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ten Bewertungen (Gruppen) nicht übersteigen, und. zwar
auch nicht hinsichtlich der zu einem späteren Zeitpunkt
etwa entstehenden Ansprüche auf Höherbewertung auf
Grund tarifrechtlicher. Bestimmungen über Tätigkeits- oder
Bewährungszeiten oder Prüfungen. Die Möglichkeit, eine
verlagerte Stelle nach Ziffer 3 Abs. 5 Satz 2 VbSt. 66 ab-
weichend zu besetzen, bleibt unberührt.
(2) Stellen für Angestellte oder Arbeiter können mit
mehreren Dienstkräften besetzt werden, wenn die ins-
gesamt festgesetzte Arbeitszeit (Zahl der Wochen-
stunden) nicht überschritten wird. Mit vorheriger Zu-
stimmung des Senators für Inneres oder des Senators
für Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann. auch die
festgesetzte Arbeitszeit überschritten werden, sofern
es. aus Anlaß einer allgemeinen Verkürzung der Ar-
beitszeit unbedingt notwendig ist.
(3) Haben Angestellte oder Arbeiter einen arbeits-
rechtlichen Anspruch auf Höhergruppierung, so kann
der Senator für Inneres oder der Senator für Finanzen
(je nach Zuständigkeit) zulassen, daß sie in einer
höheren als der festgesetzten Gruppe beschäftigt
werden.
Zu Ziffer 3 Abs. 2
Bei der Errechnung der insgesamt festgesetzten Arbeits-
zeit können mehrere gleichartige Stellen zusammengefaßt
werden.
Zu Ziffer 3 Abs. 3
(1) Stellen für Angestellte und Arbeiter dürfen im Einzel-
fall nicht abweichend vom Stellenplan höherbewertet wer-
den. Bei. Einrichtung von Arbeitsgebieten oder bei anderen
oarganisatorischen Maßnahmen, die den Arbeitsinhalt än-
dern, ist stets. vorher sorgfältig zu prüfen, ob die beabsich-
tigten Maßnahmen im Rahmen des Stellenplans und per-
sonalrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden können
(vgl. Absatz 7 AV Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66). Werden in
Ausnahmefällen, in denen unmittelbare organisatorische
Veränderungen nicht vorliegen, Ansprüche auf Höhergrup-
pierung erhoben, so prüfen die Personalwirtschaftsstellen
den Sachverhalt und entscheiden, wenn die Ansprüche
offenbar unbegründet sind.
(2) In anderen Fällen entscheidet der Senator für Inneres
oder der Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit) auf
Antrag entsprechend Ziffer 2 Abs. 3 AV $ 14 HG 66 über
die Bewertung. Werden in Einzelfällen höhere Bewertungen
zugelassen als im Stellenplan festgesetzt sind, so sind die
Abweichungen vom Stellenplan durch Stellenverlagerungen
(Ziffer 3 Abs.1 VbSt.66) oder andere organisatorische
Maßnahmen im Rahmen des Stellenplans so bald wie mög-
lich auszugleichen. In den Anträgen ist anzugeben, wann
im Falle der Höherbewertung ein Ausgleich möglich ist.
(3) Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Höher-
gruppierung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, so
wird den Personalwirtschaftsstellen hiermit nach $ 14
Abs. 1 Satz 2 HG 66 die Befugnis übertragen, zuzulassen,
daß der Stelleninhaber in einer höheren als der festgesetz-
ten Gruppe beschäftigt wird. Die Stelleninhaber sind als
Personalüberhang zur Aufnahme in die Überhanglisten
(Ziffer 7 Abs. 3 AV $ 14 HG 66) zu melden, wenn sich der
Anspruch nicht für den jeweiligen Stelleninhaber auswirkt,
sondern lediglich dem gegenwärtigen Stelleninhaber ohne
Höherbewertung seines Arbeitsgebiets zuerkannt wird. Die
Personalwirtschaftsstellen teilen ihre Entscheidung außer-
dem dem Senator für Inneres — II P 2 —oder dem Senator
für Finanzen — II F 12 oder II B — (je nach Zuständigkeit)
unter Beifügung einer Ausfertigung des Urteils mit.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend
für die Bewertung von Stellen für Beamte. Abweichungen
von den im Stellenplan festgesetzten Bewertungen sind
jedoch nur zulässig, wenn durch Stellenverlagerungen
(Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66) oder andere organisatorische
Maßnahmen die Voraussetzungen für einen Ausgleich im
Rahmen des Stellenplans geschaffen werden können. Be-
steht diese Möglichkeit nicht, so können Anträge nach
Absatz 2 Satz 1 nicht bearbeitet werden. $ 14 Abs. 5 HG 66
bleibt unberührt.
(5) Besteht für Angestellte der Vergütungsgruppe III
BAT ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Höhergruppierung
nach Vergütungsgruppe II BAT auf Grund tarifrechtlicher
Bestimmungen über den Bewährungsaufstieg, so wird den
Personalwirtschaftsstellen hiermit nach 8 14 Abs. 1 Satz 2
HG 66 die Befugnis übertragen, zuzulassen, daß der Stellen-
inhaber in der höheren Gruppe beschäftigt wird. Ein Ver-
merk wird nicht angebracht.