1/1965
Seite 361
Nr. 111
(4) Stellen für Beamte können auch mit Beamten
anderer Laufbahnen oder mit Richtern, Stellen für
Richter auch mit Beamten besetzt werden. Stellen für
Angestellte können vorübergehend mit Angestellten
anderer Berufsfachrichtungen, Stellen für Arbeiter
mit Arbeitern anderer Beschäftigungsarten besetzt
werden.
(5) Stellen für Beamte können vorübergehend mit
Angestellten besetzt werden; $ 6 des Landesbeamten-
gesetzes bleibt unberührt. Der Senator für Inneres oder
der Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit)
kann zulassen, daß vorübergehend Stellen für Ange-
stellte mit Arbeitern oder Stellen für Arbeiter mit
Angestellten besetzt werden.
ı. Ergänzungen des Stellenplans durch Vermerke
(1) Der Senator für Inneres oder der Senator für
Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann den Stellen-
plan durch Anbringung von Vermerken ergänzen.
Solche Vermerke dürfen die Stellenwirtschaft für die
einzelnen Stellen nur einschränken.
(2) Der Senator für Inneres oder der Senator für
Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann Vermerke auf-
heben.
Zu Ziffer 3 Abs. 4
Abweichungen von den im Stellenplan festgesetzten Be-
zeichnungen sind nur im Rahmen der bisherigen Gruppe
oder Gileitgruppe zulässig. Die‘ Vergütungsgruppe Va
und Vb BAT gelten insofern als eine Gruppe. Soll eine
Gleitstelle abweichend von der im Stellenplan festgesetzten
Bezeichnung besetzt werden, so ist die niedrigste Gileit-
gruppe maßgebend.
Zu Ziffer 3 Abs. 5
(1) Die vorübergehende Besetzung von Beförderungsstellen
für Beamte (mit Ausnahme der Stellen nach Besoldungs-
gruppe A 6) mit Angestellten ist grundsätzlich nur zulässig,
wenn durch Stellenausschreibung keine geeigneten beamte-
ten Bewerber ermittelt werden konnten. Die Personalwirt-
schaftsstellen unterrichten den Senator für Inneres oder
den Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit) vorher,
wenn sie in besonderen Ausnahmefällen von der grundsätz-
lichen Regelung abweichen wollen. Eine Stellenausschrei-
bung kann unterbleiben, wenn feststeht, daß Laufbahn-
bewerber nicht vorhanden sind. $ 10 Abs. 1 Satz 1 LBG
bleibt unberührt. Die in der Vergleichsübersicht in Ziffer 2
Abs.2 AV 814 HG 66 angegebenen Vergütungsgruppen
dürfen nicht überschritten werden.
(2) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach 8 14
Abs. 1 Satz 2 HG 66 die Befugnis übertragen, zuzulassen,
daß vorübergehend Stellen für Angestellte mit Arbeitern
und Stellen für Arbeiter mit Angestellten besetzt werden,
sofern die im Haushaltsplan zugrunde gelegten Durch-
Sschnittssätze für die Vergütungen und Löhne im Einzelfall
oder durch Zusammenfassung von jeweils zwei Stellen nicht
überschritten werden; die im Stellenplan festgesetzte Zu-
ordnung bestimmter Arten von Dienstkräften entweder zum
Angestellten- oder zum Arbeiterverhältnis darf dabei nicht
beeinträchtigt werden. In allen anderen Fällen entscheiden
der Senator für Inneres über die Besetzung von Stellen für
Angestellte mit Arbeitern und der Senator für Finanzen
über die Besetzung von Stellen für Arbeiter mit Angestell-
ten in gegenseitigem Einvernehmen. Anträge sind über
den mitbeteiligten Senator an den entscheidenden Senator
zu richten.
(3) Absatz 7 Satz 1 AV Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66 gilt ent-
sprechend.
Zu Ziffer 4
(1) Vermerke, die entsprechend Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2
VbSt. 66 die Stellenwirtschaft für die einzelnen Stellen
einschränken, sind
a) die Stelle ist gesperrt,
b) die Stelle fällt bei Freiwerden oder an einem bestimm-
ten Tage oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses
weg,
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle, die bei
einer anderen, mit höherer Nummer versehenen Haus-
haltsstelle nachzuweisen ist,
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle einer
niedrigeren Gruppe.
(2) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach $ 14
Abs. 1 Satz 2 HG 66 die Befugnis übertragen, Vermerke
nach Absatz 1 Buchst. a, b und d anzubringen. Die An-
bringung wird dem Senator für Inneres oder dem Senator
für Finanzen (je nach Zuständigkeit) mitgeteilt.
ec)
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43