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Nr. 64-66
In 818
Regelung durch die oberste Dienstbehörde im Einver-
nehmen mit dem Senator für Inneres.
LO. In 823
Absatz 2 — Entscheidung der Dienstbehörde mit Zu-
stimmung der obersten Dienstbehörde.
41.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli 1965 in
Kraft.
Theuner
m Inn II B 4 - 0517/006 -HI2 Fan
| 1-65 ] Fernruf: 87 05 91 La 6. 1965
— (95) 5814/4089 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Ausführungsvorschriften
zu den $$ 19 Abs. 3 der Verordnungen über die
Ausbildung und Prüfung für den mittleren und
gehobenen nichttechnischen Dienst der all-
gemeinen Verwaltung in den Fassungen vom
I. April 1964 betr. Unterhaltszuschüsse an
Bürolehrlinge und Verwaltungslehrlinge
Gemäß 8 6 Abs.3 AZG wird bestimmt:
L.
Bürolehrlinge erhalten einen WUnterhaltszu-
schuß, der monatlich bis zum Ende des Monats,
der dem Monat vorausgeht, in dem das 16. Le-
bensjahr vollendet wird, ...........000000000004
vom Beginn des Monats an, in dem das 16. Le-
bensjahr vollendet wird,
im 1. Lehrjahr era a
im 2. Lehrjahr... Das
brutto beträgt.
Verwaltungslehrlinge erhalten einen Unter-
haltszuschuß, der monatlich bis zum Ende des
Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem das
16. Lebensjahr vollendet wird. =... ......... 01.
vom Beginn des Monats an, in dem das 16. Le-
bensjahr vollendet wird,
im 1. Lehrjahr. ......... A N
im 2.Lehrjahr AUGE Latin
brutto beträgt.
Bürolehrlinge und Verwaltungslehrlinge erhalten vom
Beginn des Monats an, in dem sie das 21. Lebensjahr
vollenden, einen Unterhaltszuschuß in Höhe der Sätze
nach $8 7, 8 und 9 der Unterhaltszuschußverordnung
(UVZ) vom 22. August 1963. Der Unterhaltszuschuß
richtet sich nach der Laufbahngruppe, zu der die Lauf-
bahn gehört, für die die Bürolehrlinge und Verwal-
tungslehrlinge angenommen worden sind.
Neben den Unterhaltszuschüssen nach Nrn.1 bis 3
wird Kinderzuschlag in sinngemäßer Anwendung der
für Beamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften
des Landesbesoldungsgesetzes gewährt.
Werden auf Grund der 88 6 Abs.3 der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung
J
und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst der all-
gemeinen Verwaltung in ihren jeweiligen Fassungen
Ausbildungszeiten oder Zeiten einer förderlichen Tätig-
keit auf die Verwaltungslehre angerechnet, so gilt für
die Höhe des Unterhaltszuschusses der Zeitraum, um
den die Verwaltungslehre verkürzt wird, als abgelei-
stete Verwaltungslehrzeit.
Wird die Verwaltungslehre erst nach Ableistung eines
Teils der Lehrzeit gekürzt, so sind die Unterschieds-
beträge nachzuzahlen.
IL.
Die Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Oktober 1964 in Kraft,
Mit Ablauf des 30. September 1964 tritt die Rundver-
fügung vom 16. April 1959 über die Gewährung von
Unterhaltszuschüssen an Verwaltungslehrlinge in der
Fassung vom 26. März 1965 — Dbl. 1/1959 Nr. 34 und
DbIl. 1/1965 Nr. 43 —- außer Kraft.
Im Auftrage
Dr. Babel
l:
2.
nn II — 042 A
Fernruf: 8705.91 — (95) 4179 —
Just 11/1 ABI.
Fernruf: 13 01 61 — (976) 3576 — Dbl. 111/1965
Nr. 55
BAR
BBR
An die Mitglieder.des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs
von Berlin
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Dritte Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Zuschußregelung
Auf Grund des $8 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes in
der Fassung vom 1. August 1962 (GVBlI.S. 925), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1964 (GVBl. S. 252),
und des $.77 Abs. 1 des. Berliner Richtergesetzes vom
18. Januar 1963 (GVBl. S.93) wird im Einvernehmen mit
dem Regierenden Bürgermeister und dem Senator für Ar-
beit und soziale Angelegenheiten folgende Verwaltungs-
vorschrift erlassen:
Artikel I
Die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften zu $ 43 Abs.1
des Landesbeamtengesetzes und $22 Abs.2 des Landes-
richtergesetzes — Zuschußregelung (ZR) — vom 8. Dezember
1961 (ABI. S. 1441), zuletzt geändert durch Verwaltungs-
vorschrift vom 2. August 1963 (ABl. S. 944), werden wie
folgt geändert:
In Nr. 2 erhält der bisher einzige Absatz die Absatz-
bezeichnung „(1)“. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchst.d ent-
fällt, (wenn die Beiträge während des gesamten dort
genannten Zeitraums statt vom Antragsteller von der
die Bezüge zahlenden Stelle unmittelbar an die in Nr. 1
Abs. 1 genannte Kasse gezahlt worden sind.)‘“
Artikel II
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Ersten des auf.ihre
Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin folgenden Mo-
nats in Kraft.
In Vertretung In Vertretung
v. Drenkmann Ernst Sünderhauf