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Nr. 20-21
(2). Die Höhergruppierungen sind von den Personal-
stellen ohne meine Mitwirkung vorzunehmen.
(3) Zur Durchführung des Tarifvertrages vom
13. Januar 1964 in Verbindung mit den vorstehenden
Vorschriften wird nach $ 14 Abs.1 Satz 2 HG 1965 den
Personalwirtschaftsstellen die Befugnis übertragen,
nach Ziffer 3 Abs.3 der Bestimmungen in der Vorbe-
merkung zum Stellenplan 1965 (VbSt. 65) zuzulassen,
daß die Angestellten in einer höheren als der mit dem
Haushaltsplan festgesetzten Vergütungsgruppe be-
schäftigt werden.
V. Inkrafttreten
(1) Die Ausführungsvorschriften treten rückwirkend
vom 1. Januar 1964 in Kratft.
(2) Soweit durch Anwendung der bisherigen Erläute-
rungen in der Zeit nach dem 1. Januar 1964 bis zur
Bekanntgabe des Tarifvertrages vom 13. Januar 1964
Regelungen getroffen worden sind, die sich günstiger
als die nach diesen Ausführungsvorschriften auswir-
ken, behält es damit sein Bewenden.
8.
In Vertretung
Dr: Eiselt
BauWohn II C
Fernruf: 87 0591 — (95) 4995 — [= 12. 1964
An die Mitglieder des Senats ABL S-170
die Bezirksämter — Abt. Bau- und
Wohnungswesen 96
die Behörden und Dienststellen . ze
der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
Der Senat hat am 15. Dezember 1964 mit Senatsbeschluß
Nr. 1735/64 die
_ Allgemeine Anv :isung
für die Anerkennung, Über! ssung und Pflege
von Grabstät ın
namhafter und verdienter ersönlichkeiten
durch das Land Berlin
erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Schwedler
Anlage
Allgemeine Anweisung
für die Anerkennung, Überlassung und Pflege
von Grabstätten namhafter und verdienter Persönlichkeiten
durch das Land Berlin
Vom 15, Dezember 1964
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
I. Ehrengrabstellen
Für Verstorbene, denen die Bundesregierung oder die
Regierung eines Landes ein Staatsbegräbnis gewährt
hat oder denen das Ehrenbürgerrecht Berlins oder die
Ehrenbezeichnung „Stadtältester“ verliehen worden ist,
sowie für ihre Ehegatten stellt Berlin unentgeltlich
eine Ehrengrabstelle (Sondergrabstelle oder Urnen-
stelle) auf einem Friedhof Berlins über den Ablauf der
Ruhefrist hinaus zur Verfügung.
Für Verstorbene, die Empfänger von Ehrenruhegeld
nach Nummer 3 der Grundsätze über die Gewährung
von Ehrenversorgung an verdiente. Bürger von Berlin
vom 25. Juni 1951 (ABl. S.524) waren oder die sich
um Berlin besonders verdient gemacht haben oder
deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt (Wissen-
schaftler, Künstler, Politiker u. a.), sowie für ihre Ehe-
gatten kann eine Ehrengrabstelle (Sondergrabstelle
oder Urnenstelle) auf einem Friedhof Berlins unent-
geltlich überlassen werden, gegebenenfalls auch über
den Ablauf der Ruhefrist hinaus.
II. Herrichtung der Grabstellen
Für Ehrengrabstellen nach Nummer 1 werden die
Kosten für die gärtnerische Herrichtung und Instand-
setzung übernommen. Die erstmalige Ausstattung mit
Grabmälern obliegt dem Regierenden. Bürgermeister
- Senatskanzlei --. Berlin übernimmt auch die Kosten
für. die Instandsetzung vorhandener Grabmäler auf
Ehrengrabstellen, sofern diese Kosten nicht von Ange-
hörigen oder von Dritten getragen werden.
Für Ehrengrabstellen nach Nummer 2 werden die
Kosten für die gärtnerische Herrichtung und Instand-
setzung‘ sowie für die Grabmäler und deren Instand-
setzung übernommen, sofern die Kosten nicht von
Angehörigen oder Dritten getragen werden.
2.
3.
}
5.
III. Pflege der Ehrengrabstellen
Für Ehrengrabstellen von Verstorbenen, denen ein
Staatsbegräbnis gewährt worden ist (Nummer 4),
übernimmt Berlin unentgeltlich die ständige Grab-
pflege.
Für Ehrengrabstellen von Ehrenbürgern und Stadt-
ältesten (Nummer 1) und für Ehrengrabstellen nach
Nummer 2 übernimmt Berlin die ständige Grabpflege
unentgeltlich, wenn eine angemessene Grabpflege durch
die Angehörigen oder Dritte nicht gewährleistet ist.
IV. Verfahren
Der Regierende Bürgermeister — Senatskanzlei — unter-
richtet den Senator für Bau- und Wohnungswesen über
die Überlassung von Ehrengrabstellen nach Nummer 1
zwecks Aufnahme in die Liste der Ehrengräber. Vor-
Schläge auf Anerkennung oder Überlassung von Ehren-
grabstellen nach Nummer 2 sind dem Senator für Bau-
und Wohnungswesen zu übermitteln. Er leitet die Vor-
schläge dem Mitglied des Senats zur gutachtlichen
Äußerung zu, das für die frühere Tätigkeit des Ver-
storbenen fachlich zuständig ist. Der Senator für Bau-
und Wohnungswesen legt die befürworteten Vorschläge
Nach Mitzeichnung der Senatsvorlage durch die zu
beteiligenden Mitglieder des. Senats dem: Senat von
Berlin zur Entscheidung vor.
Ehrengrabstellen sind grundsätzlich. nur für die Ver-
storbenen bestimmt, für die sie überlassen worden sind.
Über die Zubettung von Aschenresten solcher Verstor-
bener, die zu ihren Lebzeiten den Bestatteten beson-
ders nahe gestanden haben, entscheidet der Senator
für Bau- und Wohnungswesen.
V. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Februar 1965
in Kraft. Sie-tritt am 31. Januar 1975 außer Kraft.
Die Richtlinien für die Überlassung und Pflege von
Grabstätten namhafter und verdienter Persönlichkeiten
durch das Land Berlin vom 1. Oktober 1956 (ABI.
S. 1383) treten mit Ablauf.des 31. Januar 1965 außer
Kraft.
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