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Nr. 7-8
Begleitschutz zu erhalten. Falls das nicht möglich ist,
empfiehlt es sich, den Transport mit einem zweiten
Wagen zu begleiten.
Sicherungsmaßnahmen beim Ein- und Ausladen
(1) Beim Ein- und Ausladen ist größte Vorsicht ge-
boten. Sofern die Möglichkeit dazu besteht, hat dies
nicht auf der Straße, sondern auf dem Hof des Ge-
bäudes zu geschehen. Die Zugangstüren zu. dem Hof
sind während des Verladens möglichst geschlossen zu
halten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen,
ist innerhalb des Gebäudes dafür zu sorgen, daß Un-
befugte keinen Zutritt zu dem Transportweg haben
Das Be- und Entladen soll unter Mitwirkung mög.
lichst vieler Personen in kürzester Frist beendet sein
(2). Beim Ein- und Ausladen größerer Werte empfiehlt
es sich, Wagen, Straße und Zugang zur Kasse unauf-
fällig 'beobachten zu lassen. Die Beobachter müssen
die Rufnummern für Überfall und das nächste Polizei-
revier kennen, damit sie notfalls unverzüglich die Poli-
zei benachrichtigen können. Bei vorhandener Notruf-
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anlage und günstiger Kassenlage hat der Beobachter
im Gefahrenfall auch den Notruf in der Kasse aus-
lösen zu lassen.
Inanspruchnahme der Beratungsstelle
der Kriminalpolizei
Sofern über Wert, Wirkung oder einzelfallweise Eig-
nung weitergehender Sicherungsmaßnahmen Zweifel
bestehen, empfiehlt sich die Inanspruchnahme der
Beratungsstelle der Kriminalpolizei in Berlin 62 (Schö-
neberg), Gothaer Straße 19, Fernruf: im Innenverkehr
(95) 4289 App. 1709, Amtsrufnummer 710571
App. 1709.
Schlußvorschriften
(1) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1965 in
Kraft. Sie treten‘ mit Ablauf des 31. Dezember 1969
außer Kraft. ;
(2) Die Verwaltungsvorschriften über Beförderung
von Geld und Geldeswerten vom 20. November 1959
(Dbl. 11/1959 Nr. 42 und Dbl. 1/1959 Nr. 82) treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1964 außer Kraft.
Hoppe
o BauWohn I B 41
| 1-3 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4560 — [* 12.1064} |
An die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Verlängerung der Geltungsdauer
von Verwaltungsvorschriften
Die Geltungsdauer der folgenden Verwaltungsvorschriften
habe ich durch ‚meine Verfügung vom 14. Dezember 1964
(Dbl. VI/1965 Nr. 4) bis zum 31. Dezember 1969 verlängert:
a) Bestimmungen über den Einsatz von Arbeitgeber-
darlehen zur Mitfinanzierung von Wohnungen und die
Vergabe dieser Wohnungen
Dbl. 1/1959 Nr. 10, Dbl. VI/1959 Nr. 9
Heizeinrichtungen in Mieträumen
Dbl. 1/1959 Nr. 16, Dbl. 11/1959 Nr. 9, Dbl. 111/1959 Nr. 18.
Dbl. IV/1959 Nr. 20, Dbl.V/1959 Nr.15, DbIl. VI/1959
Nr. 19
Bestimmungen über‘ den Einsatz von Arbeitgeber-
darlehen zur Mitfinanzierung von Wohnungen und die
Vergabe dieser Wohnungen
Dbl. 1/1959 Nr. 72, Dbl. VI/1959 Nr. 57
Geschäftsanweisung ‚für die Einziehung von Gebühren
der Bauaufsichtsbehörden
DbIl. 11/1960 Nr.13, Dbl. VI/1960 Nr. 16.
Schwedler
J
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres -ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - ID2-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591, - (95) 4461 -
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