|
Seite 41
Nr. 22
Pfiegekinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung
aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre
Erziehung nicht von anderer Seite laufend ein höherer
Betrag als hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark mo-
natlich gezahlt wird,
Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufge-
nommen hat und keine anderen Personen zum Unterhalt
des Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
uneheliche Kinder einer Beamtin, - S
uneheliche Kinder eines Beamten, wenn seine Vater-
schaft festgestellt ist und er entweder das Kind in seine
Wohnung aufgenommen hat oder für den Unterhalt des
Kindes nachweislich die festgesetzte Unterhaltsrente,
mindestens aber den doppelten Betrag des Kinderzu:
Schlages aufbringt.
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch
dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten anderweit
untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbin-
dung mit ihm aufgehoben werden soll. Für ein Kind, das
von einer anderen Person als dem Ehegatten des’ Beamten
an Kindes Statt angenommen worden ist, wird den natür-
lichen Eltern, für ein uneheliches Kind, das für ehelich er-
klärt worden ist, wird der Mutter kein Kinderzuschlag ge-
währt.
(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet. Hat das Kind das
achtzehnte Lebensjahr vollendet, so besteht der Anspruch
nur, wenn das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung
steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch
himmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbil-
dung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendun-
gen in entsprechender Höhe nicht erhält.
(3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, wird Kinderzuschlag
ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt, wenn die
dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des fünfund-
zwanzigsten Lebensjahres eingetreten ist, über das acht-
zehnte Lebensjahr hinaus jedoch nur, .wenn es nicht ein
eigenes Einkommen von mehr als hundertfünfundzwanzig
Deutsche Mark monatlich hat. Waisengeld und Waisenrente
zählen nicht zum Einkommen des Kindes.
(4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus
einem Grunde, der nicht in der Person des Beamten oder
des Kindes liegt, über das fünfundzwanzigste Lebensjahr
hinaus, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeit-
raum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
(5) Für Kinder, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten neben Waisengeld Kinderzuschlag erhalten, wird dem
Beamten kein Kinderzuschlag gewährt.
(6) Für verheiratete, verwitwete und geschiedene Kinder
wird kein Kinderzuschlag gewährt.
(7) Der Kinderzuschlag beträgt monatlich fünfzig
Deutsche Mark.
$ 20
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag ge-
währt. E
(2) Stände nach 8 19 oder nach entsprechenden Vor-
schriften neben dem Beamten auch anderen Personen, die
im Öffentlichen Dienst (Abs. 3) stehen oder auf Grund
einer Tätigkeit .im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-
lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, Kinderzu-
schlag für dasselbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinder-
zuschlag gewährt, wenn und soweit er nach den folgenden
Grundsätzen anspruchsberechtigt ist:
1 Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines ge-
meinsam an Kindes Statt angenommenen Kindes für
dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der
KinderZuschlag dem Vater allein, auf Antrag eines
Anspruchsberechtigten jedem von ihnen zur Hälfte
Zewährt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind
des anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1
gilt entsprechend für Pflege- und Großeltern.
Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen
Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten
so wird der Kinderzuschlag nur den Pflege- oder Groß:
eltern gewährt:
3.
Hätten .Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kinder-
zuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so wird der
Kinderzuschlag nur den natürlichen Eltern gewährt.
Hätte neben der Mutter eines unehelichen Kindes auch
der Vater für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten,
so wird der Kinderzuschlag, wenn der Vater das Kind
in seine Wohnung aufgenommen hat, dem Vater allein,
anderenfalls dem Vater und der‘ Mutter je zur Hälfte
gewährt.
+.
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist die
hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines
Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder
anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; aus-
genommen ist die Tätigkeit bei Ööffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffent-
lichen Dienst steht gleich die hauptberufliche Tätigkeit
im Dienst von Vereinigungen, Einrichtungen und Unter-
nehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital,
Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet,
im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung, an der der Bund oder eine der in
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag
der Behörde oder des Beamten der Senator für Inneres.
Pk
$ 21
Zahlung des Kinderzuschlages
(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Monats an
gezahlt, in den das für die Gewährung maßgebende Ereignis
fällt. Entfällt der Grund für die Gewährung des Kinder-
zuschlages, so wird die Zahlung erst mit dem Ablauf des
nächsten Monats eingestellt.
(2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Voraussetzun-
gen des $ 20 wird mit Wirkung vom Ersten des über-
nächsten Monats nach Eintritt des maßgebenden Ereig-
nisses berücksichtigt. Bei Beendigung des Dienstverhält-
nisses des anderen Anspruchsberechtigten wird der Wechsel
oder der Wegfall der Voraussetzungen des $ 20 bereits vom
Ersten des nächsten Monats an berücksichtigt; für den
Monat des Ausscheidens erhält der Beamte den Kinder-
zuschlag abzüglich des dem anderen bereits gezahlten Teiles
des Kinderzuschlages.
(3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt,
So kann die Dienstbehörde auf Antrag des Vormundschafts-
gerichtes bestimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vor-
mund oder den Pfleger oder an das Vormundschaftsgericht
gezahlt wird.
5. Titel
Die Zulagen
Zs
$ 22
Stellenzulagen
(1). Stellenzulagen werden den Beamten nach den Besol-
dungsordnungen gewährt.
(2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten
eines Amtes wahr, für das der Geschäftsverteilungs- und
Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe
vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, wenn
die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war
und weiterhin. besetzbar ist, eine widerrufliche, nichtruhe-
gehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes
zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und
dem, das ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungs-
gruppe angehörte.
(3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung un-
widerruflich sind, und Ausgleichszulagen nach 8 10 und 8 26
Abs. 3 und 6 gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung
widerruflich sind, werden nur so lange gewährt, wie der
Beamte in der mit der Zulage ausgestatteten Tätigkeit
verwendet wird.