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Volume 2. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 310 
Nr. 102 
(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen eines: Ver- 
sorgungsempfängers (Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3), der 
außerhalb des öffentlichen Dienstes beruflich tätig ist und 
des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehe- 
gyatten eines Beihilfeberechtigten (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 
Buchst. b), wenn nachgewiesen wird, daß der Krankheits- 
fall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang 
mit der Berufstätigkeit steht. 
(7) Aufwendungen im Todesfalle des Ehegatten eines Bei- 
hilfeberechtigten (Nr. 2 Abs.1 Ziff. 3 Buchst. bb) sind nur 
insoweit beihilfefähig, als sie nicht durch Leistungen 
gedeckt sind, die auf Grund einer früheren Berufstätigkeit 
des Ehegatten gewährt werden und die nicht ausschließ- 
lich auf eigenen Beiträgen beruhen. 
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die per- 
sönliche . Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer 
Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind. Ehegatte, Kinder, 
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Geschwister des 
Behandelten. Unkosten des Angehörigen sind im Rahmen 
dieser Vorschriften beihilfefähig. 
Nr. 4 
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen 
beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten 
Die 
für: 
2) Ärztliche und zahnärztliche Untersuchung, Beratung 
und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchfüh- 
rung dieser Vorschriften. Der Bundesminister des 
[nnern kann Aufwendungen für eine Behandlung 
nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkann- 
ten Methode von der Beihilfefähigkeit ausschließen. 
Zahnprothetische und kieferorthopädische Leistungen 
{Nr.7 und 8). 
32) Unterkunft und Verpflegung in der dritten Pflege- 
klasse in inländischen öffentlichen oder freien gemein- 
nützigen Krankenanstalten. Bei Unterbringung in einer 
höheren Pflegeklasse sind daneben 80 vom Hundert 
des Unterschiedsbetrages zwischen den Kosten für die 
Unterkunft und Verpflegung in der zweiten und in der 
dritten Klasse beihilfefähig. Sind in den Pflegesätzen 
der dritten Klasse die Kosten für ärztliche Behandlung 
enthalten, so gelten im allgemeinen 80 vom Hundert 
der Pflegesätze als Kosten für Unterkunft und Ver- 
pflegung. Bei Unterbringung in einer nach $ 30 der 
Gewerbeordnung konzessionierten privaten Kranken- 
anstalt oder Privatklinik sind die Kosten für Unter- 
kunft und Verpflegung bis zu dem Betrage beihilfe- 
fähig, der am Orte der Unterbringung oder in nächster 
Umgebung für Unterkunft und Verpflegung in einer 
öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenan- 
stalt beihilfefähig wäre. Die beihilfefähigen Kosten für 
Unterkunft und Verpflegung sind in voller Höhe be- 
rücksichtigungsfähig, wenn der Beihilfeberechtigte in 
seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vor- 
übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil 
er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, andern- 
falls nur zu 80 vom Hundert, 
Erste Hilfe. 
Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Berufs- 
pflegekraft. Die Kosten einer vom Arzt als geeignet 
erklärten Ersatzpflegekraft können unter derselben 
Voraussetzung als beihilfefähig anerkannt werden, 
jedoch höchstens bis zur Höhe der Kosten für eine 
Berufspflegekraft. Die Kosten für eine Pflege durch 
nahe Angehörige oder im Haushalt des Beihilfeberech- 
tigten tätige Personen sind nicht beihilfefähig. 
ja).2) Eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Be- 
trage von 12 DM täglich, wenn die Weiterführung des 
Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer 
Unterbringung (Ziff. 3, Nr.5 Abs.1 und Nr.9 Abs.1 
Ziff.4) des den Haushalt allein führenden Familien- 
angehörigen oder der den Haushalt allein führenden 
Beihilfeberechtigten nicht möglich ist und eine andere 
‚). gültig ab 1. Oktober 1965 
’) in dieser Fassung gültig ab 1. Oktober 1965 
im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter- 
führen kann; Voraussetzung ist, daß im Haushalt min- 
destens ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht ent- 
wachsenes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger 
lebt. Ziffer 5 letzter Satz gilt entsprechend. 
Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen 
verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche Ver- 
ordnung beschafften Heilmittel, Verbandmittel und der- 
gleichen, 
Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung 
und die dabei verbrauchten Stoffe. 
8.2) Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehand- 
lung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heil- 
behandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder, 
Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen und heil- 
pädagogische. Behandlungen. Bei einer ärztlich an- 
geordneten heilpädagogischen Behandlung sind auch 
notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu 
5,— DM, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt 
bis zu 10,— DM täglich beihilfefähig. Überwiegend 
pädagogische Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. 
9.3) Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, wenn sie 
in dem anliegenden Verzeichnis der beihilfefähigen 
Hilfsmittel%. genannt sind, sowie vom Arzt schriftlich 
verordnete Körperersatzstücke. Der Bundesminister des 
Innern kann das Verzeichnis ändern oder ergänzen und 
die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen auf 
Höchstbeträge begrenzen. Bei orthopädischer Fuß- 
bekleidung sind die. Aufwendungen um den Betrag 
für eine normale Fußbekleidung zu kürzen. Auf- 
wendungen für eine Sehhilfe für Erwachsene sind 
bei gleichbleibender Sehschärfe nur beihilfefähig, wenn 
die letzte Beihilfe zu einer solchen Aufwendung 
mindestens drei Jahre zurückliegt oder wenn die Auf- 
wendung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig- 
keit verursacht worden ist. 
Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforder- 
lich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung, 
wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser 
Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt 
hat, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der sofor- 
tigen Behandlung plötzlich ergeben hat. Besteht die 
Möglichkeit, öffentliche, regelmäßig verkehrende Be- 
förderungsmittel zu benutzen, sind nur die Kosten 
dafür und nur die der niedrigsten Beförderungsklasse 
unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßi- 
gungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dür- 
fen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unver- 
meidbar sind oder waren, insbesondere, wenn der 
behandelnde Arzt bescheinigt, daß die anderweitige 
Beförderung wegen des Gesundheitszustandes des HEr- 
krankten erforderlich ist oder war. Bei. Behandlung 
am Orte des Erkrankten oder in der nächsten Um- 
gebung sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher, 
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht 
beihilfefähig‘. 
6. 
7 
10. 
Nr. 5 
Beihilfefähige Aufwendungen 
bei Sanatoriumsaufenthalt 
(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in 
einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die 
Kosten des ärztlichen Schlußberichtes sind neben Auf- 
wendungen nach Nr.4 Ziff. 1, 6 bis 8 und 10 nur dann 
beihilfefähig, wenn 
1. ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber 
vorgelegt wird, daß die Sanatoriumsbehandlung drin- 
gend notwendig ist und nicht durch stationäre Be- 
handlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch 
eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar 
ist, und 
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher an- 
erkannt hat. 
3) in dieser Fassung gültig ab 1. Januar 1964 
4) Anlage 3
	        
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