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Volume 31. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 361 
Nr. 111 
(4) Stellen für Beamte können auch mit Beamten 
anderer Laufbahnen oder mit Richtern, Stellen für 
Richter auch mit Beamten besetzt werden. Stellen für 
Angestellte können vorübergehend mit Angestellten 
anderer Berufsfachrichtungen, Stellen für Arbeiter 
mit Arbeitern anderer Beschäftigungsarten besetzt 
werden. 
(5) Stellen für Beamte können vorübergehend mit 
Angestellten besetzt werden; $ 6 des Landesbeamten- 
gesetzes bleibt unberührt. Der Senator für Inneres oder 
der Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit) 
kann zulassen, daß vorübergehend Stellen für Ange- 
stellte mit Arbeitern oder Stellen für Arbeiter mit 
Angestellten besetzt werden. 
ı. Ergänzungen des Stellenplans durch Vermerke 
(1) Der Senator für Inneres oder der Senator für 
Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann den Stellen- 
plan durch Anbringung von Vermerken ergänzen. 
Solche Vermerke dürfen die Stellenwirtschaft für die 
einzelnen Stellen nur einschränken. 
(2) Der Senator für Inneres oder der Senator für 
Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann Vermerke auf- 
heben. 
Zu Ziffer 3 Abs. 4 
Abweichungen von den im Stellenplan festgesetzten Be- 
zeichnungen sind nur im Rahmen der bisherigen Gruppe 
oder Gileitgruppe zulässig. Die‘ Vergütungsgruppe Va 
und Vb BAT gelten insofern als eine Gruppe. Soll eine 
Gleitstelle abweichend von der im Stellenplan festgesetzten 
Bezeichnung besetzt werden, so ist die niedrigste Gileit- 
gruppe maßgebend. 
Zu Ziffer 3 Abs. 5 
(1) Die vorübergehende Besetzung von Beförderungsstellen 
für Beamte (mit Ausnahme der Stellen nach Besoldungs- 
gruppe A 6) mit Angestellten ist grundsätzlich nur zulässig, 
wenn durch Stellenausschreibung keine geeigneten beamte- 
ten Bewerber ermittelt werden konnten. Die Personalwirt- 
schaftsstellen unterrichten den Senator für Inneres oder 
den Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit) vorher, 
wenn sie in besonderen Ausnahmefällen von der grundsätz- 
lichen Regelung abweichen wollen. Eine Stellenausschrei- 
bung kann unterbleiben, wenn feststeht, daß Laufbahn- 
bewerber nicht vorhanden sind. $ 10 Abs. 1 Satz 1 LBG 
bleibt unberührt. Die in der Vergleichsübersicht in Ziffer 2 
Abs.2 AV 814 HG 66 angegebenen Vergütungsgruppen 
dürfen nicht überschritten werden. 
(2) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach 8 14 
Abs. 1 Satz 2 HG 66 die Befugnis übertragen, zuzulassen, 
daß vorübergehend Stellen für Angestellte mit Arbeitern 
und Stellen für Arbeiter mit Angestellten besetzt werden, 
sofern die im Haushaltsplan zugrunde gelegten Durch- 
Sschnittssätze für die Vergütungen und Löhne im Einzelfall 
oder durch Zusammenfassung von jeweils zwei Stellen nicht 
überschritten werden; die im Stellenplan festgesetzte Zu- 
ordnung bestimmter Arten von Dienstkräften entweder zum 
Angestellten- oder zum Arbeiterverhältnis darf dabei nicht 
beeinträchtigt werden. In allen anderen Fällen entscheiden 
der Senator für Inneres über die Besetzung von Stellen für 
Angestellte mit Arbeitern und der Senator für Finanzen 
über die Besetzung von Stellen für Arbeiter mit Angestell- 
ten in gegenseitigem Einvernehmen. Anträge sind über 
den mitbeteiligten Senator an den entscheidenden Senator 
zu richten. 
(3) Absatz 7 Satz 1 AV Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66 gilt ent- 
sprechend. 
Zu Ziffer 4 
(1) Vermerke, die entsprechend Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 
VbSt. 66 die Stellenwirtschaft für die einzelnen Stellen 
einschränken, sind 
a) die Stelle ist gesperrt, 
b) die Stelle fällt bei Freiwerden oder an einem bestimm- 
ten Tage oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses 
weg, 
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle, die bei 
einer anderen, mit höherer Nummer versehenen Haus- 
haltsstelle nachzuweisen ist, 
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle einer 
niedrigeren Gruppe. 
(2) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach $ 14 
Abs. 1 Satz 2 HG 66 die Befugnis übertragen, Vermerke 
nach Absatz 1 Buchst. a, b und d anzubringen. Die An- 
bringung wird dem Senator für Inneres oder dem Senator 
für Finanzen (je nach Zuständigkeit) mitgeteilt. 
ec) 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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