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Volume 2. April 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 61 
Nr. 19 
Abschnitt IV 
Schluß- und Übergangsvorschriften 
8 40 
Aufstiegsbeamte 
(1) Beamte des mittleren Dienstes dürfen zur Laufbahn 
des gehobenen Dienstes nur zugelassen werden, wenn sie 
1. eine Dienstzeit ($ 9 Abs.5 LfbG) von mindestens 
vier Jahren oder die vom Landespersonalausschuß 
zugelassene kürzere Dienstzeit zurückgelegt haben 
und 
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisher.gen Lei- 
stungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen. 
Die Eignung nach Nummer 2 kann bei Beamten, die noch 
keine Gelegenheit hatten, Aufgaben des gehobenen 
Dienstes wahrzunehmen, nur dann angenommen werden, 
wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes 
weit über dem Durchschnitt bewährt haben. Über die Zu- 
Jassung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen 
mit der Ausbildungsbehörde. 
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Beamten findet diese 
Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende An- 
wendung: 
1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt die Ein- 
führungszeit von gleicher Dauer; sie kann bis auf ein 
Jahr gekürzt werden, wenn die Beamten während 
ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kennt- 
nisse, wie sie für den gehobenen Dienst gefordert 
werden, erworben haben. 
Die Ausbildungspläne (8 13) sind‘ dem: bisherigen 
Werdegang der Beamten anzupassen. $ 11 Abs. 2 Satz 2 
findet keine Anwendung. 
Die Einführungszeit bewirkt für die Beamten keine 
Änderung ihres Rechtsverhältnisses. 
Die Beamten verbleiben nach bestandener Prüfung 
vorläufig in ihrer bisherigen Laufbahn; sie bilden bei 
der Anwendung des 8 17 Abs.2 LfbG keine besondere 
Gruppe. 
Die Beförderung in ein Eingangsamt des gehobenen 
Dienstes ist erst zulässig, wenn sich die Beamten nach 
bestandener Prüfung mindestens ein Jahr in Dienstge- 
schäften des gehobenen Dienstes bewährt haben; diese 
Zeit kann auf die nach 8 9 Abs.2 Satz 1 LfbG vor- 
geschriebene Bewährungszeit angerechnet werden. Den 
Beamten : soll spätestens nach einem Jahr und sechs 
Monaten Gelegenheit zu der nach Satz 1 erforderlichen 
Bewährung gegeben werden. 
Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, 
treten in ihre frühere Beschäftigung zurück. 
8 40a 
Aufstieg in besonderen Fällen 
Auf die in 8.32 a des Laufbahngesetzes genannten 
Beamten findet $ 40 Abs.2 Nr.3,4 und 6 mit folgenden 
Maßgaben entsprechende Anwendung: 
Die Übertragung der Obliegenheiten eines Amtes des 
gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen 
Verwaltung — Besoldungsgruppe 9 der Besoldungs- 
ordnung A — zum Zwecke der späteren Beförderung 
nach $ 32 a des Laufbahngesetzes gilt als Zulassung 
zur Einführung. 
Der Beamte ist nicht zuzulassen, wenn 
a) er eine Dienstzeit (8 9 Abs.5 LfbG) von weniger 
als vierzehn Jahren abgeleistet hat oder nicht min- 
destens 39 Jahre alt ist, 
er im Zeitpunkt der voraussichtlichen Beförderung 
älter als 63 Jahre ist und ihm kein Amt verliehen 
werden soll, das durch Hebung im Stellenplan 
aus dem von ihm bekleideten Amt hervorgeganger 
ist ($ 9 Abs.4 Nr.4 zweiter Halbsatz LfbG), 
im Bereich der Ausbildungsbehörde. voraussicht- 
lich mehr Beamte nach 8 17 Abs. 2 und 3 des Lauf- 
bahngesetzes zur Anstellung heranstehen, als freie 
Planstellen in der Besoldungsgruppe 9 der Besol- 
> 
dungsordnung .A vorhanden sind; maßgebend ist 
der Zeitpunkt, zu dem der Beamte frühestens be- 
fördert werden könnte, 
die Beurteilungen während der letzten sechs Jahre 
in einem Amt der Besoldungsgruppe 7 oder 8 der 
Besoldungsordnung A nicht besser als „befriedi- 
gend“ waren. 
