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Volume 31. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Seite 360 
Nr.111L 
ten Bewertungen (Gruppen) nicht übersteigen, und. zwar 
auch nicht hinsichtlich der zu einem späteren Zeitpunkt 
etwa entstehenden Ansprüche auf Höherbewertung auf 
Grund tarifrechtlicher. Bestimmungen über Tätigkeits- oder 
Bewährungszeiten oder Prüfungen. Die Möglichkeit, eine 
verlagerte Stelle nach Ziffer 3 Abs. 5 Satz 2 VbSt. 66 ab- 
weichend zu besetzen, bleibt unberührt. 
(2) Stellen für Angestellte oder Arbeiter können mit 
mehreren Dienstkräften besetzt werden, wenn die ins- 
gesamt festgesetzte Arbeitszeit (Zahl der Wochen- 
stunden) nicht überschritten wird. Mit vorheriger Zu- 
stimmung des Senators für Inneres oder des Senators 
für Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann. auch die 
festgesetzte Arbeitszeit überschritten werden, sofern 
es. aus Anlaß einer allgemeinen Verkürzung der Ar- 
beitszeit unbedingt notwendig ist. 
(3) Haben Angestellte oder Arbeiter einen arbeits- 
rechtlichen Anspruch auf Höhergruppierung, so kann 
der Senator für Inneres oder der Senator für Finanzen 
(je nach Zuständigkeit) zulassen, daß sie in einer 
höheren als der festgesetzten Gruppe beschäftigt 
werden. 
Zu Ziffer 3 Abs. 2 
Bei der Errechnung der insgesamt festgesetzten Arbeits- 
zeit können mehrere gleichartige Stellen zusammengefaßt 
werden. 
Zu Ziffer 3 Abs. 3 
(1) Stellen für Angestellte und Arbeiter dürfen im Einzel- 
fall nicht abweichend vom Stellenplan höherbewertet wer- 
den. Bei. Einrichtung von Arbeitsgebieten oder bei anderen 
oarganisatorischen Maßnahmen, die den Arbeitsinhalt än- 
dern, ist stets. vorher sorgfältig zu prüfen, ob die beabsich- 
tigten Maßnahmen im Rahmen des Stellenplans und per- 
sonalrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden können 
(vgl. Absatz 7 AV Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66). Werden in 
Ausnahmefällen, in denen unmittelbare organisatorische 
Veränderungen nicht vorliegen, Ansprüche auf Höhergrup- 
pierung erhoben, so prüfen die Personalwirtschaftsstellen 
den Sachverhalt und entscheiden, wenn die Ansprüche 
offenbar unbegründet sind. 
(2) In anderen Fällen entscheidet der Senator für Inneres 
oder der Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit) auf 
Antrag entsprechend Ziffer 2 Abs. 3 AV $ 14 HG 66 über 
die Bewertung. Werden in Einzelfällen höhere Bewertungen 
zugelassen als im Stellenplan festgesetzt sind, so sind die 
Abweichungen vom Stellenplan durch Stellenverlagerungen 
(Ziffer 3 Abs.1 VbSt.66) oder andere organisatorische 
Maßnahmen im Rahmen des Stellenplans so bald wie mög- 
lich auszugleichen. In den Anträgen ist anzugeben, wann 
im Falle der Höherbewertung ein Ausgleich möglich ist. 
(3) Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Höher- 
gruppierung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, so 
wird den Personalwirtschaftsstellen hiermit nach $ 14 
Abs. 1 Satz 2 HG 66 die Befugnis übertragen, zuzulassen, 
daß der Stelleninhaber in einer höheren als der festgesetz- 
ten Gruppe beschäftigt wird. Die Stelleninhaber sind als 
Personalüberhang zur Aufnahme in die Überhanglisten 
(Ziffer 7 Abs. 3 AV $ 14 HG 66) zu melden, wenn sich der 
Anspruch nicht für den jeweiligen Stelleninhaber auswirkt, 
sondern lediglich dem gegenwärtigen Stelleninhaber ohne 
Höherbewertung seines Arbeitsgebiets zuerkannt wird. Die 
Personalwirtschaftsstellen teilen ihre Entscheidung außer- 
dem dem Senator für Inneres — II P 2 —oder dem Senator 
für Finanzen — II F 12 oder II B — (je nach Zuständigkeit) 
unter Beifügung einer Ausfertigung des Urteils mit. 
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend 
für die Bewertung von Stellen für Beamte. Abweichungen 
von den im Stellenplan festgesetzten Bewertungen sind 
jedoch nur zulässig, wenn durch Stellenverlagerungen 
(Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66) oder andere organisatorische 
Maßnahmen die Voraussetzungen für einen Ausgleich im 
Rahmen des Stellenplans geschaffen werden können. Be- 
steht diese Möglichkeit nicht, so können Anträge nach 
Absatz 2 Satz 1 nicht bearbeitet werden. $ 14 Abs. 5 HG 66 
bleibt unberührt. 
(5) Besteht für Angestellte der Vergütungsgruppe III 
BAT ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Höhergruppierung 
nach Vergütungsgruppe II BAT auf Grund tarifrechtlicher 
Bestimmungen über den Bewährungsaufstieg, so wird den 
Personalwirtschaftsstellen hiermit nach 8 14 Abs. 1 Satz 2 
HG 66 die Befugnis übertragen, zuzulassen, daß der Stellen- 
inhaber in der höheren Gruppe beschäftigt wird. Ein Ver- 
merk wird nicht angebracht.
	        
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