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Volume 18. November 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 286 
Nr. 96 
3. 
Kostenerstattung 
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte‘ zahlt 
den Bezirkseinwohnerämtern für jede ausgestellte Ver- 
Sicherungskarte einen Kostenbeitrag von 0,25 DM. 
Von der Landesversicherungsanstalt Berlin werden 
keine Kosten erstattet. 
Die Kostenerstattung wird vom Bundesminister für 
Arbeit und Sozialordnung neu geregelt werden (8 1414 
Abs.1 RVO und 8 136 Abs.1 AVG, beide in der Fas- 
sung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 
9. Juni 1965 — BGBl. I S. 476 / GVBl. S. 751). 
Statistik 
Aus den Begleitlisten, die den Rentenversicherungs- 
trägern nach 8 29 der VVA zu übersenden sind, ist dem 
Senator für Inneres — I H — allmonatlich die Anzahl 
der aufgerechneten und ausgestellten Versicherungs- 
karten mitzuteilen. 
FF. 
Grundstückseigentümerkartei 
Als Nebenkartei ist eine Grundstückseigentümerkartei zu 
führen. Die Kartei soll Auskunft über die Eigentümer oder 
deren Bevollmächtigte und gegebenenfalls über die Ver- 
walter der einzelnen Grundstücke geben. Sie dient statisti- 
schen Zwecken und der Auskunftserteilung an andere 
Dienststellen des Bezirksamts. 
Für jedes neu hinzugekommene Grundstück ist eine Kartei- 
karte (Vordruck Inn I 604) anzulegen. Die Fortschreibung 
ist vorzunehmen auf Grund von laufenden Meldungen der 
Bauaufsichtsämter oder der Finanzämter. Sofern es er- 
forderlich ist (z.B. vor großen Zählungen), wird von den 
Finanzämtern auf Ersuchen des Senators für Inneres ein 
vollständiger Abdruck ihrer Grundstückseigentümerkartei 
unter Fortlassung der Steuermerkmale geliefert. 
G. 
Inkrafttreten 
Diese Geschäftsanweisung tritt am 1. November 1963 in 
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer 
Kraft. 
Die Geschäftsanweisung vom 9. Dezember 1959 (Dbl. 1/1960 
Nr. 1) wird aufgehoben. 
Anlage 1 : 
Richtlinien 
für die Auskunftserteilung aus den Einwohnerkarteien 
an Meinungsforschungsinstitute 
Auskünfte aus den Einwohnerkarteien dürfen Beauf- 
tragten von Meinungsforschungsinstituten nur erteilt 
werden, wenn der Senator für Inneres dem betreffenden 
Institut ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat, 
solche Auskünfte einzuholen und dem Bezirksamt eine 
entsprechende Benachrichtigung vorliegt. 
Die Beauftragten der Institute haben sich mit einem 
Lichtbildausweis als solche auszuweisen. Ihnen darf 
nicht gestattet werden, selbst Einblick in die Ein- 
wohnerkartei zu nehmen. Die Karteikarten sind von 
Beamten oder Angestellten der Bezirkseinwohnerämter 
zu ziehen, die auch die erbetenen Auskünfte zu über- 
mitteln haben. 
Auskünfte dürfen-nur erteilt werden über Name, Vor- 
name, Anschrift, Alter und Beruf. Über Personen- 
kategorien, z.B. alle Ledigen, alle Eheleute mit Klein- 
kindern oder alle Angehörigen eines bestimmten Berufs 
(alle Handwerker, alle Beamten usw.) sind keine Aus- 
künfte zu erteilen. 
Zur Abgeltung der entstehenden Kosten hat jedes 
Institut, für das eine Genehmigung vorliegt, vor der 
Erteilung von Auskünften einen Pauschalbetrag von 
100,— DM zu zahlen, sofern es im laufenden Kalender- 
jahr nicht mehr als 1500 Auskünfte einzuholen beab- 
sichtigt: Bei mehr als 1500 Auskünften erhöht sich 
der Pauschalbetrag um je 100,— DM für jedes ange- 
fangene Tausend. Der zu zahlende Betrag. wird vom 
Senator für Inneres festgesetzt und von der Landes- 
hauptkasse vereinnahmt. Auskünfte dürfen den ein- 
zelnen Instituten erst erteilt werden, wenn eine Be- 
nachrichtigung des Senators für Inneres vorliegt, daß 
von dem betreffenden Institut die Kosten für das 
jeweils laufende Kalenderjahr erstattet worden sind. 
Um eine Kontrolle ausüben zu können, ist dem Senator 
für Inneres - I H — sofort. nach jeder Auskunfts- 
erteilung eine Mitteilung zu übersenden, die folgende 
Angaben enthält: Datum der Auskunftserteilung, Name 
des Instituts- und Anzahl der ausgehändigten An- 
schriften. 
Anlage. 2 
Alphabetisches Verzeichnis 
der gebräuchlichsten Religionsbekenntnisse 
und ihre Bedeutung für die Kirchensteuerpflicht 
Bezeichnung des Bekenntnisses 
auf den 
Lohn- 
steuer- 
karten zu 
bezeichnen 
mit: 
Adventist (adv.) .... 
Altapostolisch (altap.) ... 
Altkatholisch (altkath.) 
Altlutherisch (altluth.) 
Anglikaner (anglik.) en 
Apostelamt Jesu Christi (Apost. Amt Jesu Chr.) 
Apostelamt Simon und Judä (Apost. Amt Sim. u. 
Jud.) 
Apostolisch (apost.) =. 
Baptisten [Evang.-Freikirchliche Gemeinde] 
Cap N : 
Böhmisch-lutherisch (böhm.-luth.) .............. 
Böhmisch-mährisch (böhm.-mähr.) ............ 
Böhmisch-reformiert (böhm.-ref.) ............. 
Brüdergemeine, Herrnhuter (Brüdergem.) .... 
Buddhist-: (buddh.) 1} 
Calvinist: (Ca) ne % 
Christengemeinschaft (Christ.Gem.) .......... 
Christian Science [Christliche Wissenschaft] 
(Christ. Science). . \..... 
Christliche: Versammlung‘ <., 
Dreieinigkeits Gemeinde ev.luth (Dreiein. Gem.) . 
Ev. Gemeinschaft in Deutschland (ev. Gem.) ... 
Evangelisch (ev. luth., ev. ref.) 40. 
Evangelisch-Johannische Kirche [Weißenberger‘ 
(Ev. Joh RE) ANA SAN 
Ev.Luth. Freikirche in Sachsen und anderen 
Staaten (frei-luth.). 2.40 EA 
Ev.-Luth.-Sep.-Gemeinde ......... 
Französisch-reformiert (frz.-reform.) .......... 
Freie evang. Gemeinde (fr. ev. Gem.) ............ 
Gemeinsch. d. Siebenten-Tags-Adv. (7 Ta. Adv.) . 
Griechisch-katholisch (griech-kath.) en 
Heilsarmee N 
Herrnhuter Brüdergemeine (Brüdergem.) ..... 
Israelitisch (israel.) ........ 
Jüdisch:;(jüd.) 
Katholisch (kath. ) 
Katholisch-apostolisch (kath.-ap.) 
Lutherisch (luth.) En SEN An eEE 
Mennonit (mennon.)...... 7... 
Methodist (method.) .. 
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