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Nr. 3-5
42.
besetzen — z. B. wenn eine andere besetzbare Planstelle
der beurlaubenden Behörde auch aushilfsweise nicht in
Anspruch genommen werden kann — und wenn der
Beamte voraussichtlich länger als ein Jahr beurlaubt
wird.
Während der Beurlaubung werden Reise- und Umzugs-
kosten, Miet- und Schulbeihilfen, Beihilfen in Krank-
heits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen und
andere Entschädigungen oder Zuwendungen nicht vom
Bund, sondern von dem Vertragspartner nach den da-
für geltenden Vorschriften gewährt. Der: Versiche-
rungsschutz bei Unfällen wird durch den besonderen
Vertrag (TeilI Nr. 2) sichergestellt.
Auf Richter des Bundes finden die Nummern 4 bis €
und 8 bis 11 entsprechende Anwendune.
III. Richter
für sonstige
Haushaltsangehörige
a) bis zum Alter von einschl
6 Jahren... 1... auf 57, DM monatlich
b) im Alter von 7 bis einschl. =
13 Jahren. 1.0.4.0 5 auf 184, DM monatlich
c) im Alter von 14 bis einschl. n
17 Jahren 7 auf 102,— DM monatlich
d) im Alter von 18 und mehr
Jahren‘ -................ auf 96,— DM monatlich.
Die Dbl.-Vfg. IV/1964 Nr. 31 ist ab 1. Januar 1965.zegen
standslos.
Exner
IV
13;
V. Angestellte und Arbeiter
Angestellte und Arbeiter des Bundes erhalten bei Über-
nahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe Urlaub
ohne Gewährung von Vergütung oder Lohn.
Die Zeit der Beurlaubung gilt als Dienst- und Beschäf-
tigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffent-
lichen Dienstes. Das dienstliche Interesse an der Beur-
laubung ist vom Arbeitgeber vor Antritt des Urlaubs
ausdrücklich schriftlich anzuerkennen.
Die in Teil II Nr. 11 getroffene Regelung gilt entspre-
chend für Angestellte und Arbeiter.
(1) Für die Arbeitnehmer besteht aus ihrem Arbeits-
verhältnis zum Bund keine gesetzliche Versicherungs-
pflicht in der Sozialversicherung. Ebenso besteht keine
Pflicht zur zusätzlichen Versicherung (z. B. bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, bei
der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung. B oder
der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost).
4:
5.
16.
(2) Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, sich wäh-
rend der Zeit ihrer. Beurlaubung in der deutschen So-
zialversicherung und in der Zusatzversicherung. im
Rahmen der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen
Möglichkeiten weiterzuversichern und ggf. einen abge-
Schlossenen Lebensversicherungsvertrag weiterzufüh-
ren. Arbeitgeberanteile des Bundes werden zu diesen
Versicherungen nicht gewährt.
VI. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Vorschriften treten am 1. August 1964 in Kraft.
Sie gelten auch für die an diesem Tage schon mit Auf-
gaben der Entwicklungshilfe betrauten Bundesbedien-
steten.
RR.
[14]
ArbSoz VIA 1-4511-
Fernruf:. 87 0591 — (95) 4301 -
Jug II B — 4511
Fernruf: 130161 — (976) 697
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug und Sport —
[° 12. 1964 |
ABI. S. 1145
DbI. II1/1965
Nr. 1
DbI. IV/1965
Nr. 1
DbI. V/1965
Nr. 1
Regelsätze
(Dbl. IV/1964 Nr. 31)
Der Senat von Berlin hat durch Beschluß Nr. 1719/64 vom
8. Dezember 1964. die Regelsätze für Empfänger von Sozial-
hilfe mit Wirkung vom 1. Januar 1965 an wie folgt fest-
gesetzt.
Für Haushaltsvorstände und
Alleinstehende ............... auf 120,— DM monatlich
vn ; BauWohn I A 11 — 6007/83/02
| _ 15 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5092 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter. +
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
[10.12 1964 |
BBR
Dbl. VI/1965
Nr. 1
Ausführungsvorschriften
für den Aufstieg
in den höheren technischen Verwaltungsdienst
Auf Grund des $6 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes über die
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der
Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 953), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 16. April 1964 (GVBl. S. 460),
wird bestimmt:
Beamten des gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienstes,
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und
gartentechnischen Verwaltungsdienstes,
können unter den Voraussetzungen des 8 39 des Laufbahn-
gesetzes die Obliegenheiten eines Amtes des höheren tech-
nischen Dienstes derselben Fachrichtung auch ohne Nach-
weis der in $ 34 Nr. 2 des Laufbahngesetzes genannten Vor-
bildüng übertragen werden.
$ 1
82
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1965
in Kraft.
Schwedier
Berichtigung
Betr.: Dbl. 1/1964 Nr. 94
Im 84 Abs.1 Buchst. a des als Anlage 1 abgedruckten
Bundeslohntarifvertrages Nr. 12. vom -24. November
1964 (aaO S. 367, linke Spalte) muß es statt „Lohn-
gruppe VIa“ heißen „Lohngruppe IV a“.
Im $4 Abs.2 der als Anlage 6 abgedruckten Dienst-
vereinbarung über die monatliche Lohnabrechnung und
Lohnzahlung vom 3. Dezember 1964 muß es statt „ein-
zutretenden“ heißen „eintretenden“.