Path:
Volume 13. Juli 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

en 
Seite 143 
Nr. 63 
stand. Es ist. jedoch unschädlich, wenn der Angestellte 
in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden 
gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die 
Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen 
Ort benötigt hat. 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung 
erfüllt auch der Angestellte, der die Zuwendung nur 
deshalb nicht erhalten würde, weil sein Angestellten- 
verhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst 
oder zu einer Wehrübung oder zum zivilen Ersatzdienst 
ruht oder geruht hat. 
Saisonangestellte im Sinne des. Absatzes 2 sind An 
gestellte, die für eine jahreszeitlich. begrenzte, regel- 
mäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden. 
3. 
$2 
Höhe der Zuwendung 
(1) Die Zuwendung beträgt unbeschadet der Absätze 2 
und 3 33!/s v.H. der Vergütung ($ 26 Abs.1 und 2 BAT) 
—- mit Ausnahme des Kinderzuschlags — die dem Angestell- 
ten für den Monat September zustand bzw. zugestanden 
hätte, wenn er gearbeitet hätte. Bei dem Angestellten, der 
zu einer Auslandsdienststelle des Bundes entsandt ist (Nr. 1 
SR2d BAT), treten an die Stelle der Vergütung nach 
8 26 BAT die Grundvergütung und der Ortszuschlag, die 
ihm bei Verwendung im Inland unter Zugrundelegung der 
Ortsklasse S zugestanden hätten. 
Bei dem Angestellten, dessen Angestelltenverhältnis später 
als am 1. September begründet worden ist, tritt für die 
Berechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats Sep- 
tember der erste volle Kalendermonat des Angestelltenver- 
hältnisses. 
Bei dem Saisonangestellten, der im Monat September nicht 
im Angestelltenverhältnis gestanden hat, tritt für die Be- 
rechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats Sep- 
tember der letzte volle Kalendermonat, in dem das An- 
gestelltenverhältnis vor dem Monat September bestanden 
hat. 
Zur Vergütung im Sinne des Unterabsatzes 1 zählen auch 
a) persönliche Zulagen nach $ 24 BAT, 
b) Zulagen nach 8 1 Abs.1 des Tarifvertrages über die 
Gewährung von Zulagen gemäß $ 33 Abs.1 Buchst. c 
BAT vom 11. Januar 1962, 
c) Baustellenzulagen nach $ 33 Abs.2 BAT, 
d) Ausgleichszulagen nach 8 56 BAT, 
e) Zulagen nach dem Zusatz zu den Vgrn. Kr. I bis Kr. V 
des Abschnittes A der Anlage 1b zum BAT, 
Wechselschichtzulagen zu zwei Dritteln, 
Vergütungen nach Nr.5 Abs.5 Unterabs.2 Satz 
SR 2e I BAT, 
Tankerzulagen nach Nr.9 Abs.3 SR 2e II BAT, 
Theaterbetriebszulagen nach Nr. 6 SR 2k BAT zu zwe: 
Dritteln, 
Zulagen nach Nr.6 Abs.3 SR20 BAT, ; 
Vergütungen nach Nr.2 Abs.2 SR2t BAT, 
Vergütungen nach Nr.2 Abs.2 SR 2u BAT, 
Zulagen nach 8 2 Abs.1 der Anlage 3 zum BAT, 
Zulagen zu den Vergütungsgruppen IV bb bis II BAT 
hach 8 3 des Tarifvertrages über die Neuregelung der 
Eingruppierung der Tarifangestellten des Flugsiche- 
rungsdienstes vom 12. Juni 1962, 
in Monatsbeträgen festgesetzte Gefahrenzulagen im 
Kampfmittelbeseitigungsdienst, 
Besitzstandszulagen, die gewährt werden, weil die 
frühere Grundvergütung oder die der Grundvergütung 
und dem Ortszuschlag entsprechende Vergütung höher 
war. 
