1/1965
Seite 286
Nr. 96
3.
Kostenerstattung
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte‘ zahlt
den Bezirkseinwohnerämtern für jede ausgestellte Ver-
Sicherungskarte einen Kostenbeitrag von 0,25 DM.
Von der Landesversicherungsanstalt Berlin werden
keine Kosten erstattet.
Die Kostenerstattung wird vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung neu geregelt werden (8 1414
Abs.1 RVO und 8 136 Abs.1 AVG, beide in der Fas-
sung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
9. Juni 1965 — BGBl. I S. 476 / GVBl. S. 751).
Statistik
Aus den Begleitlisten, die den Rentenversicherungs-
trägern nach 8 29 der VVA zu übersenden sind, ist dem
Senator für Inneres — I H — allmonatlich die Anzahl
der aufgerechneten und ausgestellten Versicherungs-
karten mitzuteilen.
FF.
Grundstückseigentümerkartei
Als Nebenkartei ist eine Grundstückseigentümerkartei zu
führen. Die Kartei soll Auskunft über die Eigentümer oder
deren Bevollmächtigte und gegebenenfalls über die Ver-
walter der einzelnen Grundstücke geben. Sie dient statisti-
schen Zwecken und der Auskunftserteilung an andere
Dienststellen des Bezirksamts.
Für jedes neu hinzugekommene Grundstück ist eine Kartei-
karte (Vordruck Inn I 604) anzulegen. Die Fortschreibung
ist vorzunehmen auf Grund von laufenden Meldungen der
Bauaufsichtsämter oder der Finanzämter. Sofern es er-
forderlich ist (z.B. vor großen Zählungen), wird von den
Finanzämtern auf Ersuchen des Senators für Inneres ein
vollständiger Abdruck ihrer Grundstückseigentümerkartei
unter Fortlassung der Steuermerkmale geliefert.
G.
Inkrafttreten
Diese Geschäftsanweisung tritt am 1. November 1963 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer
Kraft.
Die Geschäftsanweisung vom 9. Dezember 1959 (Dbl. 1/1960
Nr. 1) wird aufgehoben.
Anlage 1 :
Richtlinien
für die Auskunftserteilung aus den Einwohnerkarteien
an Meinungsforschungsinstitute
Auskünfte aus den Einwohnerkarteien dürfen Beauf-
tragten von Meinungsforschungsinstituten nur erteilt
werden, wenn der Senator für Inneres dem betreffenden
Institut ausdrücklich die Genehmigung erteilt hat,
solche Auskünfte einzuholen und dem Bezirksamt eine
entsprechende Benachrichtigung vorliegt.
Die Beauftragten der Institute haben sich mit einem
Lichtbildausweis als solche auszuweisen. Ihnen darf
nicht gestattet werden, selbst Einblick in die Ein-
wohnerkartei zu nehmen. Die Karteikarten sind von
Beamten oder Angestellten der Bezirkseinwohnerämter
zu ziehen, die auch die erbetenen Auskünfte zu über-
mitteln haben.
Auskünfte dürfen-nur erteilt werden über Name, Vor-
name, Anschrift, Alter und Beruf. Über Personen-
kategorien, z.B. alle Ledigen, alle Eheleute mit Klein-
kindern oder alle Angehörigen eines bestimmten Berufs
(alle Handwerker, alle Beamten usw.) sind keine Aus-
künfte zu erteilen.
Zur Abgeltung der entstehenden Kosten hat jedes
Institut, für das eine Genehmigung vorliegt, vor der
Erteilung von Auskünften einen Pauschalbetrag von
100,— DM zu zahlen, sofern es im laufenden Kalender-
jahr nicht mehr als 1500 Auskünfte einzuholen beab-
sichtigt: Bei mehr als 1500 Auskünften erhöht sich
der Pauschalbetrag um je 100,— DM für jedes ange-
fangene Tausend. Der zu zahlende Betrag. wird vom
Senator für Inneres festgesetzt und von der Landes-
hauptkasse vereinnahmt. Auskünfte dürfen den ein-
zelnen Instituten erst erteilt werden, wenn eine Be-
nachrichtigung des Senators für Inneres vorliegt, daß
von dem betreffenden Institut die Kosten für das
jeweils laufende Kalenderjahr erstattet worden sind.
Um eine Kontrolle ausüben zu können, ist dem Senator
für Inneres - I H — sofort. nach jeder Auskunfts-
erteilung eine Mitteilung zu übersenden, die folgende
Angaben enthält: Datum der Auskunftserteilung, Name
des Instituts- und Anzahl der ausgehändigten An-
schriften.
Anlage. 2
Alphabetisches Verzeichnis
der gebräuchlichsten Religionsbekenntnisse
und ihre Bedeutung für die Kirchensteuerpflicht
Bezeichnung des Bekenntnisses
auf den
Lohn-
steuer-
karten zu
bezeichnen
mit:
Adventist (adv.) ....
Altapostolisch (altap.) ...
Altkatholisch (altkath.)
Altlutherisch (altluth.)
Anglikaner (anglik.) en
Apostelamt Jesu Christi (Apost. Amt Jesu Chr.)
Apostelamt Simon und Judä (Apost. Amt Sim. u.
Jud.)
Apostolisch (apost.) =.
Baptisten [Evang.-Freikirchliche Gemeinde]
Cap N :
Böhmisch-lutherisch (böhm.-luth.) ..............
Böhmisch-mährisch (böhm.-mähr.) ............
Böhmisch-reformiert (böhm.-ref.) .............
Brüdergemeine, Herrnhuter (Brüdergem.) ....
Buddhist-: (buddh.) 1}
Calvinist: (Ca) ne %
Christengemeinschaft (Christ.Gem.) ..........
Christian Science [Christliche Wissenschaft]
(Christ. Science). . \.....
Christliche: Versammlung‘ <.,
Dreieinigkeits Gemeinde ev.luth (Dreiein. Gem.) .
Ev. Gemeinschaft in Deutschland (ev. Gem.) ...
Evangelisch (ev. luth., ev. ref.) 40.
Evangelisch-Johannische Kirche [Weißenberger‘
(Ev. Joh RE) ANA SAN
Ev.Luth. Freikirche in Sachsen und anderen
Staaten (frei-luth.). 2.40 EA
Ev.-Luth.-Sep.-Gemeinde .........
Französisch-reformiert (frz.-reform.) ..........
Freie evang. Gemeinde (fr. ev. Gem.) ............
Gemeinsch. d. Siebenten-Tags-Adv. (7 Ta. Adv.) .
Griechisch-katholisch (griech-kath.) en
Heilsarmee N
Herrnhuter Brüdergemeine (Brüdergem.) .....
Israelitisch (israel.) ........
Jüdisch:;(jüd.)
Katholisch (kath. )
Katholisch-apostolisch (kath.-ap.)
Lutherisch (luth.) En SEN An eEE
Mennonit (mennon.)...... 7...
Methodist (method.) ..
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