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Nr. 50-51
a) bei Errichtung eines Familienheimes oder .einer
Eigentumswohnung — falls nicht bereits im Zu-
sammenhang mit einem Antrag auf Gewährung
eines öffentlichen Baudarlehns eingereicht — die
für öffentliche Baudarlehn geforderten Unterlagen,
b) bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen-
tumswohnung
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten
Fläche und des umbauten Raumes,
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus-
zug,
Grundstückskaufvertragsangebot bzw. Erbbau-
rechtskaufvertragsangebot,
3) bei Tilgung von Finanzierungsmitteln des bisherigen
Arbeitgebers
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten
Fläche und des umbauten Raumes,
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus-
Zuß,
Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus
der hervorgeht, wie hoch das Arbeitgeber-
darlehn noch valutiert.
XII. Vordrucke
Als Vordrucke für Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
Baubeschreibungen und dergleichen sind — auch im
Falle der Nr. 9 Abs.4 — die im Land Berlin geltenden,
im Fachhandel erhältlichen Vordrucke für öffentliche
Darlehn zu verwenden. Die Vordrucke sind sinngemäß
zu ändern bzw. zu ergänzen.
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XIV. Übergangs- und Schlußvorschriften
30. (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten
des auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin
folgenden Monats in Kraft“).
(2) Familienheimdarlehn werden nicht gewährt, wenn
im Falle der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a die Bauarbei-
ten vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrif-
ten begonnen wurden. Bei späterem Baubeginn ist nach
den nach Nummer 9 Abs.3 und 4 maßgebenden Vor-
schriften zu verfahren.
‘) 1. November 1963 (Inkrafttreten der FHV in ihrer ursprüng
lichen Fassung vom 1. Oktober 1963).
Anlage
(Nr. 26 Abs. 4 FHV)
Bewilligungsbescheid
Betr.: Gewährung eines Familienheimdarlehns
Vorgang: Ihr Antrag VOM are eteR.
[ch bin / Wir sind damit einverstanden, daß die Wohnungs-
bau-Kreditanstalt Berlin mit Ihnen einen Vertrag über die
Gewährung eines Darlehns aus Wohnungsfürsorgemitteln
(Familienheimdarlehn) in Höhe von
zu den sich aus den Gemeinsamen Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Familienheimdarlehn an Verwal-
tungsangehörige des Landes Berlin ergebenden und den
nachstehenden Bedingungen abschließt.
Die weiteren Bedingungen sind:
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird hiervon unter-
richtet werden und Ihnen, sobald dieser Bescheid unan-
fechtbar geworden ist*) / sobald Sie mitgeteilt haben, daß
Sie keine Klage erheben werden**), ein entsprechendes
Darlehnsangebot unter Beifügung eines Schuldurkunden-
entwurfs unterbreiten.
*) Gilt nur für Beamte und Richter.
**) Gilt nur für Angestellte und Arbeiter
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch gegeben. Er ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides
schriftlich oder zur Niederschrift bei ....................
A
zu erheben“).
Falls Sie nicht beabsichtigen, Widerspruch einzulegen, emp-
fiehlt es sich, dies zur Beschleunigung der Angelegenheit
mir / uns umgehend anzuzeigen“).
Im Auftrage
= GesIE 1 — 5222/5/3 — III a
[— 151 | Fernruf: 350141 — (988) 308 {13.4.1965
An die Bezirksämter — Ges — ABI. S. 424
die Landesnervenklinik Berlin Dbl. V /1965
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin Nr. 22
die Medizinaluntersuchungsämter I—III Berlin
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- CR
und gerichtliche Chemie Berlin
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin
das Landesinstitut für gerichtliche und soziale
Medizin Berlin
den Landesgewerbearzt Berlin
mit Landesinstitut für Arbeitsmedizin
die Impfanstalt Berlin
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
den Berliner Blutspendedienst
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Rechnungshof von Berlin
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 13. April
1965 — Beschluß Nr. 2063/65 — den nachstehend abgedruck-
ten „Tarif für ambulante Leistungen und stationäre Neben-
leistungen der Anstalten und Einrichtungen des Gesund-
heitswesens des Landes Berlin vom 13. April 1965“ erlassen.
Im Auftrage
Weise
Tarif
für ambulante Leistungen
und stationäre Nebenleistungen
der Anstalten und Einrichtungen
des Gesundheitswesens des Landes Berlin
Vom 13. April 1965
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
Es
&:
Der anliegende Tarif enthält die Sätze für die in den
Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens
des Landes Berlin ausgeführten ambulanten Leistun-
gen, die Sätze für die in den Krankenanstalten des
Landes Berlin ausgeführten stationären Nebenleistun-
gen sowie die Sätze für Leistungen, die in den medizi-
nischen Bäderabteilungen der Krankenhäuser und
Stadtbäder Berlins ausgeführt werden.
Ärztliche. Honorare sind in den Tarifsätzen nicht ent-
halten.
Setzt sich eine Leistung, die in den in Ziffer 1 aufge-
führten Anstalten und Einrichtungen (Krankenanstal-
ten, Stadtbäder, Gesundheitsämter, Medizinalunter-
suchungsämter usw.) ausgeführt wird, aus mehreren
Einzelleistungen zusammen, so ist jede Einzelleistung
zu berechnen, sofern nicht der Tarif hierfür eine Ge-
samtposition enthält. Werden mehrere verschieden-
artige Leistungen in zeitlichem Zusammenhang aus-
geführt oder werden Leistungen wiederholt, so findet
eine Kürzung der Tarifsätze nicht statt, soweit nicht
im Tarif etwas anderes bestimmt ist.
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