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Volume 26. Februar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 | 
Seite 42 
Nr. 22 
S$ 22a 
Weihnachtszuwendungen 
Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat 
Dezember eines Jahres zustehen, können eine Weihnachts- 
zuwendung erhalten. Das gleiche gilt für Versorgungsemp- 
fänger, die für den Monat Dezember laufende Versorgungs- 
bezüge‘ erhalten. Das Nähere, insbesondere die Höhe der 
Weihnachtszuwendung und die Abgrenzung des anspruchs- 
oerechtigten Personenkreises, regelt der Senat durch Rechts- 
verordnung. 
8 23 
Andere Zulagen und Zuwendungen 
(1) Andere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zu- 
jagen und Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn 
im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stehen und ihre 
Gewährung in Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die der 
Senat oder ein durch Rechtsvorschrift hierzu ermächtigtes 
Mitglied des Senats erläßt. Die nach Satz 1 gewährten Zu- 
lagen und Zuwendungen sind widerruflich und nicht ruhe- 
gehaltfähig. 
(2) Beamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit als 
hauptamtliche Mitglieder des Justizprüfungsamtes eine 
widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage, die für den 
Präsidenten 162 DM und für die anderen hauptamtlichen 
Mitglieder 81 DM beträgt. 
(8) Polizeibeamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit 
als Lehrer an den Schulungseinrichtungen der Polizei eine 
widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage von 54 DM, 
soweit vom Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem 
Senator für Finanzen zu erlassende Richtlinien dies vor- 
sehen. 
(4) Beamte, die als Feuerwerker zur Beseitigung von 
Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt sind, er- 
halten nach näherer Bestimmung des Senators für Inneres 
im Einvernehmen mit der. obersten Dienstbehörde eine 
widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage. Diese Zu- 
lage ist ruhegehaltfähig, wenn der Beamte infolge eines in 
Ausübung seines besonderen Dienstes als Feuerwerker er- 
littenen Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den 
Ruhestand getreten oder an-den Folgen des Dienstunfalles 
verstorben ist; dies gilt auch dann, wenn die Zulage vor 
diesem Zeitpunkt widerrufen war. 
6. Titel 
Anrechnung von Sachbezügen 
8 24 
(1) Sachbezüge werden den Beamten unter Berücksich- 
tigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemesse- 
nen Betrag berechnet. 
(2) Für die uniformierten Beamten des Polizeivollzugs-, 
Feuerwehrdienstes sowie des Justizwachtmeister- und des 
Justizvollzugsdienstes können von Absatz 1 abweichende 
Vorschriften getroffen werden. 
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erläßt der 
Senator für Inneres, die besonderen Verwaltungsvorschrif- 
ven zu Absatz 2 im Einvernehmen mit der zuständigen 
»bersten Dienstbehörde. 
7. Titel 
gdeihilfen, Tuberkulosehilfe und 
Jubiläumszuwendungen 
$ 24a 
Beihilfen 
Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Bei- 
hilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den 
für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungs- 
empfänger jeweils geltenden Vorschriften. Der Senator für 
Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften 
im Lande Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften 
das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den 
im Satz 1 genannten Vorschriften regeln. 
$ 24b 
Tuberkulosehilfe 
(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten für 
sich, ihre Ehegatten und ihre kinderzuschlagsberechtigten 
Kinder Tuberkulosehilfe in entsprechender Anwendung der 
jeweiligen Vorschriften, die für Beamte und Versorgungs- 
empfänger des Bundes maßgebend sind. 
(2) Die Tuberkulosehilfe wird im Namen und im Auf- 
trage des. Dienstherrn oder des Trägers der Versorgungs- 
iast vom Träger der Sozialhilfe in Berlin durchgeführt. 
Verfügt eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder 
Stiftung des öffentlichen Rechts über die zur Durchführung 
ler Tuberkulosehilfe erforderlichen Einrichtungen, so kann 
sie die Tuberkulosehilfe für ihren Bereich selbst durch- 
führen. 
(3) Der Dienstherr oder der Träger der Versorgungslast 
erstattet dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen für 
die Tuberkulosehilfe. Führt der Träger der Sozialhilfe die 
Tuberkulosehilfe für eine landesunmittelbare Körperschaft, 
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch, so sind 
die dem Träger der Sozialhilfe entstehenden Verwaltungs- 
kosten in Form eines zu vereinbarenden Pauschsatzes zu 
erstatten. 
(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung -des an- 
spruchsberechtigten Personenkreises, regelt der Senat 
durch Rechtsverordnung. Dabei kann der Senat Ausnahmen 
von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen. 
$ 24C 
Jubiläumszuwendungen 
Den Beamten ist bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwen- 
jung zu gewähren. Das Nähere regelt der Senat durch 
Rechtsverordnung. 
Abschnitt III 
Die Dienstbezüge der Richter 
$ 25 ; 
(1) Abschnitt II gilt auch für die Richter. 
(2) Richter, die zugleich das Amt eines ordentlichen oder 
außerordentlichen Professors an einer wissenschaftlichen 
Hochschule bekleiden, erhalten als einheitliche Dienstbezüge 
die Bezüge eines ordentlichen oder außerordentlichen Pro- 
fessors mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen 
Stellenzulage von monatlich 265 DM, sofern ihre Bezüge aus 
dem Richteramt nicht höher sind. 
Abschnitt IV 
Überleitung in das neue Recht 
$ 26 
(1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April 1957 im 
Amt waren, werden nach der Überleitungsübersicht (An- 
lage III) übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe im 
3inne dieser Übersicht gilt die Besoldungsgruppe, der die 
Beamten am 31. März 1957 angehörten. Für Beamte, die 
am 31. März 1957 auf Grund gesetzlicher Vorschriften für 
ihre Person die Dienstbezüge einer höheren Besoldungs- 
gruppe erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe. 
Soweit sich aus der Überleitungsübersicht Änderungen von 
Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die neue 
Amtsbezeichnung. Ist die bisherige Amtsbezeichnung weder 
in der Anlage I für die neue Besoldungsgruppe noch in der 
Überleitungsübersicht aufgeführt, so bestimmt der Senator 
für Inneres, welche der für die neue Besoldungsgruppe vor- 
gesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt. 
(2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung vom 
L. April 1957 nach den 88.6 bis 9 und 28 neu festgesetzt. 
Das Besoldungsdienstalter eines Beamten, der vor dem 
1. April 1957 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war, wird 
nicht nach 8 9 Abs. 3 hinausgeschoben, wenn es nach bis- 
herigem Recht "nicht hinausgeschoben worden war oder 
wenn der Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund- 
gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten hatte. 
(3) Bleibt bei einem Beamten am Tage vor der Verkün- 
dung‘ des Gesetzes das nach neuem Recht festgestellte 
Grundgehalt hinter dem Überleitungsgrundgehalt zurück,
	        
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