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wendigkeit längerer Bearbeitungsfristen, weil aus
technischen Gründen eine vollmaschinelle Durchfüh-
rung nicht möglich ist.
Im einzelnen sind folgende Anlageformen zugelassen:
a) Abschluß eines Allgemeinen Sparvertrages über
einen einmal zu erbringenden Betrag von min-
destens 60,— DM; es ist nur die Anlage in vollen
DM-Beträgen möglich.
Einzahlungen auf einen Sparratenvertrag mit
monatlich gleichbleibenden Beträgen von min-
destens 10 vollen DM.
Abschluß eines Wertpapiersparvertrages, z.B.
über Aktien, Pfandbriefe, öffentliche Anleihen,
Industrieobligationen oder Investmentzertifikate
mit der Maßgabe, daß die vom Dienstherrn zu
überweisenden Beträge auf volle DM lauten
müssen.
Das Spar-Prämiengesetz sieht regelmäßig gewisse
Festlegungsfristen vor; hält der Bedienstete diese
nicht ein, verliert er nicht nur den Anspruch auf die
Sparprämie, sondern muß für die nach dem
2. VermBG angelegten und steuerfrei gelassenen Be-
träge auch noch eine Lohnsteuerpauschale von
20 v.H. nachentrichten. Diesen Betrag behält das
Kreditinstitut nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
bei der Auszahlung des Guthabens ein und führt ihn
an das zuständige Finanzamt ab. Eine Nacherhebung
von Sozialversicherungsbeiträgen und Anteilen zur
VBL ist nicht vorgesehen.
Vermögenswirksame Beträge können auch auf be-
reits laufende Sparratenverträge angelegt werden,
Der Bedienstete kann dabei bestimmen, ob die ver-
einbarten Raten ganz oder teilweise, einmalig oder
laufend vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn an das
kontoführende Institut überwiesen werden sollen. Die
vereinbarte Laufzeit bleibt hierdurch unberührt.
«R
22.2.
Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
Der Bedienstete kann zwischen mehreren im Woh-
nungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Möglichkei-
ten einer Anlage bei jeder der in Berlin und im
übrigen Bundesgebiet tätigen Bausparkassen wäh-
len; in der Praxis werden nur Einzahlungen auf
einen — gegebenenfalls bereits bestehenden — Bau-
sparvertrag in Frage kommen.
Hält der Bausparer die im Wohnungsbau-Prämien-
gesetz vorgesehene Sperrfrist nicht ein, gelten die
Ausführungen zu 2.2.1. (vorletzter Absatz) ent-
sprechend.
2.2.3.
Neben der Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz
und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz besteht die in
82 Abs. 1 Buchst. c des 2. VermBG vorgesehene An-
lagemöglichkeit. Von einer Regelung dieser Anlage-
form ist abgesehen worden, weil nur eine geringe
praktische Bedeutung erwartet wird. Wenngleich
diese Anlagemöglichkeit für die Bediensteten des
Landes Berlin damit nicht ausgeschlossen ist, bitte
ich, darauf hinzuwirken, daß der Abschluß von ent-
sprechenden Verträgen mit den Bediensteten aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den Per-
sonalstellen auf unabweisbare Einzelfälle beschränkt
bleibt. Bei Verfahrensschwierigkeiten ist gegebenen-
falls meine Entscheidung einzuholen.
3. Verfahren .
3.1.. Antragsvorärucke
Die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Lohnes,
der Vergütung oder. der Dienstbezüge nach $ 4 des
2. VermBG ist vom Bediensteten schriftlich ausschließ-
lich unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vor-
drucke zu beantragen. Die Antragsvordrucke sind als
Lochbelege gestaltet. Sie können von den Personal-
stellen beim Vordrucklager der Verwältungsdruckerei
gegen Kostenerstattung abgelangt werden und sind
den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
Diese Vordrucke sind auch zu verwenden, wenn die
Dienstbezüge nicht mit Hilfe der zentralen Daten-
verarbeitung maschinell berechnet und zahlbar gemacht
werden.
