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3.. -Perücken,
4. künstliche Finger,
5. Stützapparate,
6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßengebrauch
und orthopädisches. Schuhwerk leichterer Ausführung
für den Hausgebrauch,
Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After-
schließbandagen,
Maßleibbinden und Gummistrümpfe,
Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und Gehbänk-
chen mit Zubehör, wie Gummikapseln, Gleitschutzvor-
richtungen, Stockstützenüberzüge,
handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Straßen-
gebrauch und für den Hausgebrauch,
11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen,
12... Hörgeräte,
13. Blindenuhren mit Zubehör, wie Uhrketten und -arm-
bänder,
14. Kleinschreibmaschinen,
15. elektrische Rasiergeräte,
16. Verkehrsschutzabzeichen,
17. Aktentaschen mit Trageriemen,
18. Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben in Son-
derfertigung,
19. Regenmäntel,
20. sonstige außergewöhnliche und andere Kleidungs-
stücke, deren Tragen infolge der Schädigung not-
wendig ist, wie
a) Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden,
b) wollene Handschuhe sowie gefütterte und ungefüt-
terte Lederhandschuhe,
ec) Prothesenschuhe und Prothesenhandschuhe,
d) Schlüpfschuhe, 7
2) woll- und pelzgefütterte Beinüberzüge sowie Fuß-
säcke,
£) Kopfschutzkappen und Narbenschützer,
g) Rutschhosen,
21. Wasser-, Luft- und Polsterkissen,
22. Luft- und Schaumgummimatratzen,
23. Blindenführhunde mit Zubehör, wie Geschirr, Hunde-
leine, Halsband und Maulkorb.
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Ersatzleistungen
Nach Maßgabe des $ 5 können ferner folgende Leistungen
gewährt werden:
ein Zuschuß bis zu 2000 Deutsche Mark zur Beschaf-
fung eines Motorfahrzeuges oder ein Zuschuß bis zu
150 Deutsche Mark zur Beschaffung eines Fahrrades,
ein jährlicher Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zu
den Instandhaltungskosten eines Motorfahrzeuges oder
FWahrrades,
Übernahme der Kosten für die durch Schädigungs-
folgen bedingten Änderungen der Bedienungseinrich-
tungen eines Motorfahrzeuges, für die Beschaffung der
dazu erforderlichen Zusatzgeräte und für deren Einbau
bis zu 740 Deutsche Mark sowie der Kosten für die
[nstandsetzung der Zusatzgeräte,
Übernahme der Kosten für sonstige durch Schädigungs-
folgen bedingte Änderungen eines Motorfahrzeuges,
ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark zu
den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche
Mark zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten einer
Unterstellmöglichkeit für ein, handbetriebenes Kraft-
fahrzeug starrer Bauweise für den Straßengebrauch,
ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den
Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu 700 Deutsche Mark
zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten einer Unter-
stellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug,
ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den Herstel-
lungskosten eines Blindenführhundzwingers,
ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonbandgerätes in
Höhe von 80 vom Hundert der Kosten, höchstens je-
doch bis zu 400 Deutsche Mark, und ein jährlicher Zu-
schuß zur Beschaffung von Tonbändern in Höhe von
80 vom Hundert der Kosten, höchstens jedoch bis zu
40 Deutsche Mark,
Übernahme der Kosten für durch Schädigungsfolgen
bedingte unwesentliche Änderungen an Liegestühlen,
Fahrrädern und ähnlichen Gegenständen sowie für Än-
derungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen
(Konfektionsschuhen),
Übernahme der Kosten für ein Ohnhänderklosett und
dessen Instandsetzung,
Übernahme der Kosten kosmetischer Bedarfsartikel
sowie der Kosten für das Frisieren von Perücken.
Die Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, Dienst-
Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden.
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Anzahl der Hilfsmittel
(1) Kunstglieder mit Tragvorrichtungen, Prothesenschuhe,
Schlüpfschuhe, Prothesenhandschuhe, Stützapparate, Maß-
leibbinden, künstliche Augen und orthopädisches Schuhwerk
für den Straßengebrauch werden als HErstausstattung in
Joppelter, alle anderen Hilfsmittel in der Regel in einfacher
Anzahl geliefert. An Stelle eines der beiden Kunstbeine
kann auf Antrag ein Stelzbein geliefert werden. Querschnitt-
gelähmte, Drei- und Vierfachamputierte, Doppel-Beinampu-
tierte und einseitig Beinamputierte, die außerdem arm-
amputiert sind, sowie diesen Personen hinsichtlich der Art
und der Schwere der Behinderung gleichzuachtende Beschä-
digte können bei Bedarf handbetriebene Krankenfahrzeuge
für den Straßengebrauch in doppelter Anzahl, davon je
zines in starrer und zusammenklappbarer Bauweise, er-
halten.
(2) Neben der Normalausstattung in doppelter Anzahl kann
Armamputierten, die vorwiegend auf Arbeitsarme ange-
wiesen sind, zusätzlich ein Schmuckarm und solchen, die
hauptsächlich Schmuckarme benutzen, zusätzlich ein Ar-
beitsarm gewährt werden. Beinamputierte können zusätz-
lich wasserfeste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte
auch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten.
(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Handbeschädigte
oder einseitig Armamputierte, die ein Handersatzstück oder
sinen Kunstarm nicht tragen können, für die andere Hand
gewöhnliche ungefütterte oder gefütterte Handschuhe
(Konfektionshandschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig
Beinamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, für
den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe)
in doppelter Anzahl. Das gilt nicht, wenn die andere Hand
oder der andere Fuß orthopädischer Versorgung bedürfen.
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Voraussetzungen für bestimmte Sachleistungen
(1) Künstliche Finger ($ 1 Nr. 4) werden zur Erhöhung der
Greiffähigkeit der Hand oder aus Gründen des besseren
Aussehens gewährt.
(2) 1. Beschädigten wird orthopädisches Schuhwerk für
den Straßengebrauch ($ 1 Nr. 6) gewährt, wenn
mindestens an einem Fuß Abweichungen vom regel-
rechten Zustand vorliegen. Orthopädisches Schuh-
werk ist ein für den einzelnen Fuß nach Maß und
Modell angefertigtes Schuhwerk, das zur Bettung,
Entlastung oder Stützung des kranken oder fehler-
haften Fußes, zum Defektausgleich oder zur Kor-
rektur besonders hergerichtet oder mit Feststel-
lungs- oder Abrollungshilfen versehen und dadurch
geeignet ist, das Gehvermögen zu bessern oder Be-
schwerden zu beheben. Es muß seiner Ausführung
nach geeignet und im Einzelfall dazu bestimmt sein,