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Volume 29. Januar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 | 
Seite 20 
Nr. 15 
2. In Besoldungsgruppe 6 
a) werden gestrichen 
1. "die Amtsbezeichnungen 
„Oberhebamment)“, 
„Oberpfleger%) 8)“, 
„Oberschwestern% 39)“, 
2. in Fußnote 8 die Worte 
„an Heil- und Pflegeanstalten‘; 
b) werden eingefügt 
die Amtsbezeichnungen 
„Krankenpfleger 
an Justizvollzugsanstalten”) 8) 12) 13)“, 
‚Leitende Stationsschwestern%) 8) 10)“, 
‚Stellvertretende Oberhebammen*) 10)“, 
‚Stellvertretende Oberpfleger® 8) 10)“, 
„Stellvertretende Oberschwestern®) 8) 10)“ 
unter „Künftig wegfallend‘“ die Amtsbe 
zeichnungen 
„Hebammen 
mit staatlicher Anerkennung11)“, 
„Kinderkrankenschwestern ; 
mit staatlicher Anerkennung®) 12)“, 
„Krankenpfleger 
mit staatlicher Anerkennung®) 12)“, 
„Krankenschwestern 
mit staatlicher Anerkennung®) 12)“; 
werden folgende Fußnoten angefügt: . 
‚1% Erhalten eine unwiderrufliche und ruhe- 
gehaltfähige Stellenzulage von 30,62 
DM.“, 
Erhalten eine unwiderrufliche und ruhe- 
gehaltfähige Stellenzulage von - 23,32 
DM.“, 
Erhalten für die Dauer der Verwendung 
in besonderer Stellung, z. B. als Opera- 
tionspfleger (Operationsschwestern) und 
Narkosepfleger (Narkoseschwestern), 
eine widerrufliche und nichtruhegehalt- 
fähige Stellenzulage von 30,62 DM.“, 
Nur Beamte mit staatlicher Anerken- 
nung als Krankenpflegeperson.“. 
In Besoldungsgruppe 7 
a) werden bei den Amtsbezeichnungen „Erste 
Oberpfleger“ und „Erste Oberschwestern“ 
die Fußnotenzeichen „7“ und „9“, wird. bei 
der Amtsbezeichnung „Erste Oberhebam- 
men“ das Fußnotenzeichen „7“ angefügt; 
b) werden eingefügt 
die Amtsbezeichnungen 
„Erste Oberpfleger 
an Justizvollzugsanstalten”) 8%) 9) 10)“, 
„Oberhebammen?®)“, 
‚Oberpfleger3) 8)“, 
‚Oberpfleger 
an Justizvollzugsanstalten®) 9) 10)“, 
„Oberschwestern®) 8)“, 
die Fußnoten 
‚') Erhalten eine unwiderrufliche und 
ruhegehaltfähige ‚Stellenzulage von 
36,75 DM.“, 
Erhalten, wenn sie ständig 
an Tuberkulose erkrankte Perso- 
nen pflegen, die wegen der An- 
steckungsgefahr in besonderen 
Tuberkuloseabteilungen oder Tu- 
berkulosestationen untergebracht 
sind, 
21 
oder 
Kranke in geschlossenen psychia- 
trischen Abteilungen oder Sta- 
tionen pflegen 
oder 
in. ‚Abteilungen, Stationen oder 
Räumen Arbeit leisten, in denen 
ausschließlich Patienten unterge- 
bracht sind, die mit radioaktiven 
Stoffen behandelt werden, . 
für die Dauer dieser Tätigkeit eine 
widerrufliche: und nichtruhegehalt- 
fähige Stellenzulage von 15,— DM.“, 
Erhalten eine widerrufliche und nicht- 
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 
30,— DM.‘“, 
10) Nur Beamte mit staatlicher Anerken- 
nung als Krankenpflegeperson.“. 
In Besoldungsgruppe 8 wird bei den Amts- 
bezeichnungen „Leitende Lehrschwestern, Sso- 
weit nicht in der Besoldungsgruppe A 9,“, „Lei- 
tende  Oberpfleger“ und ‚Leitende Oberschwe- 
stern“ das Fußnotenzeichen ..®“ angefügt. 
In Besoldungsgruppe 15 werden folgende Amts- 
bezeichnungen ‚eingefügt: 
„Leitende Schulräte 
Magistratsdirektoren 
als Direktoren bei den Bezirksämtern 
als Leiter der Rechtsämter. bei den Be- 
zirksämtern.“ 
b) in Besoldungsgruppe B 1 der Grundgehaltssatz 
„1846,— DM“ -durch den Grundgehaltssatz 
„1852,— DM“ ersetzt. 
$ 2 
Die nach $8 1. Nr. 12 unmittelbar eintretenden Änderungen 
in der Einordnung der Beamten in die Besoldungsgruppen 
sowie die Änderungen der Amtsbezeichnungen. ergeben sich 
aus der Überleitungsübersicht — Anlage 1. 
„8 8 
Abweichend von $ 8 Abs.1 Nr.1 des Landesbesoldungs- 
gyesetzes in der Fassung des 8 1 Nr. 5 Buchst. b dieses Ar- 
tikels ist unabhängig von der jeweiligen Einreihung. in 
sine Vergütungsgruppe bei Beamten des gehobenen Forst- 
verwaltungsdienstes eine nach Ablegung der Revierförster- 
prüfung im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit im 
Forstverwaltungsdienst der Tätigkeit in einem Amt der 
Besoldungsgruppe A 9 gleichwertig, wenn die Art der Tä- 
tigkeit die Gleichbewertung nicht offensichtlich ausschließt. 
8:4 
81 Nr.5 Buchst.b ist.hinsichtlich des $ 8 Abs.1 Nr.2 
mit Wirkung vom 1. April 1957 anzuwenden, Für Zeiträume 
bis zum 31, März 1963 wird ein Zahlungsausgleich nicht ge- 
währt. 
Fra 
Artikel II 
& 
Das Dritte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und 
Versorgungsbezügen vom 21.Januar 1963 (GVBl. S.102) 
wird wie folgt geändert: 
Artikel I 8 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fas- 
sung: 
wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge ein 
Grundgehalt‘ zugrunde - liegt, das sich nicht aus 
einer Besoldungsordnung des Landesbesoldungsge-
	        
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