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Nr. 102
nicht feststeht, daß er in den nächsten drei
Monaten aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.“
3) Absatz2 erhält folgende Fassung:
„(2) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
nach den Nummern 6, 7, 14 bis 24, 89 bis 104 der
Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom
18. März 1965 (Bundesgesetzbl.I S.123) sind ein-
schließlich der in 8 5 Abs.2 der Gebührenordnung
für Zahnärzte aufgeführten Kosten höchstens bis
zum Zweifachen der Sätze des Gebührenverzeich-
nisses beihilfefähig.‘
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatzl Satz2 wird die Zahl „1000‘ durch die
Zahl „1200‘* ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatzl Ziffer 6 wird die Zahl „220“ durch die
Zahl „250“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
‚Kann Stillgeld von anderer Seite beansprucht wer-
den, ermäßigt sich das Stillgeld aus Beihilfemitteln
um. diesen Betrag.‘
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„NT. 11
Beihilfefähige Aufwendungen
in Todesfällen
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfäl-
len umfassen nur die Kosten für die Leichenschau, den
Sarg bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Eichen-
sarges, die Einsargung, die Aufbahrung, die Über-
führung der Leiche vom Sterbeort zur Beisetzungs-
stelle bis zur Höhe der Kosten’ einer Überführung an
den Familienwohnsitz oder die Überführung zum
nächstgelegenen Krematorium, die Einäscherung, die
Urne, die Überführung der Urne zur Beisetzungsstelle
bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den
Familienwohnsitz, den Erwerb einer Grabstelle oder
eines Beisetzungsplatzes für die Urne bis zur Höhe
von 200,— DM, die Beisetzung, die Anlegung einer
Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grab-
denkmal.
(2) Stirbt ein im Inland wohnender Beihilfeberechtig-
ter auf einer Auslandsdienstreise, sind die im Ausland
entstehenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1
in angemessenem Umfange beihilfefähig.
(3) Stirbt ein im Inland wohnender Beihilfeberech-
tigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei
privatem Aufenthalt im Ausland, sind die Aufwendun-
gen im Ausland bis zur Höhe der beihilfefähigen Auf-
wendungen beihilfefähig, die im Inland entstanden
wären. Überführungskosten der Leiche oder der Urne
sind bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von
der deutschen Grenze bis zum Familienwohnsitz bei-
hilfefähig.
(4) Absatz3 Satzl gilt entsprechend für im Aus-
land wohnende Versorgungsempfänger und deren be-
rücksichtigungsfähige Angehörige sowie im Ausland
wohnende berücksichtigungsfähige Angehörige von
Beihilfeberechtigten, die im Inland wohnhaft sind. Für
die Überführung zum Familienwohnsitz können höch-
stens die Kosten für eine Entfernung von fünfhundert
Kilometern berücksichtigt werden.‘
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1l Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Dieser Satz erhöht sich für Beihilfeberechtigte, die
im Zeitpunkt der Antragstellung verheiratet sind,
auf 55 vom Hundert und für jedes im Zeitpunkt der
Antragstellung kinderzuschlagberechtigende Kind
um je 5 vom Hundert, jedoch höchstens auf 70 vom
Hundert;“.
Sy
&.
).
‚.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
„(1a) Steht der Ehefrau des Beihilfeberechtigten
auf Grund eines Beamtenverhältnisses mit herab-
gesetzter Arbeitszeit eine Beihilfe nur zum Teil zu,
ist diese Beihilfe auf die Beihilfe nach Absatz ıl an-
zurechnen.‘
11.
In Nummer 13 wird nach Absatz 2 folgender Absatz2 a
eingefügt:
„(2a) Ist eine nach diesen Vorschriften erforderliche
vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unter-
blieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das
Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, daß
die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung
der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Das gilt nicht
für Fälle der Nummer 6.“
Artikel II
Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am
1. Oktober 1965 in Kraft. Sie sind auch auf vorher ent-
standene Aufwendungen anzuwenden, die nach dem
30. September 1965 erstmalig geltend gemacht werden.
Anlage 2
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Beihilien
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilifevorschriften — BhV —)
Vom 17. März 19599.
Auf Grund des 8 200 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)
werden folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
8 79 dieses Gesetzes erlassen:
Nr. 1
Beihilfeberechtigte Personen
(1)2” In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden
Beihilfen gewährt:
1. Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst mit
Ausnahme der Ehrenbeamten und der ehrenamtlichen
Richter,
Ruhestandsbeamten und Richtern im Ruhestand sowie
früheren Beamten und Richtern des Bundes, die wegen
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze
entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit
ausgeschieden sind,
Witwen und Witwer sowie den in $ 126 des Bundes-
beamtengesetzes genannten Kindern der in Ziffer 1
und 2 bezeichneten Personen,
solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Unterhaltszuschuß,
Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen
Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder
Unterhaltsbeitrag erhalten.
(1) a)3” Versorgungsempfänger mit mehreren Ansprüchen
auf Versorgungsbezüge erhalten. Beihilfen nur von der
Stelle, die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge aus
dem zeitlich letzten Dienstverhältnis zuständig ist.
(2) Beihilfen werden nicht gewährt:
1. Beamten. und Richtern, die nur vorübergehend oder
nebenbei verwendet werden (8 5 Abs.2 Nr.2 BBG),
a) wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt
werden, es sei denn, daß sie insgesamt mindestens
ein Jahr ununterbrochen im Öffentlichen Dienst
tätig sind,
') unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Verwaltungs-
vorschriften. vom 14. Januar 1964 (ABl. S. 262, Dbl. I Nr. 16) und
vom 23. September 1965 — Anlage 1 —
2) in dieser Fassung gültig ab 1. Oktober 1965
3) gültig ab 1. Oktober 1965