Ausgegeben am 29, 1. 1965
"As
Dienstblatt des Senats von Betlin
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
' 1/1965
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Inhalt:
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Nr..11
Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung ........
Beweissicherung‘ bei Personen- und Sachschäden (Neufassung) ...... PO dena
Richtlinien für die Abrechnung der Entschädigung für die Benützung privater Kraftfahrzeuge für
Dienstfahrten in. Berlin Cr ep RE HERNE NK LE
Ergänzung der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT); hier: Eingruppierung der
an Kleinrechenanlagen beschäftigten Angestellten g............ Re A a We
Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinien über Zuwendungen
Berlins an außerhalb der Berliner Verwaltung stehende Stellen .....0000000000000
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für das Grundstückswesen ..............
Rundschreiben über das Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz ........ A ee
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Sa „ Inn ID 4 N
1-9 | Fernruf: 870591 — (95) 4421 — 18. 12, 1964
An die Mitglieder des Senats ABI. S. 54
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin BBR
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
bei den im Dienst des Landes Berlin im Ange-
stellenverhältnis beschäftigten Assessoren, wenn
ihre Berufung in das Beamtenverhältnis /als
Regierungs-, Studienassessor usw. beabsichtigt
oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist,
bei den im Dienst des Landes Berlin nach Be-
stehen der zweiten Lehrerprüfung (Staatsprü-
fung) im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Lehrern, wenn ihre Berufung in das Beamten-
verhältnis. als Beamte auf. Lebenszeit oder auf
Probe beabsichtigt oder in absehbarer Zeit zu
erwarten ist,
bei den im Dienst des Landes Berlin zwischen
der Ersten (Wiss.) Staatsprüfung und der Auf-
nahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt
des Studienrats als Lehrer. Beschäftigten, soweit
diese sich um Übernahme in den Vorbereitungs-
dienst bei dem für das Schulwesen zuständigen
Mitglied des Senats beworben haben, deren Be-
werbung aber zurückgestellt worden ist,
bei den sonstigen Beschäftigten des Landes Ber-
lin, die auf Grund eines Privatdienstvertrages
Anwartschaft auf (lebenslängliche) Versorgung
(und Hinterbliebenenversorgung) nach den Vor-
schriften des Landesbeamtengesetzes haben,
nur hinsichtlich der Rentenversicherung
h) bei den im Dienst des Landes Berlin zwischen
der ersten und zweiten Lehrerprüfung (Staats-
prüfung) beschäftigten Lehramtsanwärtern,
bei den Verwaltungslehrlingen und - Finanz-
schülern. des ‚Landes Berlin, die für die Lauf-
bahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes
eingestellt worden sind,
bei den Bürolehrlingen und Steuerschülern des
Landes Berlin, die für die Laufbahn des mitt-
leren nichttechnischen Dienstes eingestellt wor-
den sind.
Hinsichtlich der Krankenversicherung liegen bei
den zwischen der ersten und zweiten Lehrerprüfung
(Staatsprüfung) beschäftigten Lehramtsanwärtern
die Voraussetzungen des $ 172 Abs.1 Nr.5 RVO,
bei den Verwaltungslehrlingen, Finanzschülern,
Bürolehrlingen und Steuerschülern die Voraus-
setzungen des 8 172 Abs.1.Nr. 4 RVO vor.
Bei den Beamten des Landes Berlin auf Widerruf,
die Beamte im Vorbereitungsdienst sind oder eine
Grundausbildung ‘ ableisten (8 7 Abs. 1 Nr. 4
Buchst.a LBG), liegen die Voraussetzungen der
88 172 Abs.1 Nr.1, 1229 Abs.1 Nr.2 RVO und des
$ 6 Abs.1 Nr.2 AVG vor.
Die Entscheidungen nach vorstehenden Nummern 1
und 2 gelten nicht für die mittelbaren Landesbeam-
ten ($ 2 Abs.2 Satz 2 LBG) und die sonstigen
Beschäftigten im Dienst einer landesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Ööffent-
lichen Rechts. "Die für diese Personengruppen bis-
her ergangenen Entscheidungen bleiben unberührt.
d)
Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung
I. Allgemeines
Über die Frage, ob und seit wann Anwartschaft auf
lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenen-
versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen gewährleistet ist ($8 169 Abs.1,
1229 Abs.1 Nr.3 RVO und 8 6 Abs.1 Nr.3 AVG)
und ob Beamte lediglich für ihren Beruf ausgebildet
oder vorläufig beschäftigt werden (8 172 Abs.1 Nr. 1
RVO), entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde
(88 169 Abs.2, 172 Abs.2, 1229 Abs.2 RVO und
8 6 Abs. 2 AVG). Die oberste Verwaltungsbehörde
entscheidet ferner nach $ 1403 Abs.3 RVO und
$ 125 Abs.3 AVG darüber, ob die Nachentrichtung
der Beiträge aufgeschoben wird.
Im Bereich der Berliner Landesverwaltung sind
oberste Verwaltungsbehörde die Präsidenten des
Abgeordnetenhauses von Berlin und des Rechnungs-
hofs von Berlin sowie die Mitglieder des -Senats
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
LL. Versicherungsfreiheit
Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit in der Kranken-
und Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten wird auf Grund des $ 169 Abs.2 RVO, des
$.172 Abs.2 RVO, des $ 1229 Abs. 2 RVO und des $ 6
Abs.2 AVG zugleich im Namen des Präsidenten des
Abgeordnetenhauses von Berlin, des Präsidenten des
Rechnungshofs von Berlin und der Mitglieder des
Senats hiermit allgemein entschieden:
l. Eine Anwartschaft auf lebenslängliche ‚Versorgung
und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrecht-
lichen Vorschriften im. Sinne von $ 169 Abs. 1 RVO,
$ 1229 Abs.1 Nr.3 RVO und 8 6-Abs.1 Nr.3 AVG
ist gewährleistet
a) bei den Beamten des Landes Berlin ($ 2 Abs.2
Satz 1 LBG) auf Lebenszeit, .auf Zeit und auf
Probe,
bei den Richtern des Landes Berlin auf Lebens-
zeit, auf Zeit, kraft Auftrages und auf Probe,
bei den wissenschaftlichen‘ und künstlerischen
Dienstkräften des Landes Berlin, die Beamte
auf Widerruf sind,
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