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Volume 7. Januar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 2 
Nr. 1 
en Inn II G. 4 — 0421/4206 Wo 
[11 1 Fernruf: 87 05 91 — (95) 6601— [20 11. 1964| 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts (mit Dienstherrnfähigkeit) 
Jubiläumszuwendungen 
Nachstehend gebe ich in der Anlage 1 den Wortlaut der 
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ge- 
währung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Rich- 
ter des Landes Berlin vom 6. November 1964 (GVBl. S.1179) 
bekannt. 
Als Anlage 2 ist zum Handgebrauch der vollständige Wort- 
laut der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums- 
zuwendungen an Beamte und Richter des Landes Berlin 
abgedruckt, wie er sich unter Berücksichtigung der aus der 
Anlage 1 ersichtlichen Änderungen ergibt. 
Zu $ 10 Abs. 2? der Verordnung bemerke ich folgendes: 
a) Auch bei Anwendung dieser Vorschriften bleibt zu 
beachten, daß eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt 
werden kann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt, des 
Dienstjubiläums nicht Beamter oder Richter war. Be- 
sonderheiten aus 8 62 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 
GG und des Wiedergutmachungsrechts sind zu berück- 
sichtigen. 
Auf die Vorschrift des $ 6 erster Halbsatz JubVO wird 
hingewiesen. Sie wird insbesondere ihre Bedeutung 
haben, wenn bereits für ein gleiches, nach tarifrecht- 
lichen Bestimmungen ermitteltes Dienstjubiläum eine 
Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt 
wurde. 
8 7 Abs.1 JubVO stellt auf eine Disziplinarstrafe vor 
dem Jubiläumstage ab. Nach dem Tage des Dienst- 
jubiläums begangene Dienstvergehen wirken sich auf 
die Zahlung der Jubiläumszuwendungen nicht aus. 
Auch vor dem Tage des Dienstjubiläums begangene 
Dienstvergehen wirken sich auf die Zahlung der Ju- 
biläumszuwendung nicht aus, wenn am Jubiläumstage 
gegen den Beamten oder Richter nicht mindestens 
straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen ge- 
schwebt haben. 
Die Ausführungen in Absatz 1 gelten nicht für Dienst- 
vergehen, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses 
aus den.in 8 10 Abs.2 Satz 2 genannten Gründen oder 
die Aberkennung des Ruhegehalts bei früheren Landes- 
beamten und früheren Richtern des Landes Berlin zur 
Folge hatten. Insoweit ‚sind auch Dienstvergehen zu 
berücksichtigen, die nach dem Jubiläumstage begangen 
worden sind, oder Straf- oder Disziplinarurteile, die erst 
nach dem Jubiläumstage ergangen sind. 
Im Auftrage 
Schröder 
Anlage 1 
Verordnung 
zur Anderung der Verordnung 
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen 
an Beamte und Richter des Landes Berlin. 
Vom 6. November 1964. 
® (GVBl. S.1179) 
Auf Grund des 8 24 c des Landesbesoldungsgesetzes in der 
Fassung vom 22.Januar 1963 (GVBl.S. 165), zuletzt ge 
ändert durch Gesetz vom 22.Januar 1963 (GVBl. S. 149) 
wird verordnet: 
Artikel I 
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen- 
dungen an Beamte und Richter des Landes Berlin (JubVO) 
vom 19. April 1963 (GVBl. S. 467) wird wie folgt geändert: 
$ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 3 wird der Satzteil hinter dem Semi- 
kolon gestrichen; das Semikolon wird durch ein 
Komma ersetzt. 
b) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: 
„4. die Zeit einer Internierung oder eines Gewahr- 
sams der nach 8 9 a des Heimkehrergesetzes oder 
nach dem Häftlingshilfegesetz berechtigten Per- 
sonen.‘‘ 
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 
d) Es wird folgende neue Nummer 6 angefügt: 
„6. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut- 
machung nationalsozialistischen Unrechts oder 
nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut- 
machung nationalsozialistischen Unrechts für 
Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm- 
liches Wiedergutmachungsverfahren anzurech- 
nen ist. Die Zeit, die bei Durchführung eines 
förmlichen Wiedergutmachungsverfahrens zu 
berücksichtigen wäre, ist auch dann anzurech- 
nen, wenn eine Wiedergutmachung nur darum 
nicht. gewährt wird, weil die Voraussetzungen 
des 8 3 des Gesetzes zur Regelung der Wieder- 
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für 
Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht er- 
füllt sind oder. weil ein Antrag auf Wiedergut- 
machung nicht gestellt worden ist.“ 
2. 8 4 erhält folgende Fassung: 
„x 4 
Bei Anwendung des 8 3 wird auch die Zeit berücksich- 
tigt, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes, die 
nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten- oder 
tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, nicht 
wiederverwendet wurden, längstens bis zum 30. Sep- 
tember 1951.“ 
3. 8 10 wird wie folgt geändert: 
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1. 
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: 
„(2) Erreicht der Beamte oder Richter bis zu 
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst kein 
Dienstjubiläum, für das nach dieser Verordnung 
eine Jubiläumszuwendung gewährt wird, hat er 
aber'bei Anwendung der $8 3 und 4 eine 25-, 40- oder 
50jährige Dienstzeit bereits vor dem 1. Oktober 1961 
vollendet, so erhält er für das zuletzt erreichte 
Dienstjubiläum die entsprechende Jubiläumszuwen- 
dung ($ 2) beim Ausscheiden aus dem öffentlichen 
Dienst. Satz 1 gilt nicht, wenn das Beamten- oder 
Richterverhältnis infolge strafgerichtlicher Ver- 
urteilung, durch Disziplinarurteil oder durch Ent- 
lassung auf Antrag des Beamten oder Richters - 
wenn ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren 
mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem 
Beamten- oder Richterverhältnis oder der Ent- 
fernung aus dem Dienst droht — beendet wird. Die 
88 6 und 7 bleiben unberührt. An Stelle einer Dank- 
urkunde ($ 1) ist ein persönlich gehaltenes. Schrei- 
ben auszuhändigen.‘“ 
da 
Artikel II 
Frühere Ländesbeamte und frühere Richter des Landes 
Berlin, die nach dem 30. September 1961, aber vor dem 
ersten Tage des auf die Verkündung dieser Verordnung 
folgenden Monats aus dem öffentlichen Dienst ausgeschie- 
den sind, erhalten eine, Jubiläumszuwendung nach $ 10 
Abs. 2 JubVO in der Fassung des Artikels I Nr. 3 Buch- 
stabe b dieser Verordnung nur auf Antrag. Ist dem früheren 
Beamten oder Richter das Ruhegehalt aberkannt worden, 
wird keine Jubiläumszuwendung gewährt. Über die Anträge 
entscheidet die letzte Dienstbehörde.
	        
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