1/1965
Seite 2
Nr. 1
en Inn II G. 4 — 0421/4206 Wo
[11 1 Fernruf: 87 05 91 — (95) 6601— [20 11. 1964|
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten der Hauptverwaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts (mit Dienstherrnfähigkeit)
Jubiläumszuwendungen
Nachstehend gebe ich in der Anlage 1 den Wortlaut der
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ge-
währung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Rich-
ter des Landes Berlin vom 6. November 1964 (GVBl. S.1179)
bekannt.
Als Anlage 2 ist zum Handgebrauch der vollständige Wort-
laut der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
zuwendungen an Beamte und Richter des Landes Berlin
abgedruckt, wie er sich unter Berücksichtigung der aus der
Anlage 1 ersichtlichen Änderungen ergibt.
Zu $ 10 Abs. 2? der Verordnung bemerke ich folgendes:
a) Auch bei Anwendung dieser Vorschriften bleibt zu
beachten, daß eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt
werden kann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt, des
Dienstjubiläums nicht Beamter oder Richter war. Be-
sonderheiten aus 8 62 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131
GG und des Wiedergutmachungsrechts sind zu berück-
sichtigen.
Auf die Vorschrift des $ 6 erster Halbsatz JubVO wird
hingewiesen. Sie wird insbesondere ihre Bedeutung
haben, wenn bereits für ein gleiches, nach tarifrecht-
lichen Bestimmungen ermitteltes Dienstjubiläum eine
Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt
wurde.
8 7 Abs.1 JubVO stellt auf eine Disziplinarstrafe vor
dem Jubiläumstage ab. Nach dem Tage des Dienst-
jubiläums begangene Dienstvergehen wirken sich auf
die Zahlung der Jubiläumszuwendungen nicht aus.
Auch vor dem Tage des Dienstjubiläums begangene
Dienstvergehen wirken sich auf die Zahlung der Ju-
biläumszuwendung nicht aus, wenn am Jubiläumstage
gegen den Beamten oder Richter nicht mindestens
straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen ge-
schwebt haben.
Die Ausführungen in Absatz 1 gelten nicht für Dienst-
vergehen, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses
aus den.in 8 10 Abs.2 Satz 2 genannten Gründen oder
die Aberkennung des Ruhegehalts bei früheren Landes-
beamten und früheren Richtern des Landes Berlin zur
Folge hatten. Insoweit ‚sind auch Dienstvergehen zu
berücksichtigen, die nach dem Jubiläumstage begangen
worden sind, oder Straf- oder Disziplinarurteile, die erst
nach dem Jubiläumstage ergangen sind.
Im Auftrage
Schröder
Anlage 1
Verordnung
zur Anderung der Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Landes Berlin.
Vom 6. November 1964.
® (GVBl. S.1179)
Auf Grund des 8 24 c des Landesbesoldungsgesetzes in der
Fassung vom 22.Januar 1963 (GVBl.S. 165), zuletzt ge
ändert durch Gesetz vom 22.Januar 1963 (GVBl. S. 149)
wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Landes Berlin (JubVO)
vom 19. April 1963 (GVBl. S. 467) wird wie folgt geändert:
$ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Satzteil hinter dem Semi-
kolon gestrichen; das Semikolon wird durch ein
Komma ersetzt.
b) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. die Zeit einer Internierung oder eines Gewahr-
sams der nach 8 9 a des Heimkehrergesetzes oder
nach dem Häftlingshilfegesetz berechtigten Per-
sonen.‘‘
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
d) Es wird folgende neue Nummer 6 angefügt:
„6. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts oder
nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm-
liches Wiedergutmachungsverfahren anzurech-
nen ist. Die Zeit, die bei Durchführung eines
förmlichen Wiedergutmachungsverfahrens zu
berücksichtigen wäre, ist auch dann anzurech-
nen, wenn eine Wiedergutmachung nur darum
nicht. gewährt wird, weil die Voraussetzungen
des 8 3 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht er-
füllt sind oder. weil ein Antrag auf Wiedergut-
machung nicht gestellt worden ist.“
2. 8 4 erhält folgende Fassung:
„x 4
Bei Anwendung des 8 3 wird auch die Zeit berücksich-
tigt, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, nicht
wiederverwendet wurden, längstens bis zum 30. Sep-
tember 1951.“
3. 8 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2) Erreicht der Beamte oder Richter bis zu
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst kein
Dienstjubiläum, für das nach dieser Verordnung
eine Jubiläumszuwendung gewährt wird, hat er
aber'bei Anwendung der $8 3 und 4 eine 25-, 40- oder
50jährige Dienstzeit bereits vor dem 1. Oktober 1961
vollendet, so erhält er für das zuletzt erreichte
Dienstjubiläum die entsprechende Jubiläumszuwen-
dung ($ 2) beim Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst. Satz 1 gilt nicht, wenn das Beamten- oder
Richterverhältnis infolge strafgerichtlicher Ver-
urteilung, durch Disziplinarurteil oder durch Ent-
lassung auf Antrag des Beamten oder Richters -
wenn ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren
mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem
Beamten- oder Richterverhältnis oder der Ent-
fernung aus dem Dienst droht — beendet wird. Die
88 6 und 7 bleiben unberührt. An Stelle einer Dank-
urkunde ($ 1) ist ein persönlich gehaltenes. Schrei-
ben auszuhändigen.‘“
da
Artikel II
Frühere Ländesbeamte und frühere Richter des Landes
Berlin, die nach dem 30. September 1961, aber vor dem
ersten Tage des auf die Verkündung dieser Verordnung
folgenden Monats aus dem öffentlichen Dienst ausgeschie-
den sind, erhalten eine, Jubiläumszuwendung nach $ 10
Abs. 2 JubVO in der Fassung des Artikels I Nr. 3 Buch-
stabe b dieser Verordnung nur auf Antrag. Ist dem früheren
Beamten oder Richter das Ruhegehalt aberkannt worden,
wird keine Jubiläumszuwendung gewährt. Über die Anträge
entscheidet die letzte Dienstbehörde.