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Nr. 22
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Weihnachtszuwendungen
Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat
Dezember eines Jahres zustehen, können eine Weihnachts-
zuwendung erhalten. Das gleiche gilt für Versorgungsemp-
fänger, die für den Monat Dezember laufende Versorgungs-
bezüge‘ erhalten. Das Nähere, insbesondere die Höhe der
Weihnachtszuwendung und die Abgrenzung des anspruchs-
oerechtigten Personenkreises, regelt der Senat durch Rechts-
verordnung.
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Andere Zulagen und Zuwendungen
(1) Andere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zu-
jagen und Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn
im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stehen und ihre
Gewährung in Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die der
Senat oder ein durch Rechtsvorschrift hierzu ermächtigtes
Mitglied des Senats erläßt. Die nach Satz 1 gewährten Zu-
lagen und Zuwendungen sind widerruflich und nicht ruhe-
gehaltfähig.
(2) Beamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit als
hauptamtliche Mitglieder des Justizprüfungsamtes eine
widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage, die für den
Präsidenten 162 DM und für die anderen hauptamtlichen
Mitglieder 81 DM beträgt.
(8) Polizeibeamte erhalten für die Dauer der Tätigkeit
als Lehrer an den Schulungseinrichtungen der Polizei eine
widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage von 54 DM,
soweit vom Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen zu erlassende Richtlinien dies vor-
sehen.
(4) Beamte, die als Feuerwerker zur Beseitigung von
Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt sind, er-
halten nach näherer Bestimmung des Senators für Inneres
im Einvernehmen mit der. obersten Dienstbehörde eine
widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Zulage. Diese Zu-
lage ist ruhegehaltfähig, wenn der Beamte infolge eines in
Ausübung seines besonderen Dienstes als Feuerwerker er-
littenen Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den
Ruhestand getreten oder an-den Folgen des Dienstunfalles
verstorben ist; dies gilt auch dann, wenn die Zulage vor
diesem Zeitpunkt widerrufen war.
6. Titel
Anrechnung von Sachbezügen
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(1) Sachbezüge werden den Beamten unter Berücksich-
tigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemesse-
nen Betrag berechnet.
(2) Für die uniformierten Beamten des Polizeivollzugs-,
Feuerwehrdienstes sowie des Justizwachtmeister- und des
Justizvollzugsdienstes können von Absatz 1 abweichende
Vorschriften getroffen werden.
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erläßt der
Senator für Inneres, die besonderen Verwaltungsvorschrif-
ven zu Absatz 2 im Einvernehmen mit der zuständigen
»bersten Dienstbehörde.
7. Titel
gdeihilfen, Tuberkulosehilfe und
Jubiläumszuwendungen
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Beihilfen
Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Bei-
hilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den
für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungs-
empfänger jeweils geltenden Vorschriften. Der Senator für
Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften
im Lande Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften
das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den
im Satz 1 genannten Vorschriften regeln.
$ 24b
Tuberkulosehilfe
(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten für
sich, ihre Ehegatten und ihre kinderzuschlagsberechtigten
Kinder Tuberkulosehilfe in entsprechender Anwendung der
jeweiligen Vorschriften, die für Beamte und Versorgungs-
empfänger des Bundes maßgebend sind.
(2) Die Tuberkulosehilfe wird im Namen und im Auf-
trage des. Dienstherrn oder des Trägers der Versorgungs-
iast vom Träger der Sozialhilfe in Berlin durchgeführt.
Verfügt eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts über die zur Durchführung
ler Tuberkulosehilfe erforderlichen Einrichtungen, so kann
sie die Tuberkulosehilfe für ihren Bereich selbst durch-
führen.
(3) Der Dienstherr oder der Träger der Versorgungslast
erstattet dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen für
die Tuberkulosehilfe. Führt der Träger der Sozialhilfe die
Tuberkulosehilfe für eine landesunmittelbare Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch, so sind
die dem Träger der Sozialhilfe entstehenden Verwaltungs-
kosten in Form eines zu vereinbarenden Pauschsatzes zu
erstatten.
(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung -des an-
spruchsberechtigten Personenkreises, regelt der Senat
durch Rechtsverordnung. Dabei kann der Senat Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.
$ 24C
Jubiläumszuwendungen
Den Beamten ist bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwen-
jung zu gewähren. Das Nähere regelt der Senat durch
Rechtsverordnung.
Abschnitt III
Die Dienstbezüge der Richter
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(1) Abschnitt II gilt auch für die Richter.
(2) Richter, die zugleich das Amt eines ordentlichen oder
außerordentlichen Professors an einer wissenschaftlichen
Hochschule bekleiden, erhalten als einheitliche Dienstbezüge
die Bezüge eines ordentlichen oder außerordentlichen Pro-
fessors mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen
Stellenzulage von monatlich 265 DM, sofern ihre Bezüge aus
dem Richteramt nicht höher sind.
Abschnitt IV
Überleitung in das neue Recht
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(1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April 1957 im
Amt waren, werden nach der Überleitungsübersicht (An-
lage III) übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe im
3inne dieser Übersicht gilt die Besoldungsgruppe, der die
Beamten am 31. März 1957 angehörten. Für Beamte, die
am 31. März 1957 auf Grund gesetzlicher Vorschriften für
ihre Person die Dienstbezüge einer höheren Besoldungs-
gruppe erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.
Soweit sich aus der Überleitungsübersicht Änderungen von
Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die neue
Amtsbezeichnung. Ist die bisherige Amtsbezeichnung weder
in der Anlage I für die neue Besoldungsgruppe noch in der
Überleitungsübersicht aufgeführt, so bestimmt der Senator
für Inneres, welche der für die neue Besoldungsgruppe vor-
gesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt.
(2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung vom
L. April 1957 nach den 88.6 bis 9 und 28 neu festgesetzt.
Das Besoldungsdienstalter eines Beamten, der vor dem
1. April 1957 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war, wird
nicht nach 8 9 Abs. 3 hinausgeschoben, wenn es nach bis-
herigem Recht "nicht hinausgeschoben worden war oder
wenn der Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund-
gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten hatte.
(3) Bleibt bei einem Beamten am Tage vor der Verkün-
dung‘ des Gesetzes das nach neuem Recht festgestellte
Grundgehalt hinter dem Überleitungsgrundgehalt zurück,