(2) Hat der Angestellte. nicht während des gesamten 
Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus 
einem der in 8 1 Abs.1 Nr. 2 genannten Rechtsverhältnisse 
oder während eines dieser Rechtsverhältnisse Wochengeld 
nach 8 13 Mutterschutzgesetz erhalten, vermindert sich die 
Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für 
den der Angestellte weder Bezüge aus einem der in $ 1 
Abs.1 Nr.2 genannten Rechtsverhältnisse zu demselben 
Arbeitgeber noch während eines dieser Rechtsverhältnisse 
Wochengeld nach $ 13 Mutterschutzgesetz erhalten hat. 
(3) Bruchteile von Pfennigen, die sich bei der Berech- 
nung nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, werden abgerun- 
det. 
(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3 erhöht sich 
um 20,— DM für jedes Kind, für das dem Angestellten für 
den Monat September bzw. für den nach Absatzl Unter- 
absatz2 oder 3 maßgebenden Monat Kinderzuschlag zu- 
stand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet. hätte. 
Dies gilt auch für Kinder, für die dem Angestellten nach 
8 31 Abs.4 BAT, nach Art.I 8 2 und Art. III $ 2 des Tarif- 
vertrages zu 8 71 BAT vom 23. Februar 1961 oder nach 
$ 2 des Ergänzungstarifvertrages zu 8 31 BAT vom 12. Juni 
1964 oder der Angestellten wegen des Bezuges von Wochen- 
geld nach 8 13 Mutterschutzgesetz kein Kinderzuschlag 
zusteht: 
Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des An- 
gestellten weniger als drei Viertel der regelmäßigen Ar- 
beitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestell- 
ten, so erhöht sich die Zuwendung statt um 20,— DM nach 
Unterabsatz 1 um 15,— DM. 
Steht dem Angestellten nach. $ 31 Abs.1 BAT in Verbin- 
dung mit $ 19 Abs.2 Nrn.1 und 4 BBesG bzw. den ent- 
sprechenden Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze für 
ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu oder steht ihm 
nach $ 31 Abs.3 BAT für ein Kind nur ein Teil.des Kin- 
derzuschlags zu, so erhöht sich die Zuwendung statt um 
20,— DM bzw. 15,— DM nach den Unterabsätzen 1 und 2 
um 10,— DM. 
(5) Gehört der dienstliche Wohnsitz des unter den Gel- 
tungsbereich der SR 2d BAT fallenden Angestellten am 
1. Dezember zu einem anderen Währungsgebiet als dem 
der Deutschen Mark, so wird 8 2 Abs.2 BBesG ent- 
sprechend angewendet. 
$ 3 
Anrechnung von Leistungen 
Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge oder 
auf Grund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen 
Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammen- 
hang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung 
gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach 
diesem Tarifvertrag angerechnet. 
$ 4 
Zahlung der Zuwendung 
Die Zuwendung soll spätestens am 1.Dezember gezahlt 
werden. 
8/5: 
Übergangsvorschriften für das Jahr 1964 
(1) Für das Jahr 1964 tritt bei Anwendung des 8 2 an die 
Stelle des Monats September der Monat Oktober. 
(2) Erfüllt der Angestellte nicht die Voraussetzungen 
des $ 1 Abs.1 Nrn.1 und 2 oder erreicht die Zuwendung 
nicht den Betrag, der dem Angestellten als Weihnachts- 
zuwendung nach dem Tarifvertrag vom 10. Oktober 1960 
bei dessen Weitergeltung zugestanden hätte, erhält der 
Angestellte für das Jahr 1964 die Zuwendung nach Maß- 
gabe des vorgenannten Tarifvertrages. $ 1 Abs.1 Nr. 3 und 
Abs. 4 gilt. 
(3) Ist zu Weihnachten 1964 eine Weihnachtszuwendung 
nach Maßgabe der Tarifverträge vom 10. Oktober 1960 ge- 
zahlt worden, wird sie auf die Zuwendung nach diesem 
Tarifvertrag angerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.