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Volume 29. Januar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Ausgegeben am 29, 1. 1965 
"As 
Dienstblatt des Senats von Betlin 
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz 
' 1/1965 
— Seite 13 
E 
Nr. 9 
Inhalt: 
Nr. 9 
Nr. 10 
Nr..11 
Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung ........ 
Beweissicherung‘ bei Personen- und Sachschäden (Neufassung) ...... PO dena 
Richtlinien für die Abrechnung der Entschädigung für die Benützung privater Kraftfahrzeuge für 
Dienstfahrten in. Berlin Cr ep RE HERNE NK LE 
Ergänzung der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT); hier: Eingruppierung der 
an Kleinrechenanlagen beschäftigten Angestellten g............ Re A a We 
Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinien über Zuwendungen 
Berlins an außerhalb der Berliner Verwaltung stehende Stellen .....0000000000000 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für das Grundstückswesen .............. 
Rundschreiben über das Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz ........ A ee 
Seite 13 
Seite 14 
Seite 15 
Seite.16 
Seite 17 
Seite 17 
Seite 17 
Nr. 12 
Nr. 13 
Nr..14 
Nr;15 
Sa „ Inn ID 4 N 
1-9 | Fernruf: 870591 — (95) 4421 — 18. 12, 1964 
An die Mitglieder des Senats ABI. S. 54 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin BBR 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
bei den im Dienst des Landes Berlin im Ange- 
stellenverhältnis beschäftigten Assessoren, wenn 
ihre Berufung in das Beamtenverhältnis /als 
Regierungs-, Studienassessor usw. beabsichtigt 
oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist, 
bei den im Dienst des Landes Berlin nach Be- 
stehen der zweiten Lehrerprüfung (Staatsprü- 
fung) im Angestelltenverhältnis beschäftigten 
Lehrern, wenn ihre Berufung in das Beamten- 
verhältnis. als Beamte auf. Lebenszeit oder auf 
Probe beabsichtigt oder in absehbarer Zeit zu 
erwarten ist, 
bei den im Dienst des Landes Berlin zwischen 
der Ersten (Wiss.) Staatsprüfung und der Auf- 
nahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt 
des Studienrats als Lehrer. Beschäftigten, soweit 
diese sich um Übernahme in den Vorbereitungs- 
dienst bei dem für das Schulwesen zuständigen 
Mitglied des Senats beworben haben, deren Be- 
werbung aber zurückgestellt worden ist, 
bei den sonstigen Beschäftigten des Landes Ber- 
lin, die auf Grund eines Privatdienstvertrages 
Anwartschaft auf (lebenslängliche) Versorgung 
(und Hinterbliebenenversorgung) nach den Vor- 
schriften des Landesbeamtengesetzes haben, 
nur hinsichtlich der Rentenversicherung 
h) bei den im Dienst des Landes Berlin zwischen 
der ersten und zweiten Lehrerprüfung (Staats- 
prüfung) beschäftigten Lehramtsanwärtern, 
bei den Verwaltungslehrlingen und - Finanz- 
schülern. des ‚Landes Berlin, die für die Lauf- 
bahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes 
eingestellt worden sind, 
bei den Bürolehrlingen und Steuerschülern des 
Landes Berlin, die für die Laufbahn des mitt- 
leren nichttechnischen Dienstes eingestellt wor- 
den sind. 
Hinsichtlich der Krankenversicherung liegen bei 
den zwischen der ersten und zweiten Lehrerprüfung 
(Staatsprüfung) beschäftigten Lehramtsanwärtern 
die Voraussetzungen des $ 172 Abs.1 Nr.5 RVO, 
bei den Verwaltungslehrlingen, Finanzschülern, 
Bürolehrlingen und Steuerschülern die Voraus- 
setzungen des 8 172 Abs.1.Nr. 4 RVO vor. 
Bei den Beamten des Landes Berlin auf Widerruf, 
die Beamte im Vorbereitungsdienst sind oder eine 
Grundausbildung ‘ ableisten (8 7 Abs. 1 Nr. 4 
Buchst.a LBG), liegen die Voraussetzungen der 
88 172 Abs.1 Nr.1, 1229 Abs.1 Nr.2 RVO und des 
$ 6 Abs.1 Nr.2 AVG vor. 
Die Entscheidungen nach vorstehenden Nummern 1 
und 2 gelten nicht für die mittelbaren Landesbeam- 
ten ($ 2 Abs.2 Satz 2 LBG) und die sonstigen 
Beschäftigten im Dienst einer landesunmittelbaren 
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Ööffent- 
lichen Rechts. "Die für diese Personengruppen bis- 
her ergangenen Entscheidungen bleiben unberührt. 
d) 
Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung 
I. Allgemeines 
Über die Frage, ob und seit wann Anwartschaft auf 
lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenen- 
versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften 
oder Grundsätzen gewährleistet ist ($8 169 Abs.1, 
1229 Abs.1 Nr.3 RVO und 8 6 Abs.1 Nr.3 AVG) 
und ob Beamte lediglich für ihren Beruf ausgebildet 
oder vorläufig beschäftigt werden (8 172 Abs.1 Nr. 1 
RVO), entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde 
(88 169 Abs.2, 172 Abs.2, 1229 Abs.2 RVO und 
8 6 Abs. 2 AVG). Die oberste Verwaltungsbehörde 
entscheidet ferner nach $ 1403 Abs.3 RVO und 
$ 125 Abs.3 AVG darüber, ob die Nachentrichtung 
der Beiträge aufgeschoben wird. 
Im Bereich der Berliner Landesverwaltung sind 
oberste Verwaltungsbehörde die Präsidenten des 
Abgeordnetenhauses von Berlin und des Rechnungs- 
hofs von Berlin sowie die Mitglieder des -Senats 
jeweils für ihren Geschäftsbereich. 
LL. Versicherungsfreiheit 
Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit in der Kranken- 
und Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- 
stellten wird auf Grund des $ 169 Abs.2 RVO, des 
$.172 Abs.2 RVO, des $ 1229 Abs. 2 RVO und des $ 6 
Abs.2 AVG zugleich im Namen des Präsidenten des 
Abgeordnetenhauses von Berlin, des Präsidenten des 
Rechnungshofs von Berlin und der Mitglieder des 
Senats hiermit allgemein entschieden: 
l. Eine Anwartschaft auf lebenslängliche ‚Versorgung 
und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrecht- 
lichen Vorschriften im. Sinne von $ 169 Abs. 1 RVO, 
$ 1229 Abs.1 Nr.3 RVO und 8 6-Abs.1 Nr.3 AVG 
ist gewährleistet 
a) bei den Beamten des Landes Berlin ($ 2 Abs.2 
Satz 1 LBG) auf Lebenszeit, .auf Zeit und auf 
Probe, 
bei den Richtern des Landes Berlin auf Lebens- 
zeit, auf Zeit, kraft Auftrages und auf Probe, 
bei den wissenschaftlichen‘ und künstlerischen 
Dienstkräften des Landes Berlin, die Beamte 
auf Widerruf sind, 
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