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Volume 7. Januar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 7 
Nr. 3-5 
42. 
besetzen — z. B. wenn eine andere besetzbare Planstelle 
der beurlaubenden Behörde auch aushilfsweise nicht in 
Anspruch genommen werden kann — und wenn der 
Beamte voraussichtlich länger als ein Jahr beurlaubt 
wird. 
Während der Beurlaubung werden Reise- und Umzugs- 
kosten, Miet- und Schulbeihilfen, Beihilfen in Krank- 
heits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen und 
andere Entschädigungen oder Zuwendungen nicht vom 
Bund, sondern von dem Vertragspartner nach den da- 
für geltenden Vorschriften gewährt. Der: Versiche- 
rungsschutz bei Unfällen wird durch den besonderen 
Vertrag (TeilI Nr. 2) sichergestellt. 
Auf Richter des Bundes finden die Nummern 4 bis € 
und 8 bis 11 entsprechende Anwendune. 
III. Richter 
für sonstige 
Haushaltsangehörige 
a) bis zum Alter von einschl 
6 Jahren... 1... auf 57, DM monatlich 
b) im Alter von 7 bis einschl. = 
13 Jahren. 1.0.4.0 5 auf 184, DM monatlich 
c) im Alter von 14 bis einschl. n 
17 Jahren 7 auf 102,— DM monatlich 
d) im Alter von 18 und mehr 
Jahren‘ -................ auf 96,— DM monatlich. 
Die Dbl.-Vfg. IV/1964 Nr. 31 ist ab 1. Januar 1965.zegen 
standslos. 
Exner 
IV 
13; 
V. Angestellte und Arbeiter 
Angestellte und Arbeiter des Bundes erhalten bei Über- 
nahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe Urlaub 
ohne Gewährung von Vergütung oder Lohn. 
Die Zeit der Beurlaubung gilt als Dienst- und Beschäf- 
tigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffent- 
lichen Dienstes. Das dienstliche Interesse an der Beur- 
laubung ist vom Arbeitgeber vor Antritt des Urlaubs 
ausdrücklich schriftlich anzuerkennen. 
Die in Teil II Nr. 11 getroffene Regelung gilt entspre- 
chend für Angestellte und Arbeiter. 
(1) Für die Arbeitnehmer besteht aus ihrem Arbeits- 
verhältnis zum Bund keine gesetzliche Versicherungs- 
pflicht in der Sozialversicherung. Ebenso besteht keine 
Pflicht zur zusätzlichen Versicherung (z. B. bei der 
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, bei 
der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung. B oder 
der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost). 
4: 
5. 
16. 
(2) Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, sich wäh- 
rend der Zeit ihrer. Beurlaubung in der deutschen So- 
zialversicherung und in der Zusatzversicherung. im 
Rahmen der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen 
Möglichkeiten weiterzuversichern und ggf. einen abge- 
Schlossenen Lebensversicherungsvertrag weiterzufüh- 
ren. Arbeitgeberanteile des Bundes werden zu diesen 
Versicherungen nicht gewährt. 
VI. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 
Diese Vorschriften treten am 1. August 1964 in Kraft. 
Sie gelten auch für die an diesem Tage schon mit Auf- 
gaben der Entwicklungshilfe betrauten Bundesbedien- 
steten. 
RR. 
[14] 
ArbSoz VIA 1-4511- 
Fernruf:. 87 0591 — (95) 4301 - 
Jug II B — 4511 
Fernruf: 130161 — (976) 697 
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug und Sport — 
[° 12. 1964 | 
ABI. S. 1145 
DbI. II1/1965 
Nr. 1 
DbI. IV/1965 
Nr. 1 
DbI. V/1965 
Nr. 1 
Regelsätze 
(Dbl. IV/1964 Nr. 31) 
Der Senat von Berlin hat durch Beschluß Nr. 1719/64 vom 
8. Dezember 1964. die Regelsätze für Empfänger von Sozial- 
hilfe mit Wirkung vom 1. Januar 1965 an wie folgt fest- 
gesetzt. 
Für Haushaltsvorstände und 
Alleinstehende ............... auf 120,— DM monatlich 
vn ; BauWohn I A 11 — 6007/83/02 
| _ 15 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5092 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter. + 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
[10.12 1964 | 
BBR 
Dbl. VI/1965 
Nr. 1 
Ausführungsvorschriften 
für den Aufstieg 
in den höheren technischen Verwaltungsdienst 
Auf Grund des $6 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes über die 
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der 
Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 953), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 16. April 1964 (GVBl. S. 460), 
wird bestimmt: 
Beamten des gehobenen 
bautechnischen Verwaltungsdienstes, 
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und 
gartentechnischen Verwaltungsdienstes, 
können unter den Voraussetzungen des 8 39 des Laufbahn- 
gesetzes die Obliegenheiten eines Amtes des höheren tech- 
nischen Dienstes derselben Fachrichtung auch ohne Nach- 
weis der in $ 34 Nr. 2 des Laufbahngesetzes genannten Vor- 
bildüng übertragen werden. 
$ 1 
82 
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1965 
in Kraft. 
Schwedier 
Berichtigung 
Betr.: Dbl. 1/1964 Nr. 94 
Im 84 Abs.1 Buchst. a des als Anlage 1 abgedruckten 
Bundeslohntarifvertrages Nr. 12. vom -24. November 
1964 (aaO S. 367, linke Spalte) muß es statt „Lohn- 
gruppe VIa“ heißen „Lohngruppe IV a“. 
Im $4 Abs.2 der als Anlage 6 abgedruckten Dienst- 
vereinbarung über die monatliche Lohnabrechnung und 
Lohnzahlung vom 3. Dezember 1964 muß es statt „ein- 
zutretenden“ heißen „eintretenden“.
	        
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