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Volume 24. Februar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

| 1/1965 
Seite 35 
Nr. 20-21 
(2). Die Höhergruppierungen sind von den Personal- 
stellen ohne meine Mitwirkung vorzunehmen. 
(3) Zur Durchführung des Tarifvertrages vom 
13. Januar 1964 in Verbindung mit den vorstehenden 
Vorschriften wird nach $ 14 Abs.1 Satz 2 HG 1965 den 
Personalwirtschaftsstellen die Befugnis übertragen, 
nach Ziffer 3 Abs.3 der Bestimmungen in der Vorbe- 
merkung zum Stellenplan 1965 (VbSt. 65) zuzulassen, 
daß die Angestellten in einer höheren als der mit dem 
Haushaltsplan festgesetzten Vergütungsgruppe be- 
schäftigt werden. 
V. Inkrafttreten 
(1) Die Ausführungsvorschriften treten rückwirkend 
vom 1. Januar 1964 in Kratft. 
(2) Soweit durch Anwendung der bisherigen Erläute- 
rungen in der Zeit nach dem 1. Januar 1964 bis zur 
Bekanntgabe des Tarifvertrages vom 13. Januar 1964 
Regelungen getroffen worden sind, die sich günstiger 
als die nach diesen Ausführungsvorschriften auswir- 
ken, behält es damit sein Bewenden. 
8. 
In Vertretung 
Dr: Eiselt 
BauWohn II C 
Fernruf: 87 0591 — (95) 4995 — [= 12. 1964 
An die Mitglieder des Senats ABL S-170 
die Bezirksämter — Abt. Bau- und 
Wohnungswesen 96 
die Behörden und Dienststellen . ze 
der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
Der Senat hat am 15. Dezember 1964 mit Senatsbeschluß 
Nr. 1735/64 die 
_ Allgemeine Anv :isung 
für die Anerkennung, Über! ssung und Pflege 
von Grabstät ın 
namhafter und verdienter ersönlichkeiten 
durch das Land Berlin 
erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Schwedler 
Anlage 
Allgemeine Anweisung 
für die Anerkennung, Überlassung und Pflege 
von Grabstätten namhafter und verdienter Persönlichkeiten 
durch das Land Berlin 
Vom 15, Dezember 1964 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
I. Ehrengrabstellen 
Für Verstorbene, denen die Bundesregierung oder die 
Regierung eines Landes ein Staatsbegräbnis gewährt 
hat oder denen das Ehrenbürgerrecht Berlins oder die 
Ehrenbezeichnung „Stadtältester“ verliehen worden ist, 
sowie für ihre Ehegatten stellt Berlin unentgeltlich 
eine Ehrengrabstelle (Sondergrabstelle oder Urnen- 
stelle) auf einem Friedhof Berlins über den Ablauf der 
Ruhefrist hinaus zur Verfügung. 
Für Verstorbene, die Empfänger von Ehrenruhegeld 
nach Nummer 3 der Grundsätze über die Gewährung 
von Ehrenversorgung an verdiente. Bürger von Berlin 
vom 25. Juni 1951 (ABl. S.524) waren oder die sich 
um Berlin besonders verdient gemacht haben oder 
deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt (Wissen- 
schaftler, Künstler, Politiker u. a.), sowie für ihre Ehe- 
gatten kann eine Ehrengrabstelle (Sondergrabstelle 
oder Urnenstelle) auf einem Friedhof Berlins unent- 
geltlich überlassen werden, gegebenenfalls auch über 
den Ablauf der Ruhefrist hinaus. 
II. Herrichtung der Grabstellen 
Für Ehrengrabstellen nach Nummer 1 werden die 
Kosten für die gärtnerische Herrichtung und Instand- 
setzung übernommen. Die erstmalige Ausstattung mit 
Grabmälern obliegt dem Regierenden. Bürgermeister 
- Senatskanzlei --. Berlin übernimmt auch die Kosten 
für. die Instandsetzung vorhandener Grabmäler auf 
Ehrengrabstellen, sofern diese Kosten nicht von Ange- 
hörigen oder von Dritten getragen werden. 
Für Ehrengrabstellen nach Nummer 2 werden die 
Kosten für die gärtnerische Herrichtung und Instand- 
setzung‘ sowie für die Grabmäler und deren Instand- 
setzung übernommen, sofern die Kosten nicht von 
Angehörigen oder Dritten getragen werden. 
2. 
3. 
} 
5. 
III. Pflege der Ehrengrabstellen 
Für Ehrengrabstellen von Verstorbenen, denen ein 
Staatsbegräbnis gewährt worden ist (Nummer 4), 
übernimmt Berlin unentgeltlich die ständige Grab- 
pflege. 
Für Ehrengrabstellen von Ehrenbürgern und Stadt- 
ältesten (Nummer 1) und für Ehrengrabstellen nach 
Nummer 2 übernimmt Berlin die ständige Grabpflege 
unentgeltlich, wenn eine angemessene Grabpflege durch 
die Angehörigen oder Dritte nicht gewährleistet ist. 
IV. Verfahren 
Der Regierende Bürgermeister — Senatskanzlei — unter- 
richtet den Senator für Bau- und Wohnungswesen über 
die Überlassung von Ehrengrabstellen nach Nummer 1 
zwecks Aufnahme in die Liste der Ehrengräber. Vor- 
Schläge auf Anerkennung oder Überlassung von Ehren- 
grabstellen nach Nummer 2 sind dem Senator für Bau- 
und Wohnungswesen zu übermitteln. Er leitet die Vor- 
schläge dem Mitglied des Senats zur gutachtlichen 
Äußerung zu, das für die frühere Tätigkeit des Ver- 
storbenen fachlich zuständig ist. Der Senator für Bau- 
und Wohnungswesen legt die befürworteten Vorschläge 
Nach Mitzeichnung der Senatsvorlage durch die zu 
beteiligenden Mitglieder des. Senats dem: Senat von 
Berlin zur Entscheidung vor. 
Ehrengrabstellen sind grundsätzlich. nur für die Ver- 
storbenen bestimmt, für die sie überlassen worden sind. 
Über die Zubettung von Aschenresten solcher Verstor- 
bener, die zu ihren Lebzeiten den Bestatteten beson- 
ders nahe gestanden haben, entscheidet der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen. 
V. Inkrafttreten 
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Februar 1965 
in Kraft. Sie-tritt am 31. Januar 1975 außer Kraft. 
Die Richtlinien für die Überlassung und Pflege von 
Grabstätten namhafter und verdienter Persönlichkeiten 
durch das Land Berlin vom 1. Oktober 1956 (ABI. 
S. 1383) treten mit Ablauf.des 31. Januar 1965 außer 
Kraft. 
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