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Volume 2. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 308 
Nr. 102 
nicht feststeht, daß er in den nächsten drei 
Monaten aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.“ 
3) Absatz2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen 
nach den Nummern 6, 7, 14 bis 24, 89 bis 104 der 
Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 
18. März 1965 (Bundesgesetzbl.I S.123) sind ein- 
schließlich der in 8 5 Abs.2 der Gebührenordnung 
für Zahnärzte aufgeführten Kosten höchstens bis 
zum Zweifachen der Sätze des Gebührenverzeich- 
nisses beihilfefähig.‘ 
Nummer 8 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatzl Satz2 wird die Zahl „1000‘ durch die 
Zahl „1200‘* ersetzt. 
b) Absatz 2 wird gestrichen. 
Nummer 9 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatzl Ziffer 6 wird die Zahl „220“ durch die 
Zahl „250“ ersetzt. 
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt: 
‚Kann Stillgeld von anderer Seite beansprucht wer- 
den, ermäßigt sich das Stillgeld aus Beihilfemitteln 
um. diesen Betrag.‘ 
Nummer 11 erhält folgende Fassung: 
„NT. 11 
Beihilfefähige Aufwendungen 
in Todesfällen 
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfäl- 
len umfassen nur die Kosten für die Leichenschau, den 
Sarg bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Eichen- 
sarges, die Einsargung, die Aufbahrung, die Über- 
führung der Leiche vom Sterbeort zur Beisetzungs- 
stelle bis zur Höhe der Kosten’ einer Überführung an 
den Familienwohnsitz oder die Überführung zum 
nächstgelegenen Krematorium, die Einäscherung, die 
Urne, die Überführung der Urne zur Beisetzungsstelle 
bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den 
Familienwohnsitz, den Erwerb einer Grabstelle oder 
eines Beisetzungsplatzes für die Urne bis zur Höhe 
von 200,— DM, die Beisetzung, die Anlegung einer 
Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grab- 
denkmal. 
(2) Stirbt ein im Inland wohnender Beihilfeberechtig- 
ter auf einer Auslandsdienstreise, sind die im Ausland 
entstehenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 
in angemessenem Umfange beihilfefähig. 
(3) Stirbt ein im Inland wohnender Beihilfeberech- 
tigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei 
privatem Aufenthalt im Ausland, sind die Aufwendun- 
gen im Ausland bis zur Höhe der beihilfefähigen Auf- 
wendungen beihilfefähig, die im Inland entstanden 
wären. Überführungskosten der Leiche oder der Urne 
sind bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von 
der deutschen Grenze bis zum Familienwohnsitz bei- 
hilfefähig. 
(4) Absatz3 Satzl gilt entsprechend für im Aus- 
land wohnende Versorgungsempfänger und deren be- 
rücksichtigungsfähige Angehörige sowie im Ausland 
wohnende berücksichtigungsfähige Angehörige von 
Beihilfeberechtigten, die im Inland wohnhaft sind. Für 
die Überführung zum Familienwohnsitz können höch- 
stens die Kosten für eine Entfernung von fünfhundert 
Kilometern berücksichtigt werden.‘ 
Nummer 12 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1l Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Dieser Satz erhöht sich für Beihilfeberechtigte, die 
im Zeitpunkt der Antragstellung verheiratet sind, 
auf 55 vom Hundert und für jedes im Zeitpunkt der 
Antragstellung kinderzuschlagberechtigende Kind 
um je 5 vom Hundert, jedoch höchstens auf 70 vom 
Hundert;“. 
Sy 
&. 
). 
‚. 
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: 
„(1a) Steht der Ehefrau des Beihilfeberechtigten 
auf Grund eines Beamtenverhältnisses mit herab- 
gesetzter Arbeitszeit eine Beihilfe nur zum Teil zu, 
ist diese Beihilfe auf die Beihilfe nach Absatz ıl an- 
zurechnen.‘ 
11. 
In Nummer 13 wird nach Absatz 2 folgender Absatz2 a 
eingefügt: 
„(2a) Ist eine nach diesen Vorschriften erforderliche 
vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unter- 
blieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das 
Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, daß 
die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung 
der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Das gilt nicht 
für Fälle der Nummer 6.“ 
Artikel II 
Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am 
1. Oktober 1965 in Kraft. Sie sind auch auf vorher ent- 
standene Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 
30. September 1965 erstmalig geltend gemacht werden. 
Anlage 2 
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 
über die Gewährung von Beihilien 
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen 
(Beihilifevorschriften — BhV —) 
Vom 17. März 19599. 
Auf Grund des 8 200 des Bundesbeamtengesetzes in der 
Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) 
werden folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften zu 
8 79 dieses Gesetzes erlassen: 
Nr. 1 
Beihilfeberechtigte Personen 
(1)2” In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden 
Beihilfen gewährt: 
1. Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst mit 
Ausnahme der Ehrenbeamten und der ehrenamtlichen 
Richter, 
Ruhestandsbeamten und Richtern im Ruhestand sowie 
früheren Beamten und Richtern des Bundes, die wegen 
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze 
entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit 
ausgeschieden sind, 
Witwen und Witwer sowie den in $ 126 des Bundes- 
beamtengesetzes genannten Kindern der in Ziffer 1 
und 2 bezeichneten Personen, 
solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Unterhaltszuschuß, 
Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen 
Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder 
Unterhaltsbeitrag erhalten. 
(1) a)3” Versorgungsempfänger mit mehreren Ansprüchen 
auf Versorgungsbezüge erhalten. Beihilfen nur von der 
Stelle, die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge aus 
dem zeitlich letzten Dienstverhältnis zuständig ist. 
(2) Beihilfen werden nicht gewährt: 
1. Beamten. und Richtern, die nur vorübergehend oder 
nebenbei verwendet werden (8 5 Abs.2 Nr.2 BBG), 
a) wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt 
werden, es sei denn, daß sie insgesamt mindestens 
ein Jahr ununterbrochen im Öffentlichen Dienst 
tätig sind, 
') unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Verwaltungs- 
vorschriften. vom 14. Januar 1964 (ABl. S. 262, Dbl. I Nr. 16) und 
vom 23. September 1965 — Anlage 1 — 
2) in dieser Fassung gültig ab 1. Oktober 1965 
3) gültig ab 1. Oktober 1965
	        
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