Der Antragsteller hat in den Fällen des $2 Abs.1
Buchstaben a und b 2. VermBG in einer dem Antrag
beizufügenden Erklärung
das Institut, bei dem die vermögenswirksame Anlage
erfolgt, in einer unwiderruflichen, in ihrer Wirkung
über den Tod hinausgehenden Vollmacht zu ermäch-
tigen, die Beträge an das Land Berlin zurück-
zuerstatten, die ohne Vorliegen der gesetzlichen oder
tarifrechtlichen Voraussetzungen als vermögens-
wirksame Anlage überwiesen worden sind. Dies gilt
insbesondere bei Eintritt des Todesfalles;
die Verpflichtung abzugeben, die prämienschädliche
oder prämienunschädliche vorzeitige Auflösung von
Prämiensparkonten sowie die Beendigung von Bau-
sparverträgen durch Annahme von Zuteilungen eines
Baudarlehns der personalaktenführenden Stelle sechs
Wochen vorher mitzuteilen.
Jeder Satz Antragsvordrucke besteht aus vier Aus-
fertigungen, und zwar
der ersten Ausfertigung
für die personalaktenführende Stelle,
der zweiten Ausfertigung
für die Gehalts- und Lohnstelle,
der dritten Ausfertigung
für das Kreditinstitut bzw. für die Bausparkasse,
der vierten Ausfertigung
für den Antragsteller.
Die Behandlung der jeweiligen Ausfertigung ergibt sich
aus den folgenden Regelungen:
3.2. Antragstellung
Der Antrag wird vom Bediensteten ausgefüllt, ist ein-
schließlich der besonderen Erklärung über Rück-
erstattung und Anzeigepflicht zu unterzeichnen und
zunächst dem Kreditinstitut bzw. der Bausparkasse
vorzulegen, bei dem/der die vermögenswirksame An-
lage erfolgen soll. Das Kreditinstitut bzw. die Bauspar-
kasse bestätigt auf dem Antragsvordruck (vierfach)
an der dafür voxgesehenen Stelle die Richtigkeit der
Angaben, insbesondere die vorgesehene Art und Dauer
der Anlage und damit zugleich die Vermögenswirksam-
keit der auf das angegebene Konto künftig eingehen-
den und als solche besonders gekennzeichneten Lei-
stungen. '
Die von den Instituten vervollständigten Anträge sind
von den Bediensteten in vierfacher Ausfertigung den
personalaktenführenden Stellen einzureichen. Wegen
der erforderlichen Verwaltungsarbeit können bei Kredit-
instituten im Gebiet des Landes Berlin und allen. Bau-
sparkassen Teile der Bezüge nur angelegt werden, sSo-
weit sie frühestens sechs Wochen nach Antragstellung
fällig werden. Nach diesem Zeitpunkt eingehende An-
träge werden jeweils erst bei den Monatsbezügen
berücksichtigt, die für den nächstfolgenden Monat
fällig werden. Die gleiche Frist gilt auch für den nur
zum Beginn eines Kalenderjahres zulässigen Wechsel
der Anlageart und des Kreditinstitutes.
Ein Antrag auf Anlage eines Teiles der am 1. Dezem-
ber fälligen Bezüge muß also beispielsweise spätestens
am 20. Oktober 1965 der personalaktenführenden Stelle
vorliegen. Die Durchführung sonstiger Anlagen sowie
von Sparanlagen im übrigen Bundesgebiet erfordert
eine um einen Monat verlängerte Bearbeitungsfrist.
3.3. Antragsbearbeitung
Für alle sich aus dem 2. VermBG ergebenden Aufgaben
mit Ausnahme der Versteuerung und Zahlbarmachung
sind die personalaktenführenden Stellen zuständig. Sie
haben insbesondere bei der Annahme und Aufhebung
des Vertrages bei dem jeweils nur zum Beginn eines
Kalenderjahres zulässigen Wechsel der Anlageart und
des gewählten Kreditinstitutes oder anderer die Zah-