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Volume 20. März 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

Les) 
Seite 50 
Nr. 16—18 
günstiger ist. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach 
dem 31. März 1959 entrichtet worden sind, gelten nicht 
als beihilfefähige Aufwendungen, 
(2) Der Bundesminister des Innern regelt nach Anhörung 
des Auswärtigen Amtes, mit welchen Abweichungen diese 
Verwaltungsvorschriften auf die ins Ausland abgeordneten 
Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im 
Ausland anzuwenden sind. 
(3) Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die 
Deutsche Bundesbahn, 
{4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- 
wesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des 
Innern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse 
yesondere Vorschriften erlassen. 
Anlage 3 
—- Anlage zu Nr.4 Ziff.9 BhV — 
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für folgende Hilfs- 
mittel (ohne die Aufwendungen für den Betrieb bzw. die 
Unterhaltung): 
1. Hörapparate, 
2. Sehhilfen, 
3. orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig her- 
stellbar sind, 
Fußeinlagen, 
Stützapparate, 
Bruchbänder, 
Blindenführhunde einschl. Geschirr, Hundeleine, Hals- 
vand und Maulkorb, 
Blindenstöcke, 
Krankenfahrstühle, 
Krankenheber, 
Injektionsspritzen und -nadeln zur Selbstinjektion bei 
Zuckerkrankheit. 
Inn II G 3 — 0564/3 . 
| 1-17 | Fernruf: 87 05 91 — NOT A068 | 27.2.1964 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten der Hauptverwaltung 
aachrichtlich 
an die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Dienstkleidung 
Gemäß Nr. 4 und 8 der Grundsätze für die Gewährung von 
Dienstkleidung an Verwaltungsangehörige des Landes Ber- 
lin (Dbl 1/1950 Nr. 112) wird das Verzeichnis der Dienst- 
kleidung — Anlage zu den Grundsätzen — im Einvernehmen 
mit den beteiligten Gewerkschaften wie folgt ergänzt: 
Philharmonisches Orchester 
Orchesterwarte Rock 
Hose 
Staatliche Schlösser und Gärten 
Schloßaufseher Rock mit Ärmelwappen 
en Hose 
Schloßführer Mütze mit Wappen 
Fährleute Rock mit Ärmelwappen 
Hose 
Mütze mit Wappen 
Mantel mit Ärmelwappen 
{m Auftrage 
Schepp 
Inn II G 3 — 0568/2200 
1-18 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4068 — | 11.2.1964 | 
An die Mitglieder des Senats BBR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — PV und Schul — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
naächrichtlich 
an die rn Schaffen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen 
echts 
Anstriche und Tapezierungen 
in Werk-(Dienstwohnungen) 
Die Anlagen 1 und 2 zu den Richtlinien für Anstriche und 
Tapezierungen in Dienstwohnungen und Werkdienstwoh- 
nungen in der Fassