1/1965 |
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Nr. 86
Abschnitt VII
Schlußvorschriften
42. Abweichungen
In besonderen Ausnahmefällen kann mit Zustimmung
der Senatsverwaltung für Finanzen von diesen Richt-
linien abgewichen werden; wird dabei der Stellenplan
berührt, so ist auch die Zustimmung der Senatsver-
waltung für Inneres erforderlich. Insbesondere können
die Anlagen zu diesen Richtlinien künftigen Erforder-
nissen angepaßt werden.
13. Geltungsdauer; bisherige Vorschriften
(1) Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1962 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1971
außer Kraft.
(2) Alle gleichlautenden oder entgegenstehenden Ver-
waltungsvorschriften werden aufgehoben. Insbesondere
treten außer Kraft:
l. Richtlinien über die Annahme und die haushalts-,
rechnungs- und vermögensmäßige Behandlung von
Zuwendungen an Berlin (Dbl. 11/1956 Nr.34 —
1/1956 Nr. 109),
Verwaltungsvorschriften über die _haushalts-,
kassen- und rechnungsmäßige Behandlung der Ein-
nahmen aus den Ablieferungen der Berliner Sport-
toto GmbH und der hieraus zu deckenden Aus-
gaben (Dbl. 11/1956 Nr. 36 — IV/1956 Nr. 114),
Verwaltungsvorschriften über die haushalts- und
rechnungsmäßige Behandlung von persönlichen
Ausgaben aus Zuwendungen an Berlin (Dbl. 11/1958
Nr. 20 — 1/1958 Nr. 50),
Allgemeine Anweisung über Termine für die Ein-
reichung von Unterlagen für die Haushaltsplan-
aufstellung (Dbl. 11/1961 Nr. 32 — 1/1961 Nr..74).
LA