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stand. Es ist. jedoch unschädlich, wenn der Angestellte
in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden
gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die
Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen
Ort benötigt hat.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung
erfüllt auch der Angestellte, der die Zuwendung nur
deshalb nicht erhalten würde, weil sein Angestellten-
verhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst
oder zu einer Wehrübung oder zum zivilen Ersatzdienst
ruht oder geruht hat.
Saisonangestellte im Sinne des. Absatzes 2 sind An
gestellte, die für eine jahreszeitlich. begrenzte, regel-
mäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden.
3.
$2
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt unbeschadet der Absätze 2
und 3 33!/s v.H. der Vergütung ($ 26 Abs.1 und 2 BAT)
—- mit Ausnahme des Kinderzuschlags — die dem Angestell-
ten für den Monat September zustand bzw. zugestanden
hätte, wenn er gearbeitet hätte. Bei dem Angestellten, der
zu einer Auslandsdienststelle des Bundes entsandt ist (Nr. 1
SR2d BAT), treten an die Stelle der Vergütung nach
8 26 BAT die Grundvergütung und der Ortszuschlag, die
ihm bei Verwendung im Inland unter Zugrundelegung der
Ortsklasse S zugestanden hätten.
Bei dem Angestellten, dessen Angestelltenverhältnis später
als am 1. September begründet worden ist, tritt für die
Berechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats Sep-
tember der erste volle Kalendermonat des Angestelltenver-
hältnisses.
Bei dem Saisonangestellten, der im Monat September nicht
im Angestelltenverhältnis gestanden hat, tritt für die Be-
rechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats Sep-
tember der letzte volle Kalendermonat, in dem das An-
gestelltenverhältnis vor dem Monat September bestanden
hat.
Zur Vergütung im Sinne des Unterabsatzes 1 zählen auch
a) persönliche Zulagen nach $ 24 BAT,
b) Zulagen nach 8 1 Abs.1 des Tarifvertrages über die
Gewährung von Zulagen gemäß $ 33 Abs.1 Buchst. c
BAT vom 11. Januar 1962,
c) Baustellenzulagen nach $ 33 Abs.2 BAT,
d) Ausgleichszulagen nach 8 56 BAT,
e) Zulagen nach dem Zusatz zu den Vgrn. Kr. I bis Kr. V
des Abschnittes A der Anlage 1b zum BAT,
Wechselschichtzulagen zu zwei Dritteln,
Vergütungen nach Nr.5 Abs.5 Unterabs.2 Satz
SR 2e I BAT,
Tankerzulagen nach Nr.9 Abs.3 SR 2e II BAT,
Theaterbetriebszulagen nach Nr. 6 SR 2k BAT zu zwe:
Dritteln,
Zulagen nach Nr.6 Abs.3 SR20 BAT, ;
Vergütungen nach Nr.2 Abs.2 SR2t BAT,
Vergütungen nach Nr.2 Abs.2 SR 2u BAT,
Zulagen nach 8 2 Abs.1 der Anlage 3 zum BAT,
Zulagen zu den Vergütungsgruppen IV bb bis II BAT
hach 8 3 des Tarifvertrages über die Neuregelung der
Eingruppierung der Tarifangestellten des Flugsiche-
rungsdienstes vom 12. Juni 1962,
in Monatsbeträgen festgesetzte Gefahrenzulagen im
Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Besitzstandszulagen, die gewährt werden, weil die
frühere Grundvergütung oder die der Grundvergütung
und dem Ortszuschlag entsprechende Vergütung höher
war.
(2) Hat der Angestellte. nicht während des gesamten
Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus
einem der in 8 1 Abs.1 Nr. 2 genannten Rechtsverhältnisse
oder während eines dieser Rechtsverhältnisse Wochengeld
nach 8 13 Mutterschutzgesetz erhalten, vermindert sich die
Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für
den der Angestellte weder Bezüge aus einem der in $ 1
Abs.1 Nr.2 genannten Rechtsverhältnisse zu demselben
Arbeitgeber noch während eines dieser Rechtsverhältnisse
Wochengeld nach $ 13 Mutterschutzgesetz erhalten hat.
(3) Bruchteile von Pfennigen, die sich bei der Berech-
nung nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, werden abgerun-
det.
(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3 erhöht sich
um 20,— DM für jedes Kind, für das dem Angestellten für
den Monat September bzw. für den nach Absatzl Unter-
absatz2 oder 3 maßgebenden Monat Kinderzuschlag zu-
stand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet. hätte.
Dies gilt auch für Kinder, für die dem Angestellten nach
8 31 Abs.4 BAT, nach Art.I 8 2 und Art. III $ 2 des Tarif-
vertrages zu 8 71 BAT vom 23. Februar 1961 oder nach
$ 2 des Ergänzungstarifvertrages zu 8 31 BAT vom 12. Juni
1964 oder der Angestellten wegen des Bezuges von Wochen-
geld nach 8 13 Mutterschutzgesetz kein Kinderzuschlag
zusteht:
Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des An-
gestellten weniger als drei Viertel der regelmäßigen Ar-
beitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestell-
ten, so erhöht sich die Zuwendung statt um 20,— DM nach
Unterabsatz 1 um 15,— DM.
Steht dem Angestellten nach. $ 31 Abs.1 BAT in Verbin-
dung mit $ 19 Abs.2 Nrn.1 und 4 BBesG bzw. den ent-
sprechenden Vorschriften der Länderbesoldungsgesetze für
ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu oder steht ihm
nach $ 31 Abs.3 BAT für ein Kind nur ein Teil.des Kin-
derzuschlags zu, so erhöht sich die Zuwendung statt um
20,— DM bzw. 15,— DM nach den Unterabsätzen 1 und 2
um 10,— DM.
(5) Gehört der dienstliche Wohnsitz des unter den Gel-
tungsbereich der SR 2d BAT fallenden Angestellten am
1. Dezember zu einem anderen Währungsgebiet als dem
der Deutschen Mark, so wird 8 2 Abs.2 BBesG ent-
sprechend angewendet.
$ 3
Anrechnung von Leistungen
Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge oder
auf Grund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen
Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammen-
hang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung
gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach
diesem Tarifvertrag angerechnet.
$ 4
Zahlung der Zuwendung
Die Zuwendung soll spätestens am 1.Dezember gezahlt
werden.
8/5:
Übergangsvorschriften für das Jahr 1964
(1) Für das Jahr 1964 tritt bei Anwendung des 8 2 an die
Stelle des Monats September der Monat Oktober.
(2) Erfüllt der Angestellte nicht die Voraussetzungen
des $ 1 Abs.1 Nrn.1 und 2 oder erreicht die Zuwendung
nicht den Betrag, der dem Angestellten als Weihnachts-
zuwendung nach dem Tarifvertrag vom 10. Oktober 1960
bei dessen Weitergeltung zugestanden hätte, erhält der
Angestellte für das Jahr 1964 die Zuwendung nach Maß-
gabe des vorgenannten Tarifvertrages. $ 1 Abs.1 Nr. 3 und
Abs. 4 gilt.
(3) Ist zu Weihnachten 1964 eine Weihnachtszuwendung
nach Maßgabe der Tarifverträge vom 10. Oktober 1960 ge-
zahlt worden, wird sie auf die Zuwendung nach diesem
Tarifvertrag angerechnet.