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Nr. 19
Abschnitt IV
Schluß- und Übergangsvorschriften
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Aufstiegsbeamte
(1) Beamte des mittleren Dienstes dürfen zur Laufbahn
des gehobenen Dienstes nur zugelassen werden, wenn sie
1. eine Dienstzeit ($ 9 Abs.5 LfbG) von mindestens
vier Jahren oder die vom Landespersonalausschuß
zugelassene kürzere Dienstzeit zurückgelegt haben
und
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisher.gen Lei-
stungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen.
Die Eignung nach Nummer 2 kann bei Beamten, die noch
keine Gelegenheit hatten, Aufgaben des gehobenen
Dienstes wahrzunehmen, nur dann angenommen werden,
wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes
weit über dem Durchschnitt bewährt haben. Über die Zu-
Jassung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen
mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Beamten findet diese
Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende An-
wendung:
1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt die Ein-
führungszeit von gleicher Dauer; sie kann bis auf ein
Jahr gekürzt werden, wenn die Beamten während
ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kennt-
nisse, wie sie für den gehobenen Dienst gefordert
werden, erworben haben.
Die Ausbildungspläne (8 13) sind‘ dem: bisherigen
Werdegang der Beamten anzupassen. $ 11 Abs. 2 Satz 2
findet keine Anwendung.
Die Einführungszeit bewirkt für die Beamten keine
Änderung ihres Rechtsverhältnisses.
Die Beamten verbleiben nach bestandener Prüfung
vorläufig in ihrer bisherigen Laufbahn; sie bilden bei
der Anwendung des 8 17 Abs.2 LfbG keine besondere
Gruppe.
Die Beförderung in ein Eingangsamt des gehobenen
Dienstes ist erst zulässig, wenn sich die Beamten nach
bestandener Prüfung mindestens ein Jahr in Dienstge-
schäften des gehobenen Dienstes bewährt haben; diese
Zeit kann auf die nach 8 9 Abs.2 Satz 1 LfbG vor-
geschriebene Bewährungszeit angerechnet werden. Den
Beamten : soll spätestens nach einem Jahr und sechs
Monaten Gelegenheit zu der nach Satz 1 erforderlichen
Bewährung gegeben werden.
Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen,
treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.
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Aufstieg in besonderen Fällen
Auf die in 8.32 a des Laufbahngesetzes genannten
Beamten findet $ 40 Abs.2 Nr.3,4 und 6 mit folgenden
Maßgaben entsprechende Anwendung:
Die Übertragung der Obliegenheiten eines Amtes des
gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen
Verwaltung — Besoldungsgruppe 9 der Besoldungs-
ordnung A — zum Zwecke der späteren Beförderung
nach $ 32 a des Laufbahngesetzes gilt als Zulassung
zur Einführung.
Der Beamte ist nicht zuzulassen, wenn
a) er eine Dienstzeit (8 9 Abs.5 LfbG) von weniger
als vierzehn Jahren abgeleistet hat oder nicht min-
destens 39 Jahre alt ist,
er im Zeitpunkt der voraussichtlichen Beförderung
älter als 63 Jahre ist und ihm kein Amt verliehen
werden soll, das durch Hebung im Stellenplan
aus dem von ihm bekleideten Amt hervorgeganger
ist ($ 9 Abs.4 Nr.4 zweiter Halbsatz LfbG),
im Bereich der Ausbildungsbehörde. voraussicht-
lich mehr Beamte nach 8 17 Abs. 2 und 3 des Lauf-
bahngesetzes zur Anstellung heranstehen, als freie
Planstellen in der Besoldungsgruppe 9 der Besol-
>
dungsordnung .A vorhanden sind; maßgebend ist
der Zeitpunkt, zu dem der Beamte frühestens be-
fördert werden könnte,
die Beurteilungen während der letzten sechs Jahre
in einem Amt der Besoldungsgruppe 7 oder 8 der
Besoldungsordnung A nicht besser als „befriedi-
gend“ waren.
Die Beamten sind durch den Ausbildungsleiter zu be-
obachten und zu betreuen. Ihnen ist auf Antrag Ge-
iegenheit zu geben, an den in $ 17 Abs.2 Satz 1 ge-
nannten Arbeitsgemeinschaften sowie an den Lehr-
gängen und Veranstaltungen der Verwaltungsschule
Berlin teilzunehmen. Spätestens nach Ablauf von sechs
Monaten seit der Zulassung zur Einführung und nach
Beendigung der Einführung sind die Beamten vom
Ausbildungsleiter und von der Dienstbehörde zu beur-
teilen,
An die Stelle der Prüfung tritt die Entscheidung der
Dienstbehörde über die erfolgreiche Einführung. Der
Entscheidung sind die Beurteilungen des Ausbildungs-
leiters und der Dienstbehörde zugrunde zu legen. Die
Einführung kann nur dann. als erfolgreich angesehen
werden, wenn alle genannten Beurteilungen mindestens
„ausreichend“ sind.
Nach erfolgreicher Einführung ist die Zustimmung der
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten
Dienstbehörde für die Beförderung in ein Amt der Be-
soldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A einzu-
holen.
3.
4.
5.
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Übergangsbestimmungen
(1) Wer sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung im Vorbereitungsdienst für den gehobenen
nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung be-
findet, beendet seine Ausbildung und legt die Prüfung
nach den bisherigen Bestimmungen ab. Jedoch finden die
$8 24 Abs. 3, 29 Abs. 3 Satz 3, 30, 32, 33, 35 bis 37, 38
Abs.1 bis 3 und 39 Anwendung,
(2) Wer nach dem 1.Januar 1960 zum Inspektoran-
wärter ernannt oder nach dem 1.Mai 1960 zur Einführung
zugelassen worden ist, beendet seinen Vorbereitungsdienst
und legt die Prüfung nach den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung ab. Die Ausbildungspläne ($ 13 Abs.1) sind ent-
sprechend aufzustellen.
(3) Wer sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung als Verwaltungslehrling in der Ausbildung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen
Verwaltung befindet, beendet seine Lehrzeit nach den bis-
herigen Bestimmungen. Verwaltungslehrlinge, die ihre
Lehrzeit bis zum 31. März 1962 beenden, werden, wenn sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen entsprechen-
den Antrag stellen, im April 1961, anderenfalls zum 1. April
1962 in den Vorbereitungsdienst übernommen; dies gilt
sinngemäß für Verwaltungslehrlinge, die ihre Lehrzeit bis
zum 31. März 1963 beenden. Verwaltungslehrlinge, die ihre
Lehrzeit zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 1963
beenden, werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben und einen entsprechenden Antrag stellen, im
April 1963, anderenfalls zum 1.April 1964 in den Vorbe-
reitungsdienst übernommen. Die Ausbildungsabschnitte
(8 20 Abs.2 Satz 2) sind entsprechend einzuteilen. Die
88 21 Abs.4 und 22 finden entsprechende Anwendung.
$ 42%)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1961 in Kraft. Gleich-
zeitig‘ treten die . Ausbildungsvorschriften für den nicht-
technischen Verwaltungsdienst und die Prüfungsordnung
für die Abschlußprüfungen der Lehrgänge I und II der
Verwaltungsschule Berlin außer Kraft, soweit sie den ge-
hobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner
Verwaltung betreffen und sich nicht aus $ 41 Abs.1 etwas
anderes ergibt; für die hiernach abzulegenden Prüfungen
gelten jedoch die $8$ 25 bis 27.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 21. März 1961.