätze des. Kur- und Verpflegungskostentarifs vom 
23. September 1938 in der Fassung vom 24. November 
1942 (Dbl. VI/1942 Nr. 333) anzuwenden. 
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner 
Kinderheilstätte Schöneberg in Wyk auf Föhr keine 
Anwendung. 
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 
1. Januar 1965 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 
31. Dezember 1974 außer Kraft. 
Die Allgemeine Anweisung über Pfiegesätze und Neben- 
kosten in den Krankenanstalten des Landes Berlin vom 
16. Juni 1964 (ABI. S. 605; Dbl.II/1964 Nr.18; Dbl. 
IV/1964 Nr. 40; _Dbl. V/1964 Nr. 24) wird mit dem. In- 
krafttreten dieser Allgemeinen Anweisung aufgehoben. 
Die in den Abschnitten I und III festgesetzten Sätze 
sind in Rechnung zu stellen 
a) für Sozialversicherungsträger, sonstige öffentliche 
und andere Kostenträger mit Wirkung vom 1. Ja- 
nuar 1965, 
für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von 
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag- 
lichen Vereinbarungen zur Zahlung der erhöhten 
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung 
vom 1. Januar 1965. 
a 
5 
Anlage 
Dritte Verordnung 
zur Anderung der Verordnung 
über Pflegesätze in Krankenanstalten 
im Lande Berlin 
Vom 29. Januar 1965 
Auf Grund des 83 des Preisgesetzes vom 22. März 1950 
(VOBIlL. I S. 95) wird verordnet: 
Artikel I 
Die Verordnung über Pflegesätze in Krankenanstalten im 
Lande Berlin vom 14. August 1962 (GVBl. S. 1049), zuletzt 
geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1964 (GVBl 
S. 599), wird wie folgt geändert: 
1. 85 erhält folgende Fassung: 
„S 5 
Pflegesätze 
(1) Für Kranke, die auf Kosten der Sozialversiche- 
rungsträger oder anderer öffentlicher Kostenträger in 
Krankenanstalten im Lande Berlin aufgenommen wer: 
den, dürfen als Pflegesatz je Pflegetag höchstens nach: 
stehend aufgeführte Sätze erhoben werden: 
Kranken 
Kranken- häuser 
häuser mit 
mit Beleg- 
anstalts- rzten 
eigenen (Beleg- 
angestell- xranken- 
ten Ärzten häuser) 
DM DM 
|. Krankenhäuser: 
BEN 
A) Für Erwachsene (auch 
Schwangere und Wöchnerin- 
nen) und für Kinder in Kin- 
derkrankenhäusern oder Kin- 
der-Hauptfachabteilungen mit 
mindestens 60 Betten 
in der Gruppe SS. u en 
inder Gruppe A1 .......... 
in der Gruppe A2 .‚........-. 
in der Gruppe B 1 
in der Gruppe B 2 
34,— 
29,75 
D0,— 
24,75 
23,25 
b) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 
einschließlich der kranken Säuglinge und Früh- 
geburten, die sich nicht in Kinderkrankenhäu- 
sern oder Kinder-Hauptfachabteilungen befinden, 
90% des Pflegesatzes für Erwachsene, abgerun- 
det auf volle 0,10 DM, 
für gesunde Säuglinge und Frühgeburten, wenn 
die Mutter sich gleichzeitig als krank oder. als 
Wöchnerin in der Anstalt befindet, erst vom 
15. Lebenstage ab bis zur Vollendung des 1. Le- 
bensjahres 40% des Pflegesatzes für Erwachsene, 
abgerundet auf volle 0,10 DM, 
für die Nachtklinik der Landesnervenklinik Ber- 
lin — Abteilung für akute Kranke — 50% des 
Pflegesatzes der Gruppe A 1. 
2. Hospitäler” „1... rare 216,25. DM 
3. Heil- und Pflegeanstalten ............ 17,50 DM 
Aufnahme- und Entlassungstag dürfen als je ein Tag 
berechnet werden. Bei Verlegungen von Patienten in 
eine andere Krankenanstalt darf der Verlegungstag nur 
einmal, und zwar nur von der aufnehmenden Kranken- 
anstalt berechnet werden. 
(2) Mit den Pflegesätzen des Absatzes 1 Nr.1 Buch- 
staben a bis d sind für die Krankenanstalten der Grup- 
pen S und A abgegolten: Unterkunft, Verpflegung, 
Pflege, die Nebenkosten, soweit nicht nach $ 6 der Ver- 
ordnung eine gesonderte Berechnung zulässig ist, und 
die gesamten ärztlichen Leistungen für die Dauer der 
stationären Behandlung der Kranken. In den Kran- 
kenanstalten der Gruppe B gilt das gleiche, jedoch 
dürfen hier die ärztlichen Leistungen gesondert be- 
rechnet werden.“ 
2. 87 erhält folgende Fassung: 
„Ss 7 
Selbstzahlende Kranke 
Die in $ 5 festgesetzten Sätze finden auch Anwendung 
auf selbstzahlende Kranke der allgemeinen (dritten) 
Pflegeklasse und auf Beobachtungspatienten.‘ 
Die Anlage zu 8 3 der Verordnung wird durch die An- 
lage nach dem Stand vom 1. Januar 1965 ersetzt. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in 
Kraft. 
Berlin, den 29. Januar 1965 
Für den Senator für Wirtschaft 
Preisamt 
Hoppe 
Senator für Finanzen 
Anlage zu 83 
Einstufung der Krankenhäuser im Lande Berlin 
Stand 1.Januar 1965 
Gruppe S 
Oskar-Helene-Heim 
Kaiserin Auguste Viktoria Haus 
Gruppe A1 
Städtisches Krankenhaus Moabit 
Städtisches Rudolf-Virchow-Krankenhaus 
Städtisches Kinderkrankenhaus Wedding 
Städtisches Krankenhaus Am Urban 
Städtisches Krankenhaus am Kreuzberg 
Städtisches Krankenhaus Westend 
Städtische Frauenklinik Charlottenburg 
Städtische Kinderklinik Charlottenburg 
Städtisches Krankenhaus Spandau
	        
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