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Nr. 15
2. In Besoldungsgruppe 6
a) werden gestrichen
1. "die Amtsbezeichnungen
„Oberhebamment)“,
„Oberpfleger%) 8)“,
„Oberschwestern% 39)“,
2. in Fußnote 8 die Worte
„an Heil- und Pflegeanstalten‘;
b) werden eingefügt
die Amtsbezeichnungen
„Krankenpfleger
an Justizvollzugsanstalten”) 8) 12) 13)“,
‚Leitende Stationsschwestern%) 8) 10)“,
‚Stellvertretende Oberhebammen*) 10)“,
‚Stellvertretende Oberpfleger® 8) 10)“,
„Stellvertretende Oberschwestern®) 8) 10)“
unter „Künftig wegfallend‘“ die Amtsbe
zeichnungen
„Hebammen
mit staatlicher Anerkennung11)“,
„Kinderkrankenschwestern ;
mit staatlicher Anerkennung®) 12)“,
„Krankenpfleger
mit staatlicher Anerkennung®) 12)“,
„Krankenschwestern
mit staatlicher Anerkennung®) 12)“;
werden folgende Fußnoten angefügt: .
‚1% Erhalten eine unwiderrufliche und ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage von 30,62
DM.“,
Erhalten eine unwiderrufliche und ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage von - 23,32
DM.“,
Erhalten für die Dauer der Verwendung
in besonderer Stellung, z. B. als Opera-
tionspfleger (Operationsschwestern) und
Narkosepfleger (Narkoseschwestern),
eine widerrufliche und nichtruhegehalt-
fähige Stellenzulage von 30,62 DM.“,
Nur Beamte mit staatlicher Anerken-
nung als Krankenpflegeperson.“.
In Besoldungsgruppe 7
a) werden bei den Amtsbezeichnungen „Erste
Oberpfleger“ und „Erste Oberschwestern“
die Fußnotenzeichen „7“ und „9“, wird. bei
der Amtsbezeichnung „Erste Oberhebam-
men“ das Fußnotenzeichen „7“ angefügt;
b) werden eingefügt
die Amtsbezeichnungen
„Erste Oberpfleger
an Justizvollzugsanstalten”) 8%) 9) 10)“,
„Oberhebammen?®)“,
‚Oberpfleger3) 8)“,
‚Oberpfleger
an Justizvollzugsanstalten®) 9) 10)“,
„Oberschwestern®) 8)“,
die Fußnoten
‚') Erhalten eine unwiderrufliche und
ruhegehaltfähige ‚Stellenzulage von
36,75 DM.“,
Erhalten, wenn sie ständig
an Tuberkulose erkrankte Perso-
nen pflegen, die wegen der An-
steckungsgefahr in besonderen
Tuberkuloseabteilungen oder Tu-
berkulosestationen untergebracht
sind,
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oder
Kranke in geschlossenen psychia-
trischen Abteilungen oder Sta-
tionen pflegen
oder
in. ‚Abteilungen, Stationen oder
Räumen Arbeit leisten, in denen
ausschließlich Patienten unterge-
bracht sind, die mit radioaktiven
Stoffen behandelt werden, .
für die Dauer dieser Tätigkeit eine
widerrufliche: und nichtruhegehalt-
fähige Stellenzulage von 15,— DM.“,
Erhalten eine widerrufliche und nicht-
ruhegehaltfähige Stellenzulage von
30,— DM.‘“,
10) Nur Beamte mit staatlicher Anerken-
nung als Krankenpflegeperson.“.
In Besoldungsgruppe 8 wird bei den Amts-
bezeichnungen „Leitende Lehrschwestern, Sso-
weit nicht in der Besoldungsgruppe A 9,“, „Lei-
tende Oberpfleger“ und ‚Leitende Oberschwe-
stern“ das Fußnotenzeichen ..®“ angefügt.
In Besoldungsgruppe 15 werden folgende Amts-
bezeichnungen ‚eingefügt:
„Leitende Schulräte
Magistratsdirektoren
als Direktoren bei den Bezirksämtern
als Leiter der Rechtsämter. bei den Be-
zirksämtern.“
b) in Besoldungsgruppe B 1 der Grundgehaltssatz
„1846,— DM“ -durch den Grundgehaltssatz
„1852,— DM“ ersetzt.
$ 2
Die nach $8 1. Nr. 12 unmittelbar eintretenden Änderungen
in der Einordnung der Beamten in die Besoldungsgruppen
sowie die Änderungen der Amtsbezeichnungen. ergeben sich
aus der Überleitungsübersicht — Anlage 1.
„8 8
Abweichend von $ 8 Abs.1 Nr.1 des Landesbesoldungs-
gyesetzes in der Fassung des 8 1 Nr. 5 Buchst. b dieses Ar-
tikels ist unabhängig von der jeweiligen Einreihung. in
sine Vergütungsgruppe bei Beamten des gehobenen Forst-
verwaltungsdienstes eine nach Ablegung der Revierförster-
prüfung im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit im
Forstverwaltungsdienst der Tätigkeit in einem Amt der
Besoldungsgruppe A 9 gleichwertig, wenn die Art der Tä-
tigkeit die Gleichbewertung nicht offensichtlich ausschließt.
8:4
81 Nr.5 Buchst.b ist.hinsichtlich des $ 8 Abs.1 Nr.2
mit Wirkung vom 1. April 1957 anzuwenden, Für Zeiträume
bis zum 31, März 1963 wird ein Zahlungsausgleich nicht ge-
währt.
Fra
Artikel II
&
Das Dritte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und
Versorgungsbezügen vom 21.Januar 1963 (GVBl. S.102)
wird wie folgt geändert:
Artikel I 8 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fas-
sung:
wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge ein
Grundgehalt‘ zugrunde - liegt, das sich nicht aus
einer Besoldungsordnung des Landesbesoldungsge-