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Nr. 102
(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen eines: Ver-
sorgungsempfängers (Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3), der
außerhalb des öffentlichen Dienstes beruflich tätig ist und
des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehe-
gyatten eines Beihilfeberechtigten (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1
Buchst. b), wenn nachgewiesen wird, daß der Krankheits-
fall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang
mit der Berufstätigkeit steht.
(7) Aufwendungen im Todesfalle des Ehegatten eines Bei-
hilfeberechtigten (Nr. 2 Abs.1 Ziff. 3 Buchst. bb) sind nur
insoweit beihilfefähig, als sie nicht durch Leistungen
gedeckt sind, die auf Grund einer früheren Berufstätigkeit
des Ehegatten gewährt werden und die nicht ausschließ-
lich auf eigenen Beiträgen beruhen.
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die per-
sönliche . Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer
Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind. Ehegatte, Kinder,
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Geschwister des
Behandelten. Unkosten des Angehörigen sind im Rahmen
dieser Vorschriften beihilfefähig.
Nr. 4
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen
beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten
Die
für:
2) Ärztliche und zahnärztliche Untersuchung, Beratung
und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchfüh-
rung dieser Vorschriften. Der Bundesminister des
[nnern kann Aufwendungen für eine Behandlung
nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkann-
ten Methode von der Beihilfefähigkeit ausschließen.
Zahnprothetische und kieferorthopädische Leistungen
{Nr.7 und 8).
32) Unterkunft und Verpflegung in der dritten Pflege-
klasse in inländischen öffentlichen oder freien gemein-
nützigen Krankenanstalten. Bei Unterbringung in einer
höheren Pflegeklasse sind daneben 80 vom Hundert
des Unterschiedsbetrages zwischen den Kosten für die
Unterkunft und Verpflegung in der zweiten und in der
dritten Klasse beihilfefähig. Sind in den Pflegesätzen
der dritten Klasse die Kosten für ärztliche Behandlung
enthalten, so gelten im allgemeinen 80 vom Hundert
der Pflegesätze als Kosten für Unterkunft und Ver-
pflegung. Bei Unterbringung in einer nach $ 30 der
Gewerbeordnung konzessionierten privaten Kranken-
anstalt oder Privatklinik sind die Kosten für Unter-
kunft und Verpflegung bis zu dem Betrage beihilfe-
fähig, der am Orte der Unterbringung oder in nächster
Umgebung für Unterkunft und Verpflegung in einer
öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenan-
stalt beihilfefähig wäre. Die beihilfefähigen Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sind in voller Höhe be-
rücksichtigungsfähig, wenn der Beihilfeberechtigte in
seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vor-
übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil
er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, andern-
falls nur zu 80 vom Hundert,
Erste Hilfe.
Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Berufs-
pflegekraft. Die Kosten einer vom Arzt als geeignet
erklärten Ersatzpflegekraft können unter derselben
Voraussetzung als beihilfefähig anerkannt werden,
jedoch höchstens bis zur Höhe der Kosten für eine
Berufspflegekraft. Die Kosten für eine Pflege durch
nahe Angehörige oder im Haushalt des Beihilfeberech-
tigten tätige Personen sind nicht beihilfefähig.
ja).2) Eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Be-
trage von 12 DM täglich, wenn die Weiterführung des
Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer
Unterbringung (Ziff. 3, Nr.5 Abs.1 und Nr.9 Abs.1
Ziff.4) des den Haushalt allein führenden Familien-
angehörigen oder der den Haushalt allein führenden
Beihilfeberechtigten nicht möglich ist und eine andere
‚). gültig ab 1. Oktober 1965
’) in dieser Fassung gültig ab 1. Oktober 1965
im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter-
führen kann; Voraussetzung ist, daß im Haushalt min-
destens ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht ent-
wachsenes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger
lebt. Ziffer 5 letzter Satz gilt entsprechend.
Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen
verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche Ver-
ordnung beschafften Heilmittel, Verbandmittel und der-
gleichen,
Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung
und die dabei verbrauchten Stoffe.
8.2) Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehand-
lung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heil-
behandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder,
Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen und heil-
pädagogische. Behandlungen. Bei einer ärztlich an-
geordneten heilpädagogischen Behandlung sind auch
notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu
5,— DM, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt
bis zu 10,— DM täglich beihilfefähig. Überwiegend
pädagogische Maßnahmen sind nicht beihilfefähig.
9.3) Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, wenn sie
in dem anliegenden Verzeichnis der beihilfefähigen
Hilfsmittel%. genannt sind, sowie vom Arzt schriftlich
verordnete Körperersatzstücke. Der Bundesminister des
Innern kann das Verzeichnis ändern oder ergänzen und
die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen auf
Höchstbeträge begrenzen. Bei orthopädischer Fuß-
bekleidung sind die. Aufwendungen um den Betrag
für eine normale Fußbekleidung zu kürzen. Auf-
wendungen für eine Sehhilfe für Erwachsene sind
bei gleichbleibender Sehschärfe nur beihilfefähig, wenn
die letzte Beihilfe zu einer solchen Aufwendung
mindestens drei Jahre zurückliegt oder wenn die Auf-
wendung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit verursacht worden ist.
Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforder-
lich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung,
wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser
Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt
hat, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der sofor-
tigen Behandlung plötzlich ergeben hat. Besteht die
Möglichkeit, öffentliche, regelmäßig verkehrende Be-
förderungsmittel zu benutzen, sind nur die Kosten
dafür und nur die der niedrigsten Beförderungsklasse
unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßi-
gungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dür-
fen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unver-
meidbar sind oder waren, insbesondere, wenn der
behandelnde Arzt bescheinigt, daß die anderweitige
Beförderung wegen des Gesundheitszustandes des HEr-
krankten erforderlich ist oder war. Bei. Behandlung
am Orte des Erkrankten oder in der nächsten Um-
gebung sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher,
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht
beihilfefähig‘.
6.
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10.
Nr. 5
Beihilfefähige Aufwendungen
bei Sanatoriumsaufenthalt
(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in
einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die
Kosten des ärztlichen Schlußberichtes sind neben Auf-
wendungen nach Nr.4 Ziff. 1, 6 bis 8 und 10 nur dann
beihilfefähig, wenn
1. ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber
vorgelegt wird, daß die Sanatoriumsbehandlung drin-
gend notwendig ist und nicht durch stationäre Be-
handlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch
eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar
ist, und
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher an-
erkannt hat.
3) in dieser Fassung gültig ab 1. Januar 1964
4) Anlage 3