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Volume 31. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

171965 | 
Seite 359 
Nr. 111 
der neuen Haushaltsunterabschnitte geleistet. Werden 
Dienstkräfte lediglich abgeordnet, so werden die Ausgaben 
weiterhin zu Lasten der bisherigen Haushaltsunterabschnitte 
geleistet. 
(2) Im Falle des Absatzes 4 AV Ziffer 2 Abs. 1 VbSt. 66 
sind die Ausgaben aus den jeweiligen Haushaltsstellen für 
planmäßige Dienstkräfte zu leisten. Im Falle der Ziffer 3 
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 VbSt. 66 sind die Ausgaben je- 
weils aus der Haushaltsstelle zu leisten, die der persön- 
lichen Rechtsstellung (Beamter, Richter, Angestellter, 
Arbeiter) der Dienstkräfte entspricht; soweit den Dienst- 
kräften nicht Aufgaben übertragen werden, die von nicht- 
planmäßigen Dienstkräften (Ziffer 3 Abs. 1 Buchst. a bis d 
AV 8 14 HG 66) zu erledigen sind, werden die Ausgaben aus 
der jeweiligen Haushaltsstelle für planmäßige Dienstkräfte 
geleistet. 
Abweichungen vom Stellenplan 
(1) Stellen können innerhalb des Bereichs einer Per- 
sonalwirtschaftsstelle unter Beachtung der. personal- 
rechtlichen (beamten- oder arbeitsrechtlichen) Vor- 
schriften verlagert werden, soweit der Senator für 
Inneres oder der Senator für Finanzen (je nach Zu- 
ständigkeit) für die. Kriegsfolgeverwaltungen und für 
Stellen mit Vermerken nichts anderes bestimmt. Für 
das Lehrpersonal innerhalb des Einzelplans 2 und 
des Unterabschnitts B 3121 kann der Senator für 
Finanzen nach den WUnterrichtserfordernissen auch 
Stellen zwischen verschiedenen Bezirken oder zwischen 
Bezirken und: der Hauptverwaltung verlagern; diese 
Befugnis geht der Befugnis nach Satz 1 vor. 
Zu Ziffer 3 Abs. 1 
(1) Verlagerung von Stellen ist die Übernahme in einen 
anderen Haushaltsunterabschnitt oder Wirtschaftsplan. 
{2) Von den Kriegsfolgeverwaltungen (A 4275, A 9010, 
B 0500 — Abt. V —-, B 0730, B 1505, B 1605, B 1606, 
B 4260, B 43 00, B 43 10, B 70 00 — Abt. VI (NP) —, B 9010 
und B 9200) dürfen keine Stellen wegverlagert werden. 
Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Inneres oder 
der Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit). Die 
Möglichkeit zu Abordnungen bleibt unberührt. 
(3) Können die auf Grund der Vorlage Nr. 152 über Mög- 
lichkeiten zur Verbesserung der Stellenverhältnisse — Mit- 
teilungen Nr. 37 des Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
vom 12. Oktober 1965 — gehobenen Stellen erstmalig nicht 
entsprechend der ausgewiesenen höheren Besoldungs- 
gruppe dauernd besetzt werden, weil der Stelleninhaber die 
dienstrechtlichen Voraussetzungen gegenwärtig und künf- 
tig dauernd nicht erfüllt, oder sollen die angehobenen 
Stellen nicht besetzt werden, weil insoweit kein Personal- 
bedarf mehr besteht, so kommen Verlagerungen zu anderen 
Aufgabengebieten unter Beibehaltung des höheren Stellen- 
werts nicht in Betracht. Die Personalwirtschaftsstellen 
sind in diesen Fällen gehalten, nach Absatz 2 AV Ziffer 4 
VbSt. 66 unverzüglich Wegfall- oder Rückwandlungs- 
vermerke anzubringen und diese Vermerke dem Senator 
für Inneres mitzuteilen. 
{4) Stellen mit Sperr-, Wegfall- oder Umwandlungsver- 
merken oder anderen die Personalwirtschaft einschränken- 
den Vermerken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des 
Senators für Inneres oder des Senators für Finanzen (je 
nach Zuständigkeit) verlagert werden. Stellen mit anderen 
Vermerken oder mit sonstigen Fußnoten können zusammen 
mit diesen Vermerken oder Fußnoten verlagert werden. Die 
Vermerke oder Fußnoten fallen weg, sofern nach Verlage- 
rung und Umorganisation die Voraussetzungen für die An- 
bringung nicht mehr bestehen. Mit dem Wegfall von Fuß- 
noten dürfen jedoch keine höheren Ausgaben verbunden 
sein. 
(5) Stellen dürfen regelmäßig nur verlagert werden, wenn 
die zugrunde liegenden organisatorischen Maßnahmen 
länger als sechs Monate fortdauern. Andernfalls können die 
Dienstkräfte ohne stellenwirtschaftliche Maßnahmen ab- 
geordnet werden. 
(6) Bei Verlagerungen von Stellen bleiben nach Ziffer 1 
Abs. 4 Satz 2 VbSt. 66 die Bezeichnungen und Gruppen er- 
halten. Die Möglichkeit zu Abweichungen nach Ziffer 3 
Abs. 4 VbSt. 66 bleibt unberührt. Soll von dieser Möglichkeit 
bei Stellen für Lehrpersonal innerhalb des Einzelplans 2 
und des Haushaltsunterabschnitts B 3121 Gebrauch ge- 
macht werden, so ist der Senator für Finanzen so recht- 
zeitig (spätestens 14 Tage vorher) davon zu unterrichten, 
jaß er erforderlichenfalls seine vorrangige Verlagerungs- 
vefugnis nach Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 VbSt. 66 ausüben kann. 
{7) Sollen für Stellen, die verlagert werden, Arbeitsgebiete 
neu eingerichtet oder in ihrem Inhalt geändert werden, so 
Jürfen die für diese Arbeitsebiete in Betracht kommenden 
Bewertungen-die für die zu verlagernden Stellen festgesetz-
	        
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