Die Beamten sind durch den Ausbildungsleiter zu be- 
obachten und zu betreuen. Ihnen ist auf Antrag Ge- 
iegenheit zu geben, an den in $ 17 Abs.2 Satz 1 ge- 
nannten Arbeitsgemeinschaften sowie an den Lehr- 
gängen und Veranstaltungen der Verwaltungsschule 
Berlin teilzunehmen. Spätestens nach Ablauf von sechs 
Monaten seit der Zulassung zur Einführung und nach 
Beendigung der Einführung sind die Beamten vom 
Ausbildungsleiter und von der Dienstbehörde zu beur- 
teilen, 
An die Stelle der Prüfung tritt die Entscheidung der 
Dienstbehörde über die erfolgreiche Einführung. Der 
Entscheidung sind die Beurteilungen des Ausbildungs- 
leiters und der Dienstbehörde zugrunde zu legen. Die 
Einführung kann nur dann. als erfolgreich angesehen 
werden, wenn alle genannten Beurteilungen mindestens 
„ausreichend“ sind. 
Nach erfolgreicher Einführung ist die Zustimmung der 
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten 
Dienstbehörde für die Beförderung in ein Amt der Be- 
soldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A einzu- 
holen. 
3. 
4. 
5. 
8 41 
Übergangsbestimmungen 
(1) Wer sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung im Vorbereitungsdienst für den gehobenen 
nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung be- 
findet, beendet seine Ausbildung und legt die Prüfung 
nach den bisherigen Bestimmungen ab. Jedoch finden die 
$8 24 Abs. 3, 29 Abs. 3 Satz 3, 30, 32, 33, 35 bis 37, 38 
Abs.1 bis 3 und 39 Anwendung, 
(2) Wer nach dem 1.Januar 1960 zum Inspektoran- 
wärter ernannt oder nach dem 1.Mai 1960 zur Einführung 
zugelassen worden ist, beendet seinen Vorbereitungsdienst 
und legt die Prüfung nach den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung ab. Die Ausbildungspläne ($ 13 Abs.1) sind ent- 
sprechend aufzustellen. 
(3) Wer sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung als Verwaltungslehrling in der Ausbildung 
für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen 
Verwaltung befindet, beendet seine Lehrzeit nach den bis- 
herigen Bestimmungen. Verwaltungslehrlinge, die ihre 
Lehrzeit bis zum 31. März 1962 beenden, werden, wenn sie 
das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen entsprechen- 
den Antrag stellen, im April 1961, anderenfalls zum 1. April 
1962 in den Vorbereitungsdienst übernommen; dies gilt 
sinngemäß für Verwaltungslehrlinge, die ihre Lehrzeit bis 
zum 31. März 1963 beenden. Verwaltungslehrlinge, die ihre 
Lehrzeit zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 1963 
beenden, werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet 
haben und einen entsprechenden Antrag stellen, im 
April 1963, anderenfalls zum 1.April 1964 in den Vorbe- 
reitungsdienst übernommen. Die Ausbildungsabschnitte 
(8 20 Abs.2 Satz 2) sind entsprechend einzuteilen. Die 
88 21 Abs.4 und 22 finden entsprechende Anwendung. 
$ 42%) 
Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1961 in Kraft. Gleich- 
zeitig‘ treten die . Ausbildungsvorschriften für den nicht- 
technischen Verwaltungsdienst und die Prüfungsordnung 
für die Abschlußprüfungen der Lehrgänge I und II der 
Verwaltungsschule Berlin außer Kraft, soweit sie den ge- 
hobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner 
Verwaltung betreffen und sich nicht aus $ 41 Abs.1 etwas 
anderes ergibt; für die hiernach abzulegenden Prüfungen 
gelten jedoch die $8$ 25 bis 27. 
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der 
ursprünglichen Fassung vom 21. März 1961.
	        
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