1/1965
Seite 265
Nr. 93-95
9) der Freien Hansestadt und der Stadtgemeinde Bremen
mit Wirkung vom 1.Januar 1965,
des Landes Hessen und der Mitglieder des Hessischen
Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunal-
verbände
mit Wirkung vom 1. April 1965,
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Mit-
glieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg
mit Wirkung vom 1. Juli 1965
in Kraft. Er findet auch Anwendung für Umzüge, die vor
dem Tag des Inkrafttretens begonnen haben und erst an
diesem Tage oder später beendet worden sind.
Im Auftrage
Dr. Babel
= Inn II B 4 — 0508/0387
1-94 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5814 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
lie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
[ 6.10. 1965 |
BAR
Ausführungsvorschrift Nr. 1
zu 837
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)
Gemäß 86 Abs.3 AZG wird bestimmt:
Für Krankenbezüge, die nach 837 Abs.2 Unterabs. 3
Buchst. b. BAT über den. Zeitpunkt des Rentenbeginns
hinaus gezahlt worden sind, sind künftig keine Ab-
tretungserklärungen gegenüber der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte (BfA) mehr zu fordern.
Die BfA vertritt die Auffassung, daß die nach $& 37
Abs.2 Unterabs.3 Buchst.b BAT vom Arbeitgeber
über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahl-
ten Krankenbezüge als Vorschüsse auf die Renten-
leistungen im Sinne von $ 76 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in Verbindung mit $ 119 Abs.1 Nr.1
der Reichsversicherungsordnung gelten. Einer beson-
deren Abtretungserklärung der Rentenansprüche durch
den Versicherten bedarf es hier nicht, weil der Ver-
sicherte durch den Abschluß des Arbeitsvertrages, der
auf der Grundlage des BAT abgeschlossen bzw. in dem
die Anwendung des BAT vereinbart wurde, sich mit
dem Übergang seines Rentenanspruchs auf den Ar-
beitgeber einverstanden erklärte.
In den Verwaltungsvorschriften über die Durchfüh-
rung des _Bundes-Angestelltentarifvertrages vom
31. Mai 1961 — Dbl. 1/1961 Nr. 78 — ist unter II Ziffer 24
der. Buchstabe d zu streichen.
Im Auftrage
Dr. Babel
1-95 Inn II B 4 — 0508/000
| a | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5814 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses ,
den Präsidenten des Rechnungshofs
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
aachrichtlich
an die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
7.10. 1965
BAR
Ausführungsvorschriften
zum Dreizehnten Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 23. Juni 1965
1.
Nachstehend gebe ich den Dreizehnten Tarifvertrag zur
Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarif-
vertrages vom 23. Juni 1965 bekannt*):
Dreizehnter Tarifvertrag
zur Anderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentariifvertrages
vom 23, Juni 1965
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Bundesvorstand — andererseits
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind,
folgendes vereinbart:
einerseits
ii
S 3
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961
in der am 31. März 1965 geltenden Fassung wird mit Wir-
kung vom 1. April 1965 mit folgenden Änderungen wieder
in Kraft gesetzt:
1. 820 Abs. 6 Buchst. a erhält folgende Fassung: *
„a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundes-
wehr oder in der früheren deutschen Wehrmacht
und im Reichsarbeitsdienst (aktive Dienstpflicht
und Übungen) sowie Zeiten des zivilen Ersatz-
dienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatz-
dienst,“
2. 826 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In diesem Tarifvertrag werden auch die Grundver-
gütungen für Angestellte zwischen dem 18. und 21.
bzw. 25. Lebensjahr ($& 28) und die Gesamtvergütungen
der unter die Anlage 1a fallenden Angestellten unter
18 Jahren (8 30) festgelegt.“
Fa
“) Der Text des Tarifvertrages ist bereits durch mein Rundschrei-
ben II Nr. 28/1965 vom 26. Juli 1965 bekanntgegeben worden.