1/1965 _
Seite 59
Nr. 25
17. Buchungen für das neue Rechnungsjahr
18. Buchungen in der Übergangszeit
Abschnitt VII
Prüfung und Überwachung
19. Prüfungen nach $8 41 und 42 KO
20. Überwachung. durch den Buchhalter für das Betriebs-
mittelgegenkonto
Prüfung des Betriebsmittelgegenkontos durch den
Kassenleiter
Abschnitt VIII
Schlußvorschriften
22. Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
Auf Grund des $6 Abs.2 Buchst.b AZG sowie. der 88
Nr.1 und 31 Nr. 3 Buchst. b KO wird bestimmt:
2
Abschnitt I
Allgemeines
Einrichtung von Betriebsmittelkonten
Zur Abwicklung des Betriebsmittelverkehrs nach 831
KO sind Betriebsmittelkonten, die ihrer Art nach als
Kassenkonten anzusehen sind, einzurichten. Die Ein-
richtung eines Betriebsmittelkontos bedarf der Geneh-
migung des Senators für Finanzen — I C 2 —, der die
Inanspruchnahme des Betriebsmittelkontos der Höhe
hach begrenzen kann.
Kontenführende Kassen
Kassen, die Betriebsmittelkonten nach 8 31 Nr. 3 Buch-
stabe a KO führen dürfen, sind die Landeshauptkasse
und die Bezirkskassen. Ob und für welche Zwecke auch
bei anderen Kassen Betriebsmittelkonten geführt wer-
den dürfen, bestimmt der Senator für Finanzen
„i1CcC2-—
Verzeichnis der Betriebsmittelkonten
Die in der Landeshauptkasse geführten Betriebsmittel-
konten und die Inhaber dieser Konten sind aus dem
Verzeichnis der Betriebsmittel- und der Kontokorrent-
konten bei der Landeshauptkasse, das der Senator für
Finanzen jeweils als Anlage zu dem Hinweis für „Zah-
lungen innerhalb der Verwaltung“ im Dienstblatt Teil I
herausgibt, ersichtlich. Soweit nach diesem Verzeichnis
für Empfänger von Zahlungen Betriebsmittelkonten
oder Kontokorrentkonten bei der Landeshauptkasse
bestehen, sind die Zahlungen grundsätzlich im Betriebs-
mittelverkehr auszuführen.
Geschäftsverfahren
(1) Der Betriebsmittelverkehr mit der Landeshaupt-
kasse wickelt sich grundsätzlich nach diesen Richt-
‚inien ab.
(2) Soweit Betriebsmittelkonten bei Bezirkskassen
oder anderen Kassen eingerichtet worden sind, gelten
im Betriebsmittelverkehr mit diesen Kassen die vor-
stehenden Richtlinien sinngemäß.
(3) Für besondere Arten von Betriebsmitteln kann
der Senator für Finanzen — IC2 — von diesen Richt-
jiinien abweichende Regelungen zulassen.
Abschnitt II
Verfügung über Betriebsmittelkonten
bei der Landeshauptkasse
Verfügungsberechtigte
(1) Für die Kasse, für die ein Betriebsmittelkonto ein-
gerichtet ist, sind grundsätzlich zwei Angehörige dieser
Kasse gemeinsam über das Betriebsmittelkonto ver-
fügungsberechtigt, und zwar
)
6.
a) in der Bezirkskasse
der Verwalter der unbaren Bestände oder Vertreter
und ee
der Gegenbuchführer oder Vertreter,
b) in anderen Kassen
der Kassierer oder Vertreter
und
ein weiterer Kassenangehöriger (ausgenommen
Kassenleiter) oder dessen Vertreter.
Ist. dieser Grundsatz nicht durchführbar, so bestimmt
der Senator für Finanzen — IC2 —-, wer verfügungs-
berechtigt ist.
(2) Der Leiter der Kasse, für die ein Betriebsmittel-
konto eingerichtet ist, hat der Landeshauptkasse die
Namen der Verfügungsberechtigten mit ihren Unter-
schriftsproben mitzuteilen. Die Mitteilung muß außer-
dem die Namen des Kassenleiters und seines Vertreters
mit Unterschriftsproben enthalten. Werden für. eine
Kasse mehrere Betriebsmittelkonten geführt, so ist für
jedes Konto eine Mitteilung notwendig. Die Mitteilung
ist mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
Ausübung der Verfügungsberechtigung
(1) Über das Betriebsmittelkonto darf von den nach
Nr. 5 hierzu Berechtigten nur mittels Betriebsmittel-
anweisungen verfügt werden. Dabei ist der Kassen-
leiter dafür verantwortlich, daß nur für den jeweils
notwendigen Bedarf Betriebsmittel in Anspruch ge-
nommen werden. Der Senator für Finanzen — IC2 —
kann zulassen, daß die Landeshauptkasse Betriebs-
mittelkonten belastet, ohne daß es hierzu der Erteilung
von Betriebsmittelanweisungen bedarf. Die Betriebs-
mittelanweisung ist keine Kassenanweisung im Sinne
des $14 WRO. 814 Nr.3 Buchst.f WRO ist jedoch
anzuwenden. Jede Änderung einer Betriebsmittel-
anweisung ist unzulässig. Die Vordrucke für Betriebs-
mittelanweisungen, die mit fortlaufenden Nummern
versehen sind und in Heftform ausgegeben werden,
sind bei der Landeshauptkasse erhältlich. Die Landes-
hauptkasse gibt für jedes Betriebsmittelkonto nur ein
Heft aus. Zur Anforderung eines neuen Heftes ist die
vorgedruckte Empfangsbescheinigung im alten Heft,
die von den Verfügungsberechtigten der Kasse unter-
schrieben und mit Dienstsiegel versehen sein muß, zu
verwenden, Die Vordrucke .sind in der Reihenfolge
ihrer laufenden Nummern in den Geschäftsgang zu
bringen. Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind vom
Kontoinhaber durch Einschneiden ungültig zu machen
und der Landeshauptkasse zurückzuliefern. Die Hefte
sind mit der für Scheckhefte erforderlichen Sorgfalt
unter sicherem Verschluß aufzubewahren.
(2) Bei Betriebsmittelanweisungen, die durch Über-
weisung an Dritte auszuführen sind, sollen die zu über-
weisenden Beträge im . Einzelfall 50000 DM über-
steigen.
(3) ‚Sollen Betriebsmittel auf Konten überwiesen wer-
den, die die anfordernde Kasse beim Postscheckamt,
bei der. Sparkasse oder bei einer Bank unterhält, so
sind die Betriebsmittelanweisungen der Landeshaupt-
kasse zu den von ihr festgelegten. Terminen einzu-
reichen.
(4) Jeder Betriebsmittelanweisung, der durch Um-
buchung auf ein Konto bei der Landeshauptkasse ent-
sprochen werden soll, ist für dieses Konto von der auf-
traggebenden Kasse ein Einzahlungsschein (Vordruck
Fin 140) mit der genauen Bezeichnung des Zahlungs-
grundes, des Empfängers, des empfangenden Kontos
und der Buchungsstelle beizufügen. Auf der Betriebs-
mittelanweisung genügt als Empfängerangabe die Be-
zeichnung des Kontos bei der Landeshauptkasse. Sind
auf Grund einer Betriebsmittelanweisung mehrere Zah-
lungen an ein Betriebsmittel- oder Kontokorrentkonto
zu leisten, so sind sie von der auftraggebenden Kasse
zusammenzufassen. In die Betriebsmittelanweisung ist