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Nr. 86
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind aus den Über-
sichten in den Vorbemerkungen der Haushaltsunter-
abschnitte für die Senatsverwaltungen (Ziffer 8 Abs. 2)
ersichtlich. Für rechtsfähige Stiftungen des bürger-
lichen Rechts ist neben den entsprechenden Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Berliner
Stiftungsgesetz vom 11. März 1960 (GVBl. S. 228) maß-
gebend. Da nach $ 3 des Stiftungsgesetzes jede Stif-
tung eine Satzung mit Organbestimmung haben muß,
ist eine hilfsweise gesetzliche Verwaltungszuständig-
keit Berlins mangels Stifterwillen (8 66 Abs.1 DGO)
nicht mehr gegeben. Verwalten Stellen der Berliner
Verwaltung dennoch Stiftungen bürgerlichen Rechts,
insbesondere auf Grund der Bestimmung einer Be-
hörde zum Organ, so besteht keine Verpflichtung zur
Aufstellung eines eigenen Haushaltsplans und zur sinn-
gemäßen Anwendung der Vorschriften des Haushalts-
rechts des Landes Berlin; eine Aufnahme in den Haus-
haltsplan von Berlin kommt ohnehin nicht in Betracht.
Jedoch wird, soweit Einnahmen und Ausgaben zu
leisten sind, nach den dafür geltenden Verwaltungs-
vorschriften verfahren.
(2) Die nichtrechtsfähigen Stiftungen Berlins werden
von den Bezirken verwaltet; die Besonderheiten der
Verwaltung von Grundstücken sind in den Richtlinien
für das Grundstückswesen (Grundstücksrichtlinien)
geregelt. Fällt eine Stiftung neu an und gehört ein
Grundstück dazu, so wird die Stiftung regelmäßig dem
Bezirk, in dem das Grundstück liegt, zugewiesen; ge-
hört kein Grundstück zur Stiftung, so richtet sich die
Zuweisung regelmäßig nach dem Wohnsitz des Stifters.
(3) Das Restvermögen aufgelöster rechtsfähiger und
nichtrechtsfähiger Stiftungen wird im ganzen als eine
einheitliche nichtrechtsfähige Stiftung behandelt; sie
trägt die Bezeichnung „Sammelstiftung‘“. Die Sammel-
stiftung wird vom Bezirk Kreuzberg verwaltet, weil in
seinem Bereich die meisten Grundstücke liegen; über
die Verwendung der Erträgnisse und etwaige Ent-
hahmen aus dem Vermögen der Sammelstiftung im
Interesse eines Ausgleichs zwischen den Bezirken ent-
scheidet die Senatsverwaltung für Arbeit und Sozial-
wesen. .
(4) Besteht eine nichtrechtsfähige Stiftung aus einem
Grundstück, das unmittelbar für den Stiftungszweck
verwendet wird (z. B. für den Betrieb eines Alten-
heimes), so werden die Einnahmen und Ausgaben in
dem fachlich in Betracht kommenden Haushaltsunter-
abschnitt nachgewiesen. Die Einnahmen und Ausgaben
der Stiftungen, die mittelbar für den Stiftungszweck
verwendet werden (Verwendung der Erträgnisse),
werden im Unterabschnitt A 9430 nachgewiesen; er
wird ausschließlich von der Abteilung Finanzen be-
wirtschaftet. Aus der Vorbemerkung zum Unter-
abschnitt A 94 30 müssen sämtliche nichtrechtsfähigen
Stiftungen ersichtlich sein; die Stiftungen ohne Heim-
betrieb werden dabei unter Angabe der Unter-
abschnitte, in denen die Einnahmen und Ausgaben
nachgewiesen werden, besonders aufgeführt.
(5) Das Geldvermögen der nichtrechtsfähigen Stif-
tungen muß angemessen verzinst werden. Die Ver-
wendung der Erträgnisse der Stiftungen wird in dem
Umfange, wie Erträgnisse zu erwarten sind, veran-
schlagt. Die Einnahmen bei anderen Unterabschnitten
aus der. Abführung der Erträgnisse sind keine zweck-
gebundenen Einnahmen und insbesondere keine Zu-
wendungen, und zwar auch dann nicht, wenn die Er-
trägnisse für einen ganz bestimmten Zweck verwendet
werden müssen. Jedoch ist bei den Ausgabeansätzen
für die Verwendung der abgeführten Erträgnisse in die
Erläuterungen folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Leistung von Ausgaben ist davon abhängig,
daß gleichhohe Einnahmen bei der Haushalts-
stelle ... eingegangen sind.“
Abschnitt IV
Stellen für Dienstkräfte und persönliche Ausgaben
Unterabschnitt I
Stellen für Dienstkräfte
19. Ausweisung von Stellen
(1) Stellen werden im Haushaltsplan nur für plan-
mäßige Dienstkräfte ausgewiesen. Für nichtplan-
mäßige Dienstkräfte werden in keinem Fall Stellen
vorgesehen.
