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Nr. 111
Begriff und Aufbau des Stellenplans
(1) Nach $ 7 Ziff. 5 GemHVO ist der Stellenplan dem
Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Er weist die
Stellen für planmäßige Dienstkräfte (Beamte, Richter,
Angestellte, Arbeiter) aus; ausgenommen sind der
Verfassungsschutz und die Bereitschaftspolizei.
(2) Entsprechend der Unterteilung des ordentlichen
Haushaltsplans in den Haushaltsteil Bezirke und den
Haushaltsteil Hauptverwaltung . bestehen für jeden
Bezirk und für die Hauptverwaltung gesonderte Stel-
lenpläne.
(3) Der Stellenplan der Hauptverwaltung faßt die
Stellen aus dem Haushaltsteil Hauptverwaltung und
außerdem die Stellen aus den Wirtschaftsplänen
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer
Buchführung (Anlage 3 zum Haushaltsplan, Teil A)
sowie nachrichtlich die Gesamtstellenzahlen aus den
Stellenplänen der Bezirke und die Stellen aus den
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe (Anlage 3 zum
Haushaltsplan, Teil B) zusammen, und zwar in je
einem besonderen Teil die Stellen aus dem ordent-
lichen Haushaltsplan (Teil I) und aus Wirtschafts-
plänen (Teil II).
Zu Ziffer 1
Diese Ausführungsvorschriften sind an der Fassung Haupt-
verwaltung der Bestimmungen in der Vorbemerkung zum
Stellenplan ausgerichtet, gelten jedoch für die Fassung
Bezirke gleichermaßen. Sie werden wie folgt zitiert:
Absatz .. der Ausführungsvorschriften zu Ziffer ..
Abs. .. der Bestimmungen in der Vorbemerkung
zum Stellenplan 1966
oder in Kurzform
Absatz .. AV Ziffer .. Abs. .. VbSt. 66.
(4) Bestandteil des Stellenplans sind die HEinzel-
stellenpläne in den Haushaltsunterabschnitten und den
Wirtschaftsplänen der Anstalten und Hilfsbetriebe mit
kaufmännischer Buchführung. Zu den Stellen gehören
auch die Bezeichnungen (Amts- oder Dienstbezeich-
nungen, Stellenbezeichnungen, Beschäftigungsarten)
die Gruppen (Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppen)
und Vermerke.,
Pin
Grundsätze für die Stellenwirtschaft
(1) Planmäßige Dienstkräfte dürfen im Rahmen der
für die einzelnen Haushaltsunterabschnitte oder Wirt-
schaftspläne festgesetzten Stellen beschäftigt werden.
Durch den Stellenplan werden Ansprüche weder be-
gründet noch aufgehoben.
(2) Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem
Stellenplan (Ziffern 3 und 4) sind nur zulässig, wenn
zwingende dienstliche. Gründe vorliegen.
(3) Alle stellenwirtschaftlichen Maßnahmen sind da-
von. abhängig, daß die erforderlichen Ausgabemittel
verfügbar sind.
Zu Ziffer 2 Abs. 1
‘1) Innerhalb des durch den Stellenplan gezogenen Rah-
mens dürfen grundsätzlich nicht mehr und nicht höher
jewertete Dienstkräfte als unbedingt erforderlich beschäf-
igt werden. Außerdem dürfen bei der Beschäftigung von
Dienstkräften nach Sondervertrag bzw. Sonderregelung die
Jafür veranschlagten Beträge nicht überschritten werden,
sofern sich nicht aus tarifrechtlichen Gründen oder aus den
bestehenden (Sonder-)Arbeitsverträgen etwa anderes er-
gibt.
Bei Neubesetzung von Stellen sind die Dienstkräfte abwei-
chend von dem festgesetzten Stellenwert auch in geringer-
wertige Gruppen einzugruppieren, wenn sie auf Grund ihrer
Tätigkeit die Merkmale der festgesetzten Gruppe nicht
erfüllen.
(2) Arbeitsgebiete dürfen nur eingerichtet und nach $ 5
GGO I in den Geschäftsverteilungsplänen nachgewiesen
werden, wenn die Beschäftigung der dafür vorgesehenen
Dienstkräfte nach Zahl, Art und Gruppe auf Grund des
Stellenplans oder besonderer personalrechtlicher Vorschrif-
ten zulässig ist. Entsprechendes gilt für die Arbeitsvertei-
Jung, sofern Außendienstentschädigungen oder andere
besondere Zulagen oder Zuwendungen zu gewähren sind.
(3) Vorhandene Stellen sind mit Ablauf des Tages neu
besetzbar, an dem der Stelleninhaber ausgeschieden, ver-
storben, in den Ruhestand versetzt, in eine andere Stelle
umgesetzt oder in ein nichtplanmäßiges Dienstverhältnis
übernommen worden ist.
(4) Stellen können vorübergehend mit nichtplanmäßigen
Dienstkräften derselben Art besetzt werden, wenn ihnen
die Aufgaben des dazugehörenden Arbeitsgebiets übertra-
gen werden.
Zu Ziffer 2? Abs. 2
Zwingende dienstliche Gründe liegen insbesondere vor,
wenn . stellenwirtschaftliche Maßnahmen unbedingt not-
wendig sind, um den geordneten Gang der Verwaltung
sicherzustellen. Die Gründe sind kurz und ausreichend für
eine spätere Nachprüfung aktenkundig zu machen.
Zu Ziffer 2 Abs. 3
(1) Werden Stellen nach Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66 verlagert,
so werden die Ausgaben für die Dienstkräfte zu Lasten
Dal