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Volume 12. November 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 265 
Nr. 93-95 
9) der Freien Hansestadt und der Stadtgemeinde Bremen 
mit Wirkung vom 1.Januar 1965, 
des Landes Hessen und der Mitglieder des Hessischen 
Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunal- 
verbände 
mit Wirkung vom 1. April 1965, 
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Mit- 
glieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg 
mit Wirkung vom 1. Juli 1965 
in Kraft. Er findet auch Anwendung für Umzüge, die vor 
dem Tag des Inkrafttretens begonnen haben und erst an 
diesem Tage oder später beendet worden sind. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
= Inn II B 4 — 0508/0387 
1-94 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5814 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
lie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
[ 6.10. 1965 | 
BAR 
Ausführungsvorschrift Nr. 1 
zu 837 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) 
Gemäß 86 Abs.3 AZG wird bestimmt: 
Für Krankenbezüge, die nach 837 Abs.2 Unterabs. 3 
Buchst. b. BAT über den. Zeitpunkt des Rentenbeginns 
hinaus gezahlt worden sind, sind künftig keine Ab- 
tretungserklärungen gegenüber der Bundesversiche- 
rungsanstalt für Angestellte (BfA) mehr zu fordern. 
Die BfA vertritt die Auffassung, daß die nach $& 37 
Abs.2 Unterabs.3 Buchst.b BAT vom Arbeitgeber 
über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahl- 
ten Krankenbezüge als Vorschüsse auf die Renten- 
leistungen im Sinne von $ 76 des Angestelltenversiche- 
rungsgesetzes in Verbindung mit $ 119 Abs.1 Nr.1 
der Reichsversicherungsordnung gelten. Einer beson- 
deren Abtretungserklärung der Rentenansprüche durch 
den Versicherten bedarf es hier nicht, weil der Ver- 
sicherte durch den Abschluß des Arbeitsvertrages, der 
auf der Grundlage des BAT abgeschlossen bzw. in dem 
die Anwendung des BAT vereinbart wurde, sich mit 
dem Übergang seines Rentenanspruchs auf den Ar- 
beitgeber einverstanden erklärte. 
In den Verwaltungsvorschriften über die Durchfüh- 
rung des _Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 
31. Mai 1961 — Dbl. 1/1961 Nr. 78 — ist unter II Ziffer 24 
der. Buchstabe d zu streichen. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
1-95 Inn II B 4 — 0508/000 
| a | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5814 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses , 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
aachrichtlich 
an die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
7.10. 1965 
BAR 
Ausführungsvorschriften 
zum Dreizehnten Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 23. Juni 1965 
1. 
Nachstehend gebe ich den Dreizehnten Tarifvertrag zur 
Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarif- 
vertrages vom 23. Juni 1965 bekannt*): 
Dreizehnter Tarifvertrag 
zur Anderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentariifvertrages 
vom 23, Juni 1965 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
- Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
Bundesvorstand — andererseits 
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch 
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind, 
folgendes vereinbart: 
einerseits 
ii 
S 3 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 
in der am 31. März 1965 geltenden Fassung wird mit Wir- 
kung vom 1. April 1965 mit folgenden Änderungen wieder 
in Kraft gesetzt: 
1. 820 Abs. 6 Buchst. a erhält folgende Fassung: * 
„a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundes- 
wehr oder in der früheren deutschen Wehrmacht 
und im Reichsarbeitsdienst (aktive Dienstpflicht 
und Übungen) sowie Zeiten des zivilen Ersatz- 
dienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatz- 
dienst,“ 
2. 826 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„In diesem Tarifvertrag werden auch die Grundver- 
gütungen für Angestellte zwischen dem 18. und 21. 
bzw. 25. Lebensjahr ($& 28) und die Gesamtvergütungen 
der unter die Anlage 1a fallenden Angestellten unter 
18 Jahren (8 30) festgelegt.“ 
Fa 
“) Der Text des Tarifvertrages ist bereits durch mein Rundschrei- 
ben II Nr. 28/1965 vom 26. Juli 1965 bekanntgegeben worden.
	        
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