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Volume 14. September 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Seite 182 
Nr. 74 
3.. -Perücken, 
4. künstliche Finger, 
5. Stützapparate, 
6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßengebrauch 
und orthopädisches. Schuhwerk leichterer Ausführung 
für den Hausgebrauch, 
Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After- 
schließbandagen, 
Maßleibbinden und Gummistrümpfe, 
Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und Gehbänk- 
chen mit Zubehör, wie Gummikapseln, Gleitschutzvor- 
richtungen, Stockstützenüberzüge, 
handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Straßen- 
gebrauch und für den Hausgebrauch, 
11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen, 
12... Hörgeräte, 
13. Blindenuhren mit Zubehör, wie Uhrketten und -arm- 
bänder, 
14. Kleinschreibmaschinen, 
15. elektrische Rasiergeräte, 
16. Verkehrsschutzabzeichen, 
17. Aktentaschen mit Trageriemen, 
18. Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben in Son- 
derfertigung, 
19. Regenmäntel, 
20. sonstige außergewöhnliche und andere Kleidungs- 
stücke, deren Tragen infolge der Schädigung not- 
wendig ist, wie 
a) Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden, 
b) wollene Handschuhe sowie gefütterte und ungefüt- 
terte Lederhandschuhe, 
ec) Prothesenschuhe und Prothesenhandschuhe, 
d) Schlüpfschuhe, 7 
2) woll- und pelzgefütterte Beinüberzüge sowie Fuß- 
säcke, 
£) Kopfschutzkappen und Narbenschützer, 
g) Rutschhosen, 
21. Wasser-, Luft- und Polsterkissen, 
22. Luft- und Schaumgummimatratzen, 
23. Blindenführhunde mit Zubehör, wie Geschirr, Hunde- 
leine, Halsband und Maulkorb. 
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Ersatzleistungen 
Nach Maßgabe des $ 5 können ferner folgende Leistungen 
gewährt werden: 
ein Zuschuß bis zu 2000 Deutsche Mark zur Beschaf- 
fung eines Motorfahrzeuges oder ein Zuschuß bis zu 
150 Deutsche Mark zur Beschaffung eines Fahrrades, 
ein jährlicher Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zu 
den Instandhaltungskosten eines Motorfahrzeuges oder 
FWahrrades, 
Übernahme der Kosten für die durch Schädigungs- 
folgen bedingten Änderungen der Bedienungseinrich- 
tungen eines Motorfahrzeuges, für die Beschaffung der 
dazu erforderlichen Zusatzgeräte und für deren Einbau 
bis zu 740 Deutsche Mark sowie der Kosten für die 
[nstandsetzung der Zusatzgeräte, 
Übernahme der Kosten für sonstige durch Schädigungs- 
folgen bedingte Änderungen eines Motorfahrzeuges, 
ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark zu 
den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche 
Mark zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten einer 
Unterstellmöglichkeit für ein, handbetriebenes Kraft- 
fahrzeug starrer Bauweise für den Straßengebrauch, 
ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den 
Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu 700 Deutsche Mark 
zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten einer Unter- 
stellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug, 
ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den Herstel- 
lungskosten eines Blindenführhundzwingers, 
ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonbandgerätes in 
Höhe von 80 vom Hundert der Kosten, höchstens je- 
doch bis zu 400 Deutsche Mark, und ein jährlicher Zu- 
schuß zur Beschaffung von Tonbändern in Höhe von 
80 vom Hundert der Kosten, höchstens jedoch bis zu 
40 Deutsche Mark, 
Übernahme der Kosten für durch Schädigungsfolgen 
bedingte unwesentliche Änderungen an Liegestühlen, 
Fahrrädern und ähnlichen Gegenständen sowie für Än- 
derungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen 
(Konfektionsschuhen), 
Übernahme der Kosten für ein Ohnhänderklosett und 
dessen Instandsetzung, 
Übernahme der Kosten kosmetischer Bedarfsartikel 
sowie der Kosten für das Frisieren von Perücken. 
Die Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, Dienst- 
Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden. 
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Anzahl der Hilfsmittel 
(1) Kunstglieder mit Tragvorrichtungen, Prothesenschuhe, 
Schlüpfschuhe, Prothesenhandschuhe, Stützapparate, Maß- 
leibbinden, künstliche Augen und orthopädisches Schuhwerk 
für den Straßengebrauch werden als HErstausstattung in 
Joppelter, alle anderen Hilfsmittel in der Regel in einfacher 
Anzahl geliefert. An Stelle eines der beiden Kunstbeine 
kann auf Antrag ein Stelzbein geliefert werden. Querschnitt- 
gelähmte, Drei- und Vierfachamputierte, Doppel-Beinampu- 
tierte und einseitig Beinamputierte, die außerdem arm- 
amputiert sind, sowie diesen Personen hinsichtlich der Art 
und der Schwere der Behinderung gleichzuachtende Beschä- 
digte können bei Bedarf handbetriebene Krankenfahrzeuge 
für den Straßengebrauch in doppelter Anzahl, davon je 
zines in starrer und zusammenklappbarer Bauweise, er- 
halten. 
(2) Neben der Normalausstattung in doppelter Anzahl kann 
Armamputierten, die vorwiegend auf Arbeitsarme ange- 
wiesen sind, zusätzlich ein Schmuckarm und solchen, die 
hauptsächlich Schmuckarme benutzen, zusätzlich ein Ar- 
beitsarm gewährt werden. Beinamputierte können zusätz- 
lich wasserfeste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte 
auch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten. 
(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Handbeschädigte 
oder einseitig Armamputierte, die ein Handersatzstück oder 
sinen Kunstarm nicht tragen können, für die andere Hand 
gewöhnliche ungefütterte oder gefütterte Handschuhe 
(Konfektionshandschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig 
Beinamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, für 
den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe) 
in doppelter Anzahl. Das gilt nicht, wenn die andere Hand 
oder der andere Fuß orthopädischer Versorgung bedürfen. 
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Voraussetzungen für bestimmte Sachleistungen 
(1) Künstliche Finger ($ 1 Nr. 4) werden zur Erhöhung der 
Greiffähigkeit der Hand oder aus Gründen des besseren 
Aussehens gewährt. 
(2) 1. Beschädigten wird orthopädisches Schuhwerk für 
den Straßengebrauch ($ 1 Nr. 6) gewährt, wenn 
mindestens an einem Fuß Abweichungen vom regel- 
rechten Zustand vorliegen. Orthopädisches Schuh- 
werk ist ein für den einzelnen Fuß nach Maß und 
Modell angefertigtes Schuhwerk, das zur Bettung, 
Entlastung oder Stützung des kranken oder fehler- 
haften Fußes, zum Defektausgleich oder zur Kor- 
rektur besonders hergerichtet oder mit Feststel- 
lungs- oder Abrollungshilfen versehen und dadurch 
geeignet ist, das Gehvermögen zu bessern oder Be- 
schwerden zu beheben. Es muß seiner Ausführung 
nach geeignet und im Einzelfall dazu bestimmt sein,
	        
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