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Nr. 111
der neuen Haushaltsunterabschnitte geleistet. Werden
Dienstkräfte lediglich abgeordnet, so werden die Ausgaben
weiterhin zu Lasten der bisherigen Haushaltsunterabschnitte
geleistet.
(2) Im Falle des Absatzes 4 AV Ziffer 2 Abs. 1 VbSt. 66
sind die Ausgaben aus den jeweiligen Haushaltsstellen für
planmäßige Dienstkräfte zu leisten. Im Falle der Ziffer 3
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 VbSt. 66 sind die Ausgaben je-
weils aus der Haushaltsstelle zu leisten, die der persön-
lichen Rechtsstellung (Beamter, Richter, Angestellter,
Arbeiter) der Dienstkräfte entspricht; soweit den Dienst-
kräften nicht Aufgaben übertragen werden, die von nicht-
planmäßigen Dienstkräften (Ziffer 3 Abs. 1 Buchst. a bis d
AV 8 14 HG 66) zu erledigen sind, werden die Ausgaben aus
der jeweiligen Haushaltsstelle für planmäßige Dienstkräfte
geleistet.
Abweichungen vom Stellenplan
(1) Stellen können innerhalb des Bereichs einer Per-
sonalwirtschaftsstelle unter Beachtung der. personal-
rechtlichen (beamten- oder arbeitsrechtlichen) Vor-
schriften verlagert werden, soweit der Senator für
Inneres oder der Senator für Finanzen (je nach Zu-
ständigkeit) für die. Kriegsfolgeverwaltungen und für
Stellen mit Vermerken nichts anderes bestimmt. Für
das Lehrpersonal innerhalb des Einzelplans 2 und
des Unterabschnitts B 3121 kann der Senator für
Finanzen nach den WUnterrichtserfordernissen auch
Stellen zwischen verschiedenen Bezirken oder zwischen
Bezirken und: der Hauptverwaltung verlagern; diese
Befugnis geht der Befugnis nach Satz 1 vor.
Zu Ziffer 3 Abs. 1
(1) Verlagerung von Stellen ist die Übernahme in einen
anderen Haushaltsunterabschnitt oder Wirtschaftsplan.
{2) Von den Kriegsfolgeverwaltungen (A 4275, A 9010,
B 0500 — Abt. V —-, B 0730, B 1505, B 1605, B 1606,
B 4260, B 43 00, B 43 10, B 70 00 — Abt. VI (NP) —, B 9010
und B 9200) dürfen keine Stellen wegverlagert werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Inneres oder
der Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit). Die
Möglichkeit zu Abordnungen bleibt unberührt.
(3) Können die auf Grund der Vorlage Nr. 152 über Mög-
lichkeiten zur Verbesserung der Stellenverhältnisse — Mit-
teilungen Nr. 37 des Präsidenten des Abgeordnetenhauses
vom 12. Oktober 1965 — gehobenen Stellen erstmalig nicht
entsprechend der ausgewiesenen höheren Besoldungs-
gruppe dauernd besetzt werden, weil der Stelleninhaber die
dienstrechtlichen Voraussetzungen gegenwärtig und künf-
tig dauernd nicht erfüllt, oder sollen die angehobenen
Stellen nicht besetzt werden, weil insoweit kein Personal-
bedarf mehr besteht, so kommen Verlagerungen zu anderen
Aufgabengebieten unter Beibehaltung des höheren Stellen-
werts nicht in Betracht. Die Personalwirtschaftsstellen
sind in diesen Fällen gehalten, nach Absatz 2 AV Ziffer 4
VbSt. 66 unverzüglich Wegfall- oder Rückwandlungs-
vermerke anzubringen und diese Vermerke dem Senator
für Inneres mitzuteilen.
{4) Stellen mit Sperr-, Wegfall- oder Umwandlungsver-
merken oder anderen die Personalwirtschaft einschränken-
den Vermerken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des
Senators für Inneres oder des Senators für Finanzen (je
nach Zuständigkeit) verlagert werden. Stellen mit anderen
Vermerken oder mit sonstigen Fußnoten können zusammen
mit diesen Vermerken oder Fußnoten verlagert werden. Die
Vermerke oder Fußnoten fallen weg, sofern nach Verlage-
rung und Umorganisation die Voraussetzungen für die An-
bringung nicht mehr bestehen. Mit dem Wegfall von Fuß-
noten dürfen jedoch keine höheren Ausgaben verbunden
sein.
(5) Stellen dürfen regelmäßig nur verlagert werden, wenn
die zugrunde liegenden organisatorischen Maßnahmen
länger als sechs Monate fortdauern. Andernfalls können die
Dienstkräfte ohne stellenwirtschaftliche Maßnahmen ab-
geordnet werden.
(6) Bei Verlagerungen von Stellen bleiben nach Ziffer 1
Abs. 4 Satz 2 VbSt. 66 die Bezeichnungen und Gruppen er-
halten. Die Möglichkeit zu Abweichungen nach Ziffer 3
Abs. 4 VbSt. 66 bleibt unberührt. Soll von dieser Möglichkeit
bei Stellen für Lehrpersonal innerhalb des Einzelplans 2
und des Haushaltsunterabschnitts B 3121 Gebrauch ge-
macht werden, so ist der Senator für Finanzen so recht-
zeitig (spätestens 14 Tage vorher) davon zu unterrichten,
jaß er erforderlichenfalls seine vorrangige Verlagerungs-
vefugnis nach Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 VbSt. 66 ausüben kann.
{7) Sollen für Stellen, die verlagert werden, Arbeitsgebiete
neu eingerichtet oder in ihrem Inhalt geändert werden, so
Jürfen die für diese Arbeitsebiete in Betracht kommenden
Bewertungen-die für die zu verlagernden Stellen festgesetz-