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Volume 9. März 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 _ 
Seite 59 
Nr. 25 
17. Buchungen für das neue Rechnungsjahr 
18. Buchungen in der Übergangszeit 
Abschnitt VII 
Prüfung und Überwachung 
19. Prüfungen nach $8 41 und 42 KO 
20. Überwachung. durch den Buchhalter für das Betriebs- 
mittelgegenkonto 
Prüfung des Betriebsmittelgegenkontos durch den 
Kassenleiter 
Abschnitt VIII 
Schlußvorschriften 
22. Inkrafttreten und Außerkrafttreten. 
Auf Grund des $6 Abs.2 Buchst.b AZG sowie. der 88 
Nr.1 und 31 Nr. 3 Buchst. b KO wird bestimmt: 
2 
Abschnitt I 
Allgemeines 
Einrichtung von Betriebsmittelkonten 
Zur Abwicklung des Betriebsmittelverkehrs nach 831 
KO sind Betriebsmittelkonten, die ihrer Art nach als 
Kassenkonten anzusehen sind, einzurichten. Die Ein- 
richtung eines Betriebsmittelkontos bedarf der Geneh- 
migung des Senators für Finanzen — I C 2 —, der die 
Inanspruchnahme des Betriebsmittelkontos der Höhe 
hach begrenzen kann. 
Kontenführende Kassen 
Kassen, die Betriebsmittelkonten nach 8 31 Nr. 3 Buch- 
stabe a KO führen dürfen, sind die Landeshauptkasse 
und die Bezirkskassen. Ob und für welche Zwecke auch 
bei anderen Kassen Betriebsmittelkonten geführt wer- 
den dürfen, bestimmt der Senator für Finanzen 
„i1CcC2-— 
Verzeichnis der Betriebsmittelkonten 
Die in der Landeshauptkasse geführten Betriebsmittel- 
konten und die Inhaber dieser Konten sind aus dem 
Verzeichnis der Betriebsmittel- und der Kontokorrent- 
konten bei der Landeshauptkasse, das der Senator für 
Finanzen jeweils als Anlage zu dem Hinweis für „Zah- 
lungen innerhalb der Verwaltung“ im Dienstblatt Teil I 
herausgibt, ersichtlich. Soweit nach diesem Verzeichnis 
für Empfänger von Zahlungen Betriebsmittelkonten 
oder Kontokorrentkonten bei der Landeshauptkasse 
bestehen, sind die Zahlungen grundsätzlich im Betriebs- 
mittelverkehr auszuführen. 
Geschäftsverfahren 
(1) Der Betriebsmittelverkehr mit der Landeshaupt- 
kasse wickelt sich grundsätzlich nach diesen Richt- 
‚inien ab. 
(2) Soweit Betriebsmittelkonten bei Bezirkskassen 
oder anderen Kassen eingerichtet worden sind, gelten 
im Betriebsmittelverkehr mit diesen Kassen die vor- 
stehenden Richtlinien sinngemäß. 
(3) Für besondere Arten von Betriebsmitteln kann 
der Senator für Finanzen — IC2 — von diesen Richt- 
jiinien abweichende Regelungen zulassen. 
Abschnitt II 
Verfügung über Betriebsmittelkonten 
bei der Landeshauptkasse 
Verfügungsberechtigte 
(1) Für die Kasse, für die ein Betriebsmittelkonto ein- 
gerichtet ist, sind grundsätzlich zwei Angehörige dieser 
Kasse gemeinsam über das Betriebsmittelkonto ver- 
fügungsberechtigt, und zwar 
) 
6. 
a) in der Bezirkskasse 
der Verwalter der unbaren Bestände oder Vertreter 
und ee 
der Gegenbuchführer oder Vertreter, 
b) in anderen Kassen 
der Kassierer oder Vertreter 
und 
ein weiterer Kassenangehöriger (ausgenommen 
Kassenleiter) oder dessen Vertreter. 
Ist. dieser Grundsatz nicht durchführbar, so bestimmt 
der Senator für Finanzen — IC2 —-, wer verfügungs- 
berechtigt ist. 
