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Volume 31. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 358 
Nr. 111 
Begriff und Aufbau des Stellenplans 
(1) Nach $ 7 Ziff. 5 GemHVO ist der Stellenplan dem 
Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Er weist die 
Stellen für planmäßige Dienstkräfte (Beamte, Richter, 
Angestellte, Arbeiter) aus; ausgenommen sind der 
Verfassungsschutz und die Bereitschaftspolizei. 
(2) Entsprechend der Unterteilung des ordentlichen 
Haushaltsplans in den Haushaltsteil Bezirke und den 
Haushaltsteil Hauptverwaltung . bestehen für jeden 
Bezirk und für die Hauptverwaltung gesonderte Stel- 
lenpläne. 
(3) Der Stellenplan der Hauptverwaltung faßt die 
Stellen aus dem Haushaltsteil Hauptverwaltung und 
außerdem die Stellen aus den Wirtschaftsplänen 
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer 
Buchführung (Anlage 3 zum Haushaltsplan, Teil A) 
sowie nachrichtlich die Gesamtstellenzahlen aus den 
Stellenplänen der Bezirke und die Stellen aus den 
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe (Anlage 3 zum 
Haushaltsplan, Teil B) zusammen, und zwar in je 
einem besonderen Teil die Stellen aus dem ordent- 
lichen Haushaltsplan (Teil I) und aus Wirtschafts- 
plänen (Teil II). 
Zu Ziffer 1 
Diese Ausführungsvorschriften sind an der Fassung Haupt- 
verwaltung der Bestimmungen in der Vorbemerkung zum 
Stellenplan ausgerichtet, gelten jedoch für die Fassung 
Bezirke gleichermaßen. Sie werden wie folgt zitiert: 
Absatz .. der Ausführungsvorschriften zu Ziffer .. 
Abs. .. der Bestimmungen in der Vorbemerkung 
zum Stellenplan 1966 
oder in Kurzform 
Absatz .. AV Ziffer .. Abs. .. VbSt. 66. 
(4) Bestandteil des Stellenplans sind die HEinzel- 
stellenpläne in den Haushaltsunterabschnitten und den 
Wirtschaftsplänen der Anstalten und Hilfsbetriebe mit 
kaufmännischer Buchführung. Zu den Stellen gehören 
auch die Bezeichnungen (Amts- oder Dienstbezeich- 
nungen, Stellenbezeichnungen, Beschäftigungsarten) 
die Gruppen (Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppen) 
und Vermerke., 
Pin 
Grundsätze für die Stellenwirtschaft 
(1) Planmäßige Dienstkräfte dürfen im Rahmen der 
für die einzelnen Haushaltsunterabschnitte oder Wirt- 
schaftspläne festgesetzten Stellen beschäftigt werden. 
Durch den Stellenplan werden Ansprüche weder be- 
gründet noch aufgehoben. 
(2) Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem 
Stellenplan (Ziffern 3 und 4) sind nur zulässig, wenn 
zwingende dienstliche. Gründe vorliegen. 
(3) Alle stellenwirtschaftlichen Maßnahmen sind da- 
von. abhängig, daß die erforderlichen Ausgabemittel 
verfügbar sind. 
Zu Ziffer 2 Abs. 1 
‘1) Innerhalb des durch den Stellenplan gezogenen Rah- 
mens dürfen grundsätzlich nicht mehr und nicht höher 
jewertete Dienstkräfte als unbedingt erforderlich beschäf- 
igt werden. Außerdem dürfen bei der Beschäftigung von 
Dienstkräften nach Sondervertrag bzw. Sonderregelung die 
Jafür veranschlagten Beträge nicht überschritten werden, 
sofern sich nicht aus tarifrechtlichen Gründen oder aus den 
bestehenden (Sonder-)Arbeitsverträgen etwa anderes er- 
gibt. 
Bei Neubesetzung von Stellen sind die Dienstkräfte abwei- 
chend von dem festgesetzten Stellenwert auch in geringer- 
wertige Gruppen einzugruppieren, wenn sie auf Grund ihrer 
Tätigkeit die Merkmale der festgesetzten Gruppe nicht 
erfüllen. 
(2) Arbeitsgebiete dürfen nur eingerichtet und nach $ 5 
GGO I in den Geschäftsverteilungsplänen nachgewiesen 
werden, wenn die Beschäftigung der dafür vorgesehenen 
Dienstkräfte nach Zahl, Art und Gruppe auf Grund des 
Stellenplans oder besonderer personalrechtlicher Vorschrif- 
ten zulässig ist. Entsprechendes gilt für die Arbeitsvertei- 
Jung, sofern Außendienstentschädigungen oder andere 
besondere Zulagen oder Zuwendungen zu gewähren sind. 
(3) Vorhandene Stellen sind mit Ablauf des Tages neu 
besetzbar, an dem der Stelleninhaber ausgeschieden, ver- 
storben, in den Ruhestand versetzt, in eine andere Stelle 
umgesetzt oder in ein nichtplanmäßiges Dienstverhältnis 
übernommen worden ist. 
(4) Stellen können vorübergehend mit nichtplanmäßigen 
Dienstkräften derselben Art besetzt werden, wenn ihnen 
die Aufgaben des dazugehörenden Arbeitsgebiets übertra- 
gen werden. 
Zu Ziffer 2? Abs. 2 
Zwingende dienstliche Gründe liegen insbesondere vor, 
wenn . stellenwirtschaftliche Maßnahmen unbedingt not- 
wendig sind, um den geordneten Gang der Verwaltung 
sicherzustellen. Die Gründe sind kurz und ausreichend für 
eine spätere Nachprüfung aktenkundig zu machen. 
Zu Ziffer 2 Abs. 3 
(1) Werden Stellen nach Ziffer 3 Abs. 1 VbSt. 66 verlagert, 
so werden die Ausgaben für die Dienstkräfte zu Lasten 
Dal
	        
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