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Volume 2. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 306 | 
Nr. 99-102 
Die Dbl.-Vfg. IV/1965 Nr.1 ist ab 1. Januar 1966 gegen- 
standslos. 
Exner 
Schul IM a 1 
| 1-100 | Fernruf: 920.01 — (987) 521 — 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Rundschreiben 
über Einrichtung von Fachklassen (Tagesklassen) 
für Bekleidungs- und Textiltechnik 
sowie von Abendlehrgängen 
an der Viktoria-Fachschule 
Mit sofortiger Wirkung werden 
2 Fachklassen (Tagesklassen) für Bekleidungstechnik, 
Li Fachklasse (Tagesklasse) für Textiltechnik, 
L Abendlehrgang für Bekleidungstechnik und 
Abendlehrgang für Textiltechnik 
als Fachschule eingerichtet und in verwaltungsmäßiger 
Hinsicht der Viktoria-Fachschule (Hauswirtschaftliche und 
gewerbliche Berufsfachschule), 1 Berlin 62 (Schöneberg), 
Klixstraße 6-7, angegliedert. Die Verwaltung der Fach- 
schule ist gemäß Abschnitt XXXVI Abs.6, rechte Spalte, 
der Anlage zu 8 1 DVO-AZG dem Bezirksamt Schöneberg 
übertragen worden mit Ausnahme der Gewährung von 
Stipendien in Einzelfällen. 
Die einzurichtenden Fachklassen und Abendlehrgänge für 
Bekleidungs- und Textiltechnik firmieren unter: 
‚Fachklassen für Bekleidungs- und Textiltechnik 
an der Viktoria-Fachschule“. 
Die Fachaufsicht nimmt der Senator für Schulwesen — Un- 
terabteilung III a — unmittelbar wahr. 
Im Auftrage 
Dr. Oesterreich 
Inn I A 4 — 0202/61 [PS 11. 106 \ 
1101 | rernruf: 8705 91 — (95) 4013 — /9-11.1965° 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die _nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an den- Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Der Senat hat am 2. November 1965 mit Beschluß Nr. 2655/65 
ie nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich 
hiermit bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Dr. Kreutzer 
Verwaltungsvorschrift 
zur Änderung der Allgemeinen Anweisung 
vom 15. Dezember 1964 
für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, 
die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 
Vom 2. November 1965 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
IT 
Die Allgemeine Anweisung vom 15. Dezember 1964 für 
die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Ge- 
brauch im Ausland bestimmt sind (ABl. S. 1143 / Dbl. 1/1965 
Nr. 2), wird wie folgt geändert: 
1. Abschnitt X erhält folgende Fassung: 
„Urkunden der ordentlichen Gerichte, 
notarielle und sonstige Urkunden 
aus dem Bereich der Justiz 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für 
die Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen 
Gerichte, von notariellen und sonstigen Urkunden 
aus dem Bereich der Justiz. 
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordent- 
lichen Gerichte und von notariellen Urkunden zum 
Zwecke der Legalisation sind der Landgerichts- 
präsident oder der Amtsgerichtspräsident zustän- 
dig ($ 43 des Preußischen Ausführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetz, Allgemeine Verfü- 
gung des Senators für Justiz vom 21. November 
1958 — ABl. S. 1488 —). Soweit ausländische Behör- 
den im Einzelfall eine weitere Beglaubigung ver- 
langen, wird diese vom Senator für Justiz vor- 
genommen. 
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordent- 
lichen Gerichte und von notariellen Urkunden, die 
zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind und 
deren Verwendbarkeit im Ausland allein von einer 
Beglaubigung abhängt, gilt Nummer 29 Satz 1 
entsprechend. 
Sonstige Urkunden aus dem Bereich der Justiz 
werden vom Senator für Justiz beglaubigt.“ 
2. Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 32. 
IL. 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer 
Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. 
| 1-102 Inn II G 2 — 0425/00 A 6b 
a Fernruf: 87 0591 — (95) 4179 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
von Berlin 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
j22. 10. 1965 
ABI. S. 1032 
Dbl. 11/1965 
Nr. 100 
BAR 
BBR 
Rundschreiben über Beihilfevorschriften 
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen 
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 23. Septem- 
ber 1965 — Anlage 1— bekannt, die nach $ 24a des Landes- 
besoldungsgesetzes, den Tarifverträgen vom 26. Mai und 
20. August 1964 (Dbl. I Nrn. 71 und 74) sowie. der Proto- 
kollerklärung zu $ 55 Satz 1 VVA vom 23. August 1960 
(Dbl. I Nr. 70) auch für. die Gewährung von Beihilfen an 
die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes 
Berlin maßgebend sind. 
Als Anlage 2 ist der vollständige Wortlaut der Beihilfe- 
vorschriften abgedruckt, wie er sich unter Berücksichti-
	        
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