(2) Der Leiter der Kasse, für die ein Betriebsmittel- 
konto eingerichtet ist, hat der Landeshauptkasse die 
Namen der Verfügungsberechtigten mit ihren Unter- 
schriftsproben mitzuteilen. Die Mitteilung muß außer- 
dem die Namen des Kassenleiters und seines Vertreters 
mit Unterschriftsproben enthalten. Werden für. eine 
Kasse mehrere Betriebsmittelkonten geführt, so ist für 
jedes Konto eine Mitteilung notwendig. Die Mitteilung 
ist mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. 
Ausübung der Verfügungsberechtigung 
(1) Über das Betriebsmittelkonto darf von den nach 
Nr. 5 hierzu Berechtigten nur mittels Betriebsmittel- 
anweisungen verfügt werden. Dabei ist der Kassen- 
leiter dafür verantwortlich, daß nur für den jeweils 
notwendigen Bedarf Betriebsmittel in Anspruch ge- 
nommen werden. Der Senator für Finanzen — IC2 — 
kann zulassen, daß die Landeshauptkasse Betriebs- 
mittelkonten belastet, ohne daß es hierzu der Erteilung 
von Betriebsmittelanweisungen bedarf. Die Betriebs- 
mittelanweisung ist keine Kassenanweisung im Sinne 
des $14 WRO. 814 Nr.3 Buchst.f WRO ist jedoch 
anzuwenden. Jede Änderung einer Betriebsmittel- 
anweisung ist unzulässig. Die Vordrucke für Betriebs- 
mittelanweisungen, die mit fortlaufenden Nummern 
versehen sind und in Heftform ausgegeben werden, 
sind bei der Landeshauptkasse erhältlich. Die Landes- 
hauptkasse gibt für jedes Betriebsmittelkonto nur ein 
Heft aus. Zur Anforderung eines neuen Heftes ist die 
vorgedruckte Empfangsbescheinigung im alten Heft, 
die von den Verfügungsberechtigten der Kasse unter- 
schrieben und mit Dienstsiegel versehen sein muß, zu 
verwenden, Die Vordrucke .sind in der Reihenfolge 
ihrer laufenden Nummern in den Geschäftsgang zu 
bringen. Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind vom 
Kontoinhaber durch Einschneiden ungültig zu machen 
und der Landeshauptkasse zurückzuliefern. Die Hefte 
sind mit der für Scheckhefte erforderlichen Sorgfalt 
unter sicherem Verschluß aufzubewahren. 
(2) Bei Betriebsmittelanweisungen, die durch Über- 
weisung an Dritte auszuführen sind, sollen die zu über- 
weisenden Beträge im . Einzelfall 50000 DM über- 
steigen. 
(3) ‚Sollen Betriebsmittel auf Konten überwiesen wer- 
den, die die anfordernde Kasse beim Postscheckamt, 
bei der. Sparkasse oder bei einer Bank unterhält, so 
sind die Betriebsmittelanweisungen der Landeshaupt- 
kasse zu den von ihr festgelegten. Terminen einzu- 
reichen. 
(4) Jeder Betriebsmittelanweisung, der durch Um- 
buchung auf ein Konto bei der Landeshauptkasse ent- 
sprochen werden soll, ist für dieses Konto von der auf- 
traggebenden Kasse ein Einzahlungsschein (Vordruck 
Fin 140) mit der genauen Bezeichnung des Zahlungs- 
grundes, des Empfängers, des empfangenden Kontos 
und der Buchungsstelle beizufügen. Auf der Betriebs- 
mittelanweisung genügt als Empfängerangabe die Be- 
zeichnung des Kontos bei der Landeshauptkasse. Sind 
auf Grund einer Betriebsmittelanweisung mehrere Zah- 
lungen an ein Betriebsmittel- oder Kontokorrentkonto 
zu leisten, so sind sie von der auftraggebenden Kasse 
zusammenzufassen. In die Betriebsmittelanweisung ist
	        
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