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Volume 13. Juli 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 | 
Seite 154 
Nr. 64-66 
In 818 
Regelung durch die oberste Dienstbehörde im Einver- 
nehmen mit dem Senator für Inneres. 
LO. In 823 
Absatz 2 — Entscheidung der Dienstbehörde mit Zu- 
stimmung der obersten Dienstbehörde. 
41. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli 1965 in 
Kraft. 
Theuner 
m Inn II B 4 - 0517/006 -HI2 Fan 
| 1-65 ] Fernruf: 87 05 91 La 6. 1965 
— (95) 5814/4089 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Ausführungsvorschriften 
zu den $$ 19 Abs. 3 der Verordnungen über die 
Ausbildung und Prüfung für den mittleren und 
gehobenen nichttechnischen Dienst der all- 
gemeinen Verwaltung in den Fassungen vom 
I. April 1964 betr. Unterhaltszuschüsse an 
Bürolehrlinge und Verwaltungslehrlinge 
Gemäß 8 6 Abs.3 AZG wird bestimmt: 
L. 
Bürolehrlinge erhalten einen WUnterhaltszu- 
schuß, der monatlich bis zum Ende des Monats, 
der dem Monat vorausgeht, in dem das 16. Le- 
bensjahr vollendet wird, ...........000000000004 
vom Beginn des Monats an, in dem das 16. Le- 
bensjahr vollendet wird, 
im 1. Lehrjahr era a 
im 2. Lehrjahr... Das 
brutto beträgt. 
Verwaltungslehrlinge erhalten einen Unter- 
haltszuschuß, der monatlich bis zum Ende des 
Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem das 
16. Lebensjahr vollendet wird. =... ......... 01. 
vom Beginn des Monats an, in dem das 16. Le- 
bensjahr vollendet wird, 
im 1. Lehrjahr. ......... A N 
im 2.Lehrjahr AUGE Latin 
brutto beträgt. 
Bürolehrlinge und Verwaltungslehrlinge erhalten vom 
Beginn des Monats an, in dem sie das 21. Lebensjahr 
vollenden, einen Unterhaltszuschuß in Höhe der Sätze 
nach $8 7, 8 und 9 der Unterhaltszuschußverordnung 
(UVZ) vom 22. August 1963. Der Unterhaltszuschuß 
richtet sich nach der Laufbahngruppe, zu der die Lauf- 
bahn gehört, für die die Bürolehrlinge und Verwal- 
tungslehrlinge angenommen worden sind. 
Neben den Unterhaltszuschüssen nach Nrn.1 bis 3 
wird Kinderzuschlag in sinngemäßer Anwendung der 
für Beamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften 
des Landesbesoldungsgesetzes gewährt. 
Werden auf Grund der 88 6 Abs.3 der Verordnung 
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren 
nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung 
J 
und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung 
für den gehobenen nichttechnischen Dienst der all- 
gemeinen Verwaltung in ihren jeweiligen Fassungen 
Ausbildungszeiten oder Zeiten einer förderlichen Tätig- 
keit auf die Verwaltungslehre angerechnet, so gilt für 
die Höhe des Unterhaltszuschusses der Zeitraum, um 
den die Verwaltungslehre verkürzt wird, als abgelei- 
stete Verwaltungslehrzeit. 
Wird die Verwaltungslehre erst nach Ableistung eines 
Teils der Lehrzeit gekürzt, so sind die Unterschieds- 
beträge nachzuzahlen. 
IL. 
Die Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Oktober 1964 in Kraft, 
Mit Ablauf des 30. September 1964 tritt die Rundver- 
fügung vom 16. April 1959 über die Gewährung von 
Unterhaltszuschüssen an Verwaltungslehrlinge in der 
Fassung vom 26. März 1965 — Dbl. 1/1959 Nr. 34 und 
DbIl. 1/1965 Nr. 43 —- außer Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
l: 
2. 
nn II — 042 A 
Fernruf: 8705.91 — (95) 4179 — 
Just 11/1 ABI. 
Fernruf: 13 01 61 — (976) 3576 — Dbl. 111/1965 
Nr. 55 
BAR 
BBR 
An die Mitglieder.des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
von Berlin 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Dritte Verwaltungsvorschrift 
zur Änderung der Zuschußregelung 
Auf Grund des $8 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes in 
der Fassung vom 1. August 1962 (GVBlI.S. 925), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1964 (GVBl. S. 252), 
und des $.77 Abs. 1 des. Berliner Richtergesetzes vom 
18. Januar 1963 (GVBl. S.93) wird im Einvernehmen mit 
dem Regierenden Bürgermeister und dem Senator für Ar- 
beit und soziale Angelegenheiten folgende Verwaltungs- 
vorschrift erlassen: 
Artikel I 
Die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften zu $ 43 Abs.1 
des Landesbeamtengesetzes und $22 Abs.2 des Landes- 
richtergesetzes — Zuschußregelung (ZR) — vom 8. Dezember 
1961 (ABI. S. 1441), zuletzt geändert durch Verwaltungs- 
vorschrift vom 2. August 1963 (ABl. S. 944), werden wie 
folgt geändert: 
In Nr. 2 erhält der bisher einzige Absatz die Absatz- 
bezeichnung „(1)“. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: 
„(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchst.d ent- 
fällt, (wenn die Beiträge während des gesamten dort 
genannten Zeitraums statt vom Antragsteller von der 
die Bezüge zahlenden Stelle unmittelbar an die in Nr. 1 
Abs. 1 genannte Kasse gezahlt worden sind.)‘“ 
Artikel II 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Ersten des auf.ihre 
Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin folgenden Mo- 
nats in Kraft. 
In Vertretung In Vertretung 
v. Drenkmann Ernst Sünderhauf
	        
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