1/1965
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Nr. 99-102
Die Dbl.-Vfg. IV/1965 Nr.1 ist ab 1. Januar 1966 gegen-
standslos.
Exner
Schul IM a 1
| 1-100 | Fernruf: 920.01 — (987) 521 —
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Rundschreiben
über Einrichtung von Fachklassen (Tagesklassen)
für Bekleidungs- und Textiltechnik
sowie von Abendlehrgängen
an der Viktoria-Fachschule
Mit sofortiger Wirkung werden
2 Fachklassen (Tagesklassen) für Bekleidungstechnik,
Li Fachklasse (Tagesklasse) für Textiltechnik,
L Abendlehrgang für Bekleidungstechnik und
Abendlehrgang für Textiltechnik
als Fachschule eingerichtet und in verwaltungsmäßiger
Hinsicht der Viktoria-Fachschule (Hauswirtschaftliche und
gewerbliche Berufsfachschule), 1 Berlin 62 (Schöneberg),
Klixstraße 6-7, angegliedert. Die Verwaltung der Fach-
schule ist gemäß Abschnitt XXXVI Abs.6, rechte Spalte,
der Anlage zu 8 1 DVO-AZG dem Bezirksamt Schöneberg
übertragen worden mit Ausnahme der Gewährung von
Stipendien in Einzelfällen.
Die einzurichtenden Fachklassen und Abendlehrgänge für
Bekleidungs- und Textiltechnik firmieren unter:
‚Fachklassen für Bekleidungs- und Textiltechnik
an der Viktoria-Fachschule“.
Die Fachaufsicht nimmt der Senator für Schulwesen — Un-
terabteilung III a — unmittelbar wahr.
Im Auftrage
Dr. Oesterreich
Inn I A 4 — 0202/61 [PS 11. 106 \
1101 | rernruf: 8705 91 — (95) 4013 — /9-11.1965°
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die _nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an den- Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Der Senat hat am 2. November 1965 mit Beschluß Nr. 2655/65
ie nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich
hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Dr. Kreutzer
Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Anweisung
vom 15. Dezember 1964
für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden,
die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Vom 2. November 1965
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
IT
Die Allgemeine Anweisung vom 15. Dezember 1964 für
die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Ge-
brauch im Ausland bestimmt sind (ABl. S. 1143 / Dbl. 1/1965
Nr. 2), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt X erhält folgende Fassung:
„Urkunden der ordentlichen Gerichte,
notarielle und sonstige Urkunden
aus dem Bereich der Justiz
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für
die Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen
Gerichte, von notariellen und sonstigen Urkunden
aus dem Bereich der Justiz.
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordent-
lichen Gerichte und von notariellen Urkunden zum
Zwecke der Legalisation sind der Landgerichts-
präsident oder der Amtsgerichtspräsident zustän-
dig ($ 43 des Preußischen Ausführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz, Allgemeine Verfü-
gung des Senators für Justiz vom 21. November
1958 — ABl. S. 1488 —). Soweit ausländische Behör-
den im Einzelfall eine weitere Beglaubigung ver-
langen, wird diese vom Senator für Justiz vor-
genommen.
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordent-
lichen Gerichte und von notariellen Urkunden, die
zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind und
deren Verwendbarkeit im Ausland allein von einer
Beglaubigung abhängt, gilt Nummer 29 Satz 1
entsprechend.
Sonstige Urkunden aus dem Bereich der Justiz
werden vom Senator für Justiz beglaubigt.“
2. Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 32.
IL.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
| 1-102 Inn II G 2 — 0425/00 A 6b
a Fernruf: 87 0591 — (95) 4179 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs
von Berlin
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
j22. 10. 1965
ABI. S. 1032
Dbl. 11/1965
Nr. 100
BAR
BBR
Rundschreiben über Beihilfevorschriften
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 23. Septem-
ber 1965 — Anlage 1— bekannt, die nach $ 24a des Landes-
besoldungsgesetzes, den Tarifverträgen vom 26. Mai und
20. August 1964 (Dbl. I Nrn. 71 und 74) sowie. der Proto-
kollerklärung zu $ 55 Satz 1 VVA vom 23. August 1960
(Dbl. I Nr. 70) auch für. die Gewährung von Beihilfen an
die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes
Berlin maßgebend sind.
Als Anlage 2 ist der vollständige Wortlaut der Beihilfe-
vorschriften abgedruckt, wie er sich unter Berücksichti-