Path:
Volume 12. November 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

"1/1965 | 
; Seite 256 
Nr. 87 
wendigkeit längerer Bearbeitungsfristen, weil aus 
technischen Gründen eine vollmaschinelle Durchfüh- 
rung nicht möglich ist. 
Im einzelnen sind folgende Anlageformen zugelassen: 
a) Abschluß eines Allgemeinen Sparvertrages über 
einen einmal zu erbringenden Betrag von min- 
destens 60,— DM; es ist nur die Anlage in vollen 
DM-Beträgen möglich. 
Einzahlungen auf einen Sparratenvertrag mit 
monatlich gleichbleibenden Beträgen von min- 
destens 10 vollen DM. 
Abschluß eines Wertpapiersparvertrages, z.B. 
über Aktien, Pfandbriefe, öffentliche Anleihen, 
Industrieobligationen oder Investmentzertifikate 
mit der Maßgabe, daß die vom Dienstherrn zu 
überweisenden Beträge auf volle DM lauten 
müssen. 
Das Spar-Prämiengesetz sieht regelmäßig gewisse 
Festlegungsfristen vor; hält der Bedienstete diese 
nicht ein, verliert er nicht nur den Anspruch auf die 
Sparprämie, sondern muß für die nach dem 
2. VermBG angelegten und steuerfrei gelassenen Be- 
träge auch noch eine Lohnsteuerpauschale von 
20 v.H. nachentrichten. Diesen Betrag behält das 
Kreditinstitut nach Maßgabe einer Rechtsverordnung 
bei der Auszahlung des Guthabens ein und führt ihn 
an das zuständige Finanzamt ab. Eine Nacherhebung 
von Sozialversicherungsbeiträgen und Anteilen zur 
VBL ist nicht vorgesehen. 
Vermögenswirksame Beträge können auch auf be- 
reits laufende Sparratenverträge angelegt werden, 
Der Bedienstete kann dabei bestimmen, ob die ver- 
einbarten Raten ganz oder teilweise, einmalig oder 
laufend vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn an das 
kontoführende Institut überwiesen werden sollen. Die 
vereinbarte Laufzeit bleibt hierdurch unberührt. 
«R 
22.2. 
Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz 
Der Bedienstete kann zwischen mehreren im Woh- 
nungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Möglichkei- 
ten einer Anlage bei jeder der in Berlin und im 
übrigen Bundesgebiet tätigen Bausparkassen wäh- 
len; in der Praxis werden nur Einzahlungen auf 
einen — gegebenenfalls bereits bestehenden — Bau- 
sparvertrag in Frage kommen. 
Hält der Bausparer die im Wohnungsbau-Prämien- 
gesetz vorgesehene Sperrfrist nicht ein, gelten die 
Ausführungen zu 2.2.1. (vorletzter Absatz) ent- 
sprechend. 
2.2.3. 
Neben der Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz 
und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz besteht die in 
82 Abs. 1 Buchst. c des 2. VermBG vorgesehene An- 
lagemöglichkeit. Von einer Regelung dieser Anlage- 
form ist abgesehen worden, weil nur eine geringe 
praktische Bedeutung erwartet wird. Wenngleich 
diese Anlagemöglichkeit für die Bediensteten des 
Landes Berlin damit nicht ausgeschlossen ist, bitte 
ich, darauf hinzuwirken, daß der Abschluß von ent- 
sprechenden Verträgen mit den Bediensteten aus 
Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den Per- 
sonalstellen auf unabweisbare Einzelfälle beschränkt 
bleibt. Bei Verfahrensschwierigkeiten ist gegebenen- 
falls meine Entscheidung einzuholen. 
3. Verfahren . 
3.1.. Antragsvorärucke 
Die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Lohnes, 
der Vergütung oder. der Dienstbezüge nach $ 4 des 
2. VermBG ist vom Bediensteten schriftlich ausschließ- 
lich unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vor- 
drucke zu beantragen. Die Antragsvordrucke sind als 
Lochbelege gestaltet. Sie können von den Personal- 
stellen beim Vordrucklager der Verwältungsdruckerei 
gegen Kostenerstattung abgelangt werden und sind 
den Bediensteten zur Verfügung zu stellen. 
