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Nr. 32-34
Die Ärztekammer Berlin erhebt für die Verwaltungs-
tätigkeit (Amtshandlungen) der Gutachterstelle für
Unfruchtbarmachungen und Schwangerstehaftsunter-
brechungen eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in der jeweils
geltenden Fassung.
Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung eines Gut-
achterzuges wird auf 5,— DM festgesetzt.
Bis zu einer abschließenden Regelung.durch Aufnahme
einer entsprechenden Tarifstelle in das Gebührenver-
zeichnis der Verwaltungsgebührenordnung wird die
Verwaltungsgebühr unter Zugrundelegung der Tarif.
stelle 1999 b des Gebührenverzeichnisses der Verwal-
tungsgebührenoerdnung erhoben.
Neben der Verwaltungsgebühr sind der Gutachterstelle
der Ärztekammer Berlin gemäß 8 5 des Gesetzes über
Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 die Kosten
für die Sachverständigengutaächten zu erstatten.
Die zu erstattenden Honorarsätze für die ersten beiden
Gutachten sind mit je 20,— DM, das Honorar für ein
erforderlich werdendes Obergutachten mit 30,— DM
festgesetzt worden.
Bei Hilfsbedürftigen werden die unter Ziffern 1 und 2
genannten Gebühren und Barauslagen für das Gut-
achterverfahren gemäß 837 BSHG vom Träger der
Sozialhilfe übernommen.
IL.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1965 in Kraft.
Der Erlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des
Innern betr. Gebühren der Gutachterstellen vom
25. September 1935 — IV f 6946/1079 d — (RGesundhBI
S. 882) wird aufgehoben.
Dr. Habenicht
1.
2.
az! GesIE1-5221/1/8
[__ 1-34 | Fernruf: 350141 — (988) 308 —
An die Bezirksämter
die Landesnervenklinik Berlin
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Arbeit und soziale
Angelegenheiten
den Senator für Jugend und Sport
den Senator für Wirtschaft
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
23.2. 1965
ABI. S. 262
DbI. IV/1965
Nr. 25
DbI. V/1965
Nr. 17
1;
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 23. Fe-
bruar 1965 — Beschluß Nr. 1903/1965 — die nachstehend
abgedruckte „Allgemeine Anweisung über Pflegesätze
und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes
Berlin“ erlassen.
Die Verordnung über Pflegesätze in Krankenanstalten
im Lande Berlin in der Fassung der Verordnung vom
29. Januar 1965 — GVBl.S.265 — ist in der Anlage
abgedruckt.
2.
Im Auftrage
Weise
Allgemeine Anweisung
über Pflegesätze und Nebenkosten
in den Krankenanstalten
des Landes Berlin
Vom 23. Februar 1965
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG. werden die Pflegesätze
und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes Ber-
lin wie folgt festgesetzt:
—n Jug II D — 4860/5 —
1-33 {| wernruf 150011. - (DT6) 696 —
FinIC 211
Fernruf: 240011 — (982) 235 —
| 15. 2. 1965
Dbl IV/1965
Nr. 23
An die Bezirksämter — JugSport sowie Fin —
die zentralverwalteten Heime der Jugendfürsorge
und Jugendpflege
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
über die Behandlung von Verwahrgeldern
in Heimen der Jugendfürsorge
und in Jugendpflegestätten
(Dbl. IV/1961 Nr. 50 — Dbl. 11/1961 Nr. 24)
Auf Grund. des 879 des Gesetzes .zur Ausführung des
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
öffentlichen Jugendhilfe (AGRIWG) vom 3. Juli 1958
(GVBl. S. 592) wird bestimmt:
Die Verwaltungsvorschriften über die Behandlung von Ver-
wahrgeldern in Heimen der Jugendfürsorge und in Jugend-
pflegestätten (Dbl. IV/1961 Nr. 50, Dbl. 11/1961 Nr. 24) wer-
den wie folgt geändert:
Nummer 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ein Rechnungsfeststeller, der an den Kassengeschäften
nicht mitwirkt, hat die Übereinstimmung der Kontostände
mit den Kassenbüchern oder dem Verwahrgeldbuch min-
destens einmal vierteljährlich gemäß 841 KO zu prüfen
und dies in den entsprechenden. Büchern zu bescheinigen.
Neubauer
Pflegesätze
A. Krankenhäuser
1. Die Pflegesätze betragen je Krankenpflegetag
fe
aaa a
zn
in der für
allgemeinen Sonder-
Pflegeklasse betten
DM DM
a) Für Erwachsene in Kran-
kenhäusern und für Kinder
in Kinderkrankenhäusern
oder Kinder-Hauptfach-
abteilungen mit mindestens
60-Betten
der Gruppe A 1
der Gruppe A 2
29,75 41,65
26,— 36,40
b)
für Kinder bis zum voll-
endeten 14. Lebensjahr ein-
schließlich der Kranken
Säuglinge und Kranken
Frühgeburten in Kranken.
häusern, soweit sie sich
nicht in Kinderkranken:
häusern oder Kinder-
Hauptfachabteilungen be-
finden,
der Gruppe A 1
der Gruppe A 2
26,70 37,40
23,40 32,70