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Nr. 102
b) wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
durchschnittlich weniger als die Hälfte der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. eines Voll-
veschäftigten beträgt,
Versorgungsempfängern (Absatz 1. Ziffer 2 und 3) für
die Dauer ‚einer Beschäftigung im. öffentlichen Dienst,
die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,
) Halbwaisen, wenn‘ der lebende Elternteil beihilfe-
berechtigt ist und Kinderzuschlag für die Waise. er-
hält.
(3) Den in den Bundesdienst abgeordneten Beamten und
Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften ge-
währt; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherren über
einen. Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben un-
berührt.
Nr. 2
Beihilfefälle
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
1. in Krankheitsfällen
a) für den Beihilfeberechtigten selbst,
b)% für die selbst nicht oder nur teilweise (Nr.12
Abs.1a) beihilfeberechtigte Ehefrau des Beihilfe-
berechtigten; für den nicht selbst beihilfeberech-
tigten Ehemann der Beihilfeberechtigten, wenn sein
Lebensunterhalt überwiegend von der Beihilfe-
berechtigten bestritten wird,
c) für die in Absatz 2 bezeichneten Kinder;
2. in Geburtsfällen
a) einer Beihilfeberechtigten,
b) der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des
Beihilfeberechtigten;
3. im Todesfalle
a) eines Beihilfeberechtigten,
b) seines Ehegatten,
c) eines in Absatz 2 bezeichneten Kindes, bei Tot-
geburten, wenn dem Beihilfeberechtigten der Kin-
derzuschlag hätte gewährt werden können;
t, für Schutzimpfungen
a) des Beihilfeberechtigten,
b) seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten,
c) eines im Absatz 2 bezeichneten Kindes,
wenn die Impfungen nicht kostenlos durchgeführt wer-
den können.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe C,
Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe c werden
nur für nicht selbst beihilfeberechtigte Kinder berück-
sichtigt, für die der Beihilfeberechtigte einen Kinder-
zuschlag von einer öffentlichen Verwaltung oder einem
öffentlichen Betrieb bezieht. Aufwendungen für uneheliche
Kinder eines männlichen Beihilfeberechtigten werden nur
berücksichtigt, wenn und soweit er die Kosten des Bei-
nilfefalles getragen hat. Bezieht der Beihilfeberechtigte
den Kinderzuschlag zur Hälfte, so wird eine Beihilfe zu
den Aufwendungen für das Kind nur gewährt, wenn er
die Originalbelege über die Aufwendungen (Arztrechnun-
gen, Rezepte usw.) vorlegt. In diesem Falle hat der Bei-
hilfeberechtigte in dem Antrag auf Gewährung einer Bei-
hilfe zu erklären, daß der andere Kinderzuschlagsberech-
tigte zu den Kosten des Beihilfefalles keine Beihilfe
beantragt.
Nr. 3
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen
(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in
angemessenem Umfange
\. in Krankheitsfällen
zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung
oder Linderung von Leiden sowie für die Beseitigung
oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Kör-
perschäden,
ı) gültig ab 1. Oktober 1965
2?) in dieser Fassung gültig ab 1. Oktober 1965
era
2;
in Geburtsfällen
für die Entbindung, das Wochenbett und die Säug-
lingsausstattung,
in Todesfällen
für die Erd- oder. Feuerbestattung.
3.
(2) Notwendige Aufwendungen sind die Kosten der Be-
handlung durch einen Arzt, Zahnarzt oder eine andere
Person, die nach dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar
1939 (Reichsgesetzbl. IS. 251) zur Ausübung der Heilkunde
oder nach dem Gesetz vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 221) zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt ist, und
die sonstigen unter Nr.4 bis 11 aufgeführten Aufwendun-
gen. Über den angemessenen Umfang der Aufwendungen
entscheidet die Festsetzungsstelle. Mehraufwendungen für
die Inanspruchnahme einer ersten ärztlichen Fachkraft
ohne zwingenden Anlaß sind nicht beihilfefähig. Die Fest-
setzungsstelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und
den angemessenen Umfang der Aufwendungen ein Gut-
achten des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) ein-
holen.
(3)” Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhaus-
behandlung, Heilmittel usw.) einer Kranken-, Unfall- oder
Rentenversicherung sowie Krankenschein- und Rezept-
gebühren sind nicht beihilfefähig. Als Sachleistung gilt
auch eine Geldleistung, die einem Sachleistungsberechtigten
an Stelle einer Sachleistung gewährt wird, wenn sie die
entstandenen Aufwendungen — ggf. unter Abzug des Men-
genrabatts der Krankenkasse und dgl. — deckt (Sach-
leistungssurrogat).
(4)%” In Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetz-
licher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Kranken-
hilfe oder Kostenerstattung zusteht, sind Aufwendungen
ıM Rahmen dieser Vorschriften nur insoweit beihilfefähig,
als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Satz 1
gilt nicht
für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken-
versicherung oder einer Ersatzkasse;
für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfe-
berechtigten, dessen Ehegatte in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder in einer Ersatzkasse pflicht-
versichert ist, wenn Leistungen aus dieser Versiche-
rung nicht in Anspruch genommen werden;
für die nach 8 165 Absatz 1 Nr.3 und 4 der Reichs-
versicherungsordnung versicherten Personen, wenn das
Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Kranken-
versicherung während der nach dieser Vorschrift ge-
forderten Dauer ein freiwilliges war und Leistungen
aus der Krankenversicherung der Rentner nicht in
Anspruch genommen werden.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beamten in
Fällen, in denen ihnen auf Grund der 88 30, 36 des Bundes-
besoldungsgesetzes Heilfürsorge zusteht.
(4a)® Werden Leistungen, die auf Grund von $ 10 Abs.2
und 3 des Bundesversorgungsgesetzes zustehen, nicht in
Anspruch genommen, sind die Aufwendungen im Rahmen
dieser Vorschriften in vollem Umfange beihilfefähig.
(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem
Zeitpunkt entstanden sind,
1. in dem der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht
mehr zu den in Nr. 1 bezeichneten beihilfeberechtigten
Personen gehörte oder ohne Genehmigung schuldhaft
dem Dienst ferngeblieben war,
in dem die betreffende Person nicht nach Nr. 2 berück-
sichtigungsfähig. war.
Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt,
in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten.sind,
z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des
Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels.
3) gültig ab 1. Januar 1964