Diese Vordrucke sind auch zu verwenden, wenn die 
Dienstbezüge nicht mit Hilfe der zentralen Daten- 
verarbeitung maschinell berechnet und zahlbar gemacht 
werden. 
Der Antragsteller hat in den Fällen des $2 Abs.1 
Buchstaben a und b 2. VermBG in einer dem Antrag 
beizufügenden Erklärung 
das Institut, bei dem die vermögenswirksame Anlage 
erfolgt, in einer unwiderruflichen, in ihrer Wirkung 
über den Tod hinausgehenden Vollmacht zu ermäch- 
tigen, die Beträge an das Land Berlin zurück- 
zuerstatten, die ohne Vorliegen der gesetzlichen oder 
tarifrechtlichen Voraussetzungen als vermögens- 
wirksame Anlage überwiesen worden sind. Dies gilt 
insbesondere bei Eintritt des Todesfalles; 
die Verpflichtung abzugeben, die prämienschädliche 
oder prämienunschädliche vorzeitige Auflösung von 
Prämiensparkonten sowie die Beendigung von Bau- 
sparverträgen durch Annahme von Zuteilungen eines 
Baudarlehns der personalaktenführenden Stelle sechs 
Wochen vorher mitzuteilen. 
Jeder Satz Antragsvordrucke besteht aus vier Aus- 
fertigungen, und zwar 
der ersten Ausfertigung 
für die personalaktenführende Stelle, 
der zweiten Ausfertigung 
für die Gehalts- und Lohnstelle, 
der dritten Ausfertigung 
für das Kreditinstitut bzw. für die Bausparkasse, 
der vierten Ausfertigung 
für den Antragsteller. 
Die Behandlung der jeweiligen Ausfertigung ergibt sich 
aus den folgenden Regelungen: 
3.2. Antragstellung 
Der Antrag wird vom Bediensteten ausgefüllt, ist ein- 
schließlich der besonderen Erklärung über Rück- 
erstattung und Anzeigepflicht zu unterzeichnen und 
zunächst dem Kreditinstitut bzw. der Bausparkasse 
vorzulegen, bei dem/der die vermögenswirksame An- 
lage erfolgen soll. Das Kreditinstitut bzw. die Bauspar- 
kasse bestätigt auf dem Antragsvordruck (vierfach) 
an der dafür voxgesehenen Stelle die Richtigkeit der 
Angaben, insbesondere die vorgesehene Art und Dauer 
der Anlage und damit zugleich die Vermögenswirksam- 
keit der auf das angegebene Konto künftig eingehen- 
den und als solche besonders gekennzeichneten Lei- 
stungen. ' 
Die von den Instituten vervollständigten Anträge sind 
von den Bediensteten in vierfacher Ausfertigung den 
personalaktenführenden Stellen einzureichen. Wegen 
der erforderlichen Verwaltungsarbeit können bei Kredit- 
instituten im Gebiet des Landes Berlin und allen. Bau- 
sparkassen Teile der Bezüge nur angelegt werden, sSo- 
weit sie frühestens sechs Wochen nach Antragstellung 
fällig werden. Nach diesem Zeitpunkt eingehende An- 
träge werden jeweils erst bei den Monatsbezügen 
berücksichtigt, die für den nächstfolgenden Monat 
fällig werden. Die gleiche Frist gilt auch für den nur 
zum Beginn eines Kalenderjahres zulässigen Wechsel 
der Anlageart und des Kreditinstitutes. 
Ein Antrag auf Anlage eines Teiles der am 1. Dezem- 
ber fälligen Bezüge muß also beispielsweise spätestens 
am 20. Oktober 1965 der personalaktenführenden Stelle 
vorliegen. Die Durchführung sonstiger Anlagen sowie 
von Sparanlagen im übrigen Bundesgebiet erfordert 
eine um einen Monat verlängerte Bearbeitungsfrist. 
3.3. Antragsbearbeitung 
Für alle sich aus dem 2. VermBG ergebenden Aufgaben 
mit Ausnahme der Versteuerung und Zahlbarmachung 
sind die personalaktenführenden Stellen zuständig. Sie 
haben insbesondere bei der Annahme und Aufhebung 
des Vertrages bei dem jeweils nur zum Beginn eines 
Kalenderjahres zulässigen Wechsel der Anlageart und 
des gewählten Kreditinstitutes oder anderer die Zah-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.