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Volume 22. März 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

| 1/1965 
Seite 71 
Nr. 32-34 
Die Ärztekammer Berlin erhebt für die Verwaltungs- 
tätigkeit (Amtshandlungen) der Gutachterstelle für 
Unfruchtbarmachungen und Schwangerstehaftsunter- 
brechungen eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der 
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in der jeweils 
geltenden Fassung. 
Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung eines Gut- 
achterzuges wird auf 5,— DM festgesetzt. 
Bis zu einer abschließenden Regelung.durch Aufnahme 
einer entsprechenden Tarifstelle in das Gebührenver- 
zeichnis der Verwaltungsgebührenordnung wird die 
Verwaltungsgebühr unter Zugrundelegung der Tarif. 
stelle 1999 b des Gebührenverzeichnisses der Verwal- 
tungsgebührenoerdnung erhoben. 
Neben der Verwaltungsgebühr sind der Gutachterstelle 
der Ärztekammer Berlin gemäß 8 5 des Gesetzes über 
Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 die Kosten 
für die Sachverständigengutaächten zu erstatten. 
Die zu erstattenden Honorarsätze für die ersten beiden 
Gutachten sind mit je 20,— DM, das Honorar für ein 
erforderlich werdendes Obergutachten mit 30,— DM 
festgesetzt worden. 
Bei Hilfsbedürftigen werden die unter Ziffern 1 und 2 
genannten Gebühren und Barauslagen für das Gut- 
achterverfahren gemäß 837 BSHG vom Träger der 
Sozialhilfe übernommen. 
IL. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1965 in Kraft. 
Der Erlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des 
Innern betr. Gebühren der Gutachterstellen vom 
25. September 1935 — IV f 6946/1079 d — (RGesundhBI 
S. 882) wird aufgehoben. 
Dr. Habenicht 
1. 
2. 
az! GesIE1-5221/1/8 
[__ 1-34 | Fernruf: 350141 — (988) 308 — 
An die Bezirksämter 
die Landesnervenklinik Berlin 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Arbeit und soziale 
Angelegenheiten 
den Senator für Jugend und Sport 
den Senator für Wirtschaft 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
23.2. 1965 
ABI. S. 262 
DbI. IV/1965 
Nr. 25 
DbI. V/1965 
Nr. 17 
1; 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 23. Fe- 
bruar 1965 — Beschluß Nr. 1903/1965 — die nachstehend 
abgedruckte „Allgemeine Anweisung über Pflegesätze 
und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes 
Berlin“ erlassen. 
Die Verordnung über Pflegesätze in Krankenanstalten 
im Lande Berlin in der Fassung der Verordnung vom 
29. Januar 1965 — GVBl.S.265 — ist in der Anlage 
abgedruckt. 
2. 
Im Auftrage 
Weise 
Allgemeine Anweisung 
über Pflegesätze und Nebenkosten 
in den Krankenanstalten 
des Landes Berlin 
Vom 23. Februar 1965 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG. werden die Pflegesätze 
und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes Ber- 
lin wie folgt festgesetzt: 
—n Jug II D — 4860/5 — 
1-33 {| wernruf 150011. - (DT6) 696 — 
FinIC 211 
Fernruf: 240011 — (982) 235 — 
| 15. 2. 1965 
Dbl IV/1965 
Nr. 23 
An die Bezirksämter — JugSport sowie Fin — 
die zentralverwalteten Heime der Jugendfürsorge 
und Jugendpflege 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften 
über die Behandlung von Verwahrgeldern 
in Heimen der Jugendfürsorge 
und in Jugendpflegestätten 
(Dbl. IV/1961 Nr. 50 — Dbl. 11/1961 Nr. 24) 
Auf Grund. des 879 des Gesetzes .zur Ausführung des 
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugendhilfe (AGRIWG) vom 3. Juli 1958 
(GVBl. S. 592) wird bestimmt: 
Die Verwaltungsvorschriften über die Behandlung von Ver- 
wahrgeldern in Heimen der Jugendfürsorge und in Jugend- 
pflegestätten (Dbl. IV/1961 Nr. 50, Dbl. 11/1961 Nr. 24) wer- 
den wie folgt geändert: 
Nummer 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Ein Rechnungsfeststeller, der an den Kassengeschäften 
nicht mitwirkt, hat die Übereinstimmung der Kontostände 
mit den Kassenbüchern oder dem Verwahrgeldbuch min- 
destens einmal vierteljährlich gemäß 841 KO zu prüfen 
und dies in den entsprechenden. Büchern zu bescheinigen. 
Neubauer 
Pflegesätze 
A. Krankenhäuser 
1. Die Pflegesätze betragen je Krankenpflegetag 
fe 
aaa a 
zn 
in der für 
allgemeinen Sonder- 
Pflegeklasse betten 
DM DM 
a) Für Erwachsene in Kran- 
kenhäusern und für Kinder 
in Kinderkrankenhäusern 
oder Kinder-Hauptfach- 
abteilungen mit mindestens 
60-Betten 
der Gruppe A 1 
der Gruppe A 2 
29,75 41,65 
26,— 36,40 
b) 
für Kinder bis zum voll- 
endeten 14. Lebensjahr ein- 
schließlich der Kranken 
Säuglinge und Kranken 
Frühgeburten in Kranken. 
häusern, soweit sie sich 
nicht in Kinderkranken: 
häusern oder Kinder- 
Hauptfachabteilungen be- 
finden, 
der Gruppe A 1 
der Gruppe A 2 
26,70 37,40 
23,40 32,70
	        
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