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Nr. 34
stationäre Behandlung von Hilfebedürftigen die Pflege-
sätze des. Kur- und Verpflegungskostentarifs vom
23. September 1938 in der Fassung vom 24. November
1942 (Dbl. VI/1942 Nr. 333) anzuwenden.
Diese Allgemeine Anweisung findet auf die Berliner
Kinderheilstätte Schöneberg in Wyk auf Föhr keine
Anwendung.
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1965 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1974 außer Kraft.
Die Allgemeine Anweisung über Pfiegesätze und Neben-
kosten in den Krankenanstalten des Landes Berlin vom
16. Juni 1964 (ABI. S. 605; Dbl.II/1964 Nr.18; Dbl.
IV/1964 Nr. 40; _Dbl. V/1964 Nr. 24) wird mit dem. In-
krafttreten dieser Allgemeinen Anweisung aufgehoben.
Die in den Abschnitten I und III festgesetzten Sätze
sind in Rechnung zu stellen
a) für Sozialversicherungsträger, sonstige öffentliche
und andere Kostenträger mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1965,
für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag-
lichen Vereinbarungen zur Zahlung der erhöhten
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung
vom 1. Januar 1965.
a
5
Anlage
Dritte Verordnung
zur Anderung der Verordnung
über Pflegesätze in Krankenanstalten
im Lande Berlin
Vom 29. Januar 1965
Auf Grund des 83 des Preisgesetzes vom 22. März 1950
(VOBIlL. I S. 95) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Pflegesätze in Krankenanstalten im
Lande Berlin vom 14. August 1962 (GVBl. S. 1049), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1964 (GVBl
S. 599), wird wie folgt geändert:
1. 85 erhält folgende Fassung:
„S 5
Pflegesätze
(1) Für Kranke, die auf Kosten der Sozialversiche-
rungsträger oder anderer öffentlicher Kostenträger in
Krankenanstalten im Lande Berlin aufgenommen wer:
den, dürfen als Pflegesatz je Pflegetag höchstens nach:
stehend aufgeführte Sätze erhoben werden:
Kranken
Kranken- häuser
häuser mit
mit Beleg-
anstalts- rzten
eigenen (Beleg-
angestell- xranken-
ten Ärzten häuser)
DM DM
|. Krankenhäuser:
BEN
A) Für Erwachsene (auch
Schwangere und Wöchnerin-
nen) und für Kinder in Kin-
derkrankenhäusern oder Kin-
der-Hauptfachabteilungen mit
mindestens 60 Betten
in der Gruppe SS. u en
inder Gruppe A1 ..........
in der Gruppe A2 .‚........-.
in der Gruppe B 1
in der Gruppe B 2
34,—
29,75
D0,—
24,75
23,25
b) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
einschließlich der kranken Säuglinge und Früh-
geburten, die sich nicht in Kinderkrankenhäu-
sern oder Kinder-Hauptfachabteilungen befinden,
90% des Pflegesatzes für Erwachsene, abgerun-
det auf volle 0,10 DM,
für gesunde Säuglinge und Frühgeburten, wenn
die Mutter sich gleichzeitig als krank oder. als
Wöchnerin in der Anstalt befindet, erst vom
15. Lebenstage ab bis zur Vollendung des 1. Le-
bensjahres 40% des Pflegesatzes für Erwachsene,
abgerundet auf volle 0,10 DM,
für die Nachtklinik der Landesnervenklinik Ber-
lin — Abteilung für akute Kranke — 50% des
Pflegesatzes der Gruppe A 1.
2. Hospitäler” „1... rare 216,25. DM
3. Heil- und Pflegeanstalten ............ 17,50 DM
Aufnahme- und Entlassungstag dürfen als je ein Tag
berechnet werden. Bei Verlegungen von Patienten in
eine andere Krankenanstalt darf der Verlegungstag nur
einmal, und zwar nur von der aufnehmenden Kranken-
anstalt berechnet werden.
(2) Mit den Pflegesätzen des Absatzes 1 Nr.1 Buch-
staben a bis d sind für die Krankenanstalten der Grup-
pen S und A abgegolten: Unterkunft, Verpflegung,
Pflege, die Nebenkosten, soweit nicht nach $ 6 der Ver-
ordnung eine gesonderte Berechnung zulässig ist, und
die gesamten ärztlichen Leistungen für die Dauer der
stationären Behandlung der Kranken. In den Kran-
kenanstalten der Gruppe B gilt das gleiche, jedoch
dürfen hier die ärztlichen Leistungen gesondert be-
rechnet werden.“
2. 87 erhält folgende Fassung:
„Ss 7
Selbstzahlende Kranke
Die in $ 5 festgesetzten Sätze finden auch Anwendung
auf selbstzahlende Kranke der allgemeinen (dritten)
Pflegeklasse und auf Beobachtungspatienten.‘
Die Anlage zu 8 3 der Verordnung wird durch die An-
lage nach dem Stand vom 1. Januar 1965 ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in
Kraft.
Berlin, den 29. Januar 1965
Für den Senator für Wirtschaft
Preisamt
Hoppe
Senator für Finanzen
Anlage zu 83
Einstufung der Krankenhäuser im Lande Berlin
Stand 1.Januar 1965
Gruppe S
Oskar-Helene-Heim
Kaiserin Auguste Viktoria Haus
Gruppe A1
Städtisches Krankenhaus Moabit
Städtisches Rudolf-Virchow-Krankenhaus
Städtisches Kinderkrankenhaus Wedding
Städtisches Krankenhaus Am Urban
Städtisches Krankenhaus am Kreuzberg
Städtisches Krankenhaus Westend
Städtische Frauenklinik Charlottenburg
Städtische Kinderklinik Charlottenburg
Städtisches Krankenhaus Spandau