(2) Werden Dienstkräfte bei Eigenbetrieben oder Kör-
perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder
Sondervermögen ohne Dienstherrenfähigkeit als Be-
amte beschäftigt und erhalten sie. Dienstbezüge nach
dem Landesbesoldungsgesetz, so werden für sie in dem
Haushaltsunterabschnitt der aufsichtsführenden Se-
natsverwaltung Stellen mit Vergleichsstellen vorge-
sehen. Diese Stellen werden ohne Betrag ausgewiesen
und — ausgenommen bei der Verwaltungsakademie
Berlin und bei der Akademie der Künste — mit Weg-
fallvermerk versehen. In den Wirtschafts- oder Haus-
haltsplänen der HEigenbetriebe, Körperschaften, An-
stalten oder Sondervermögen werden für diese Be-
amten in keinem Fall nochmals Stellen irgendwelcher
Art vorgesehen; die beschäftigten Beamten werden un-
ter Veranschlagung der für sie erforderlichen Aus-
gaben lediglich nachrichtlich nach Zahl, Amtsbezeich-
nung und Besoldungsgruppe angegeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anstalten des öffentlichen
Rechts, für die der Haushaltsplan besondere Haus-
haltsunterabschnitte vorsieht.
Gesamtbindung durch Stellenrahmen
(1) Die Einzelstellenpläne unterliegen innerhalb der
Bereiche der Mitglieder des Senats, des Präsidenten
des Rechnungshofs und der Bezirksämter (Personal-
wirtschaftsstellen) einer Gesamtbindung durch Stel-
lenrahmen. Ausgenommen sind die Stellen für Ar-
beiter, die unter den Manteltarifvertrag für Hauswarte
und Heizer in stadteigenen Wohnhäusern und Wohn-
heimen fallen; sie dürfen nur in dem unbedingt not-
wendigen Umfang vorgesehen werden.
(2) Die Stellenrahmen werden jährlich in dem erfor-
derlichen Umfang fortgeschrieben. Die Möglichkeiten
der Fortschreibung der Stellenrahmen werden jeweils
in den Besonderen Haushaltsrichtlinien bindend fest-
gesetzt.
(3) Als Stellenrahmen gelten die im Stellenplan des
vorhergehenden Rechnungsjahres für den Bereich jeder
Personalwirtschaftsstelle ausgewiesenen Gesamtzahlen
der Stellen nach Art der Dienstkräfte (planmäßige
Beamte und Richter, Angestellte, Arbeiter) und
Gruppe (Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppe) unter
Einschluß der zulässigen Fortschreitung (Absatz 2); die
in Absatzl Satz 2 bezeichneten Stellen bleiben außer
Betracht. Außerdem gehören die Wochenstundenzahlen
bei nichtvollbeschäftigten Dienstkräften und die Ver-
merke zu Stellen zum Stellenrahmen. Die Bezeichnun-
gen (Amts- oder Dienstbezeichnungen, Stellenbezeich-
nungen, Beschäftigungsarten) und die Unterteilungen
nach Fachrichtungen u. ä. sind dagegen nicht Be-
standteil des Stellenrahmens.
(4) Der Stellenrahmen darf nicht überschritten wer-
den. Innerhalb des Stellenrahmens können die Stellen
unter Beachtung der personalrechtlichen (beamten-
oder arbeitsrechtlichen) Vorschriften nach dem jewei-
ligen Bedarf den einzelnen Haushaltsunterabschnitten
und Dienststellen zugeordnet werden. Lediglich Stellen
mit weiterbestehenden Vermerken müssen an der bis-
herigen Stelle im Haushaltsplan bleiben und die bis-
herigen Bezeichnungen behalten; dies gilt nicht bei
Vermerken, die die Besetzung einer Stelle mit einem
Beamten einer anderen Laufbahn oder einem Richter
zulassen.
(5) Vermerke dürfen neu angebracht werden, wenn
sie die Personalwirtschaft einschränken, und weg-
gelassen. werden, soweit sie eine zusätzliche Ermäch-
tigung beinhalteten.
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