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Volume 19. Mai 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1/1965 
Seite 109 
Nr. 50-51 
a) bei Errichtung eines Familienheimes oder .einer 
Eigentumswohnung — falls nicht bereits im Zu- 
sammenhang mit einem Antrag auf Gewährung 
eines öffentlichen Baudarlehns eingereicht — die 
für öffentliche Baudarlehn geforderten Unterlagen, 
b) bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen- 
tumswohnung 
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten 
Fläche und des umbauten Raumes, 
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus- 
zug, 
Grundstückskaufvertragsangebot bzw. Erbbau- 
rechtskaufvertragsangebot, 
3) bei Tilgung von Finanzierungsmitteln des bisherigen 
Arbeitgebers 
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten 
Fläche und des umbauten Raumes, 
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus- 
Zuß, 
Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus 
der hervorgeht, wie hoch das Arbeitgeber- 
darlehn noch valutiert. 
XII. Vordrucke 
Als Vordrucke für Wirtschaftlichkeitsberechnungen, 
Baubeschreibungen und dergleichen sind — auch im 
Falle der Nr. 9 Abs.4 — die im Land Berlin geltenden, 
im Fachhandel erhältlichen Vordrucke für öffentliche 
Darlehn zu verwenden. Die Vordrucke sind sinngemäß 
zu ändern bzw. zu ergänzen. 
29 
XIV. Übergangs- und Schlußvorschriften 
30. (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten 
des auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin 
folgenden Monats in Kraft“). 
(2) Familienheimdarlehn werden nicht gewährt, wenn 
im Falle der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a die Bauarbei- 
ten vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrif- 
ten begonnen wurden. Bei späterem Baubeginn ist nach 
den nach Nummer 9 Abs.3 und 4 maßgebenden Vor- 
schriften zu verfahren. 
‘) 1. November 1963 (Inkrafttreten der FHV in ihrer ursprüng 
lichen Fassung vom 1. Oktober 1963). 
Anlage 
(Nr. 26 Abs. 4 FHV) 
Bewilligungsbescheid 
Betr.: Gewährung eines Familienheimdarlehns 
Vorgang: Ihr Antrag VOM are eteR. 
[ch bin / Wir sind damit einverstanden, daß die Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin mit Ihnen einen Vertrag über die 
Gewährung eines Darlehns aus Wohnungsfürsorgemitteln 
(Familienheimdarlehn) in Höhe von 
zu den sich aus den Gemeinsamen Verwaltungsvorschriften 
über die Gewährung von Familienheimdarlehn an Verwal- 
tungsangehörige des Landes Berlin ergebenden und den 
nachstehenden Bedingungen abschließt. 
Die weiteren Bedingungen sind: 
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird hiervon unter- 
richtet werden und Ihnen, sobald dieser Bescheid unan- 
fechtbar geworden ist*) / sobald Sie mitgeteilt haben, daß 
Sie keine Klage erheben werden**), ein entsprechendes 
Darlehnsangebot unter Beifügung eines Schuldurkunden- 
entwurfs unterbreiten. 
*) Gilt nur für Beamte und Richter. 
**) Gilt nur für Angestellte und Arbeiter 
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch gegeben. Er ist 
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides 
schriftlich oder zur Niederschrift bei .................... 
A 
zu erheben“). 
Falls Sie nicht beabsichtigen, Widerspruch einzulegen, emp- 
fiehlt es sich, dies zur Beschleunigung der Angelegenheit 
mir / uns umgehend anzuzeigen“). 
Im Auftrage 
= GesIE 1 — 5222/5/3 — III a 
[— 151 | Fernruf: 350141 — (988) 308 {13.4.1965 
An die Bezirksämter — Ges — ABI. S. 424 
die Landesnervenklinik Berlin Dbl. V /1965 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin Nr. 22 
die Medizinaluntersuchungsämter I—III Berlin 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- CR 
und gerichtliche Chemie Berlin 
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin 
das Landesinstitut für gerichtliche und soziale 
Medizin Berlin 
den Landesgewerbearzt Berlin 
mit Landesinstitut für Arbeitsmedizin 
die Impfanstalt Berlin 
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin 
den Berliner Blutspendedienst 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
den Rechnungshof von Berlin 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 13. April 
1965 — Beschluß Nr. 2063/65 — den nachstehend abgedruck- 
ten „Tarif für ambulante Leistungen und stationäre Neben- 
leistungen der Anstalten und Einrichtungen des Gesund- 
heitswesens des Landes Berlin vom 13. April 1965“ erlassen. 
Im Auftrage 
Weise 
Tarif 
für ambulante Leistungen 
und stationäre Nebenleistungen 
der Anstalten und Einrichtungen 
des Gesundheitswesens des Landes Berlin 
Vom 13. April 1965 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
Es 
&: 
Der anliegende Tarif enthält die Sätze für die in den 
Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens 
des Landes Berlin ausgeführten ambulanten Leistun- 
gen, die Sätze für die in den Krankenanstalten des 
Landes Berlin ausgeführten stationären Nebenleistun- 
gen sowie die Sätze für Leistungen, die in den medizi- 
nischen Bäderabteilungen der Krankenhäuser und 
Stadtbäder Berlins ausgeführt werden. 
Ärztliche. Honorare sind in den Tarifsätzen nicht ent- 
halten. 
Setzt sich eine Leistung, die in den in Ziffer 1 aufge- 
führten Anstalten und Einrichtungen (Krankenanstal- 
ten, Stadtbäder, Gesundheitsämter, Medizinalunter- 
suchungsämter usw.) ausgeführt wird, aus mehreren 
Einzelleistungen zusammen, so ist jede Einzelleistung 
zu berechnen, sofern nicht der Tarif hierfür eine Ge- 
samtposition enthält. Werden mehrere verschieden- 
artige Leistungen in zeitlichem Zusammenhang aus- 
geführt oder werden Leistungen wiederholt, so findet 
eine Kürzung der Tarifsätze nicht statt, soweit nicht 
im Tarif etwas anderes bestimmt ist. 
2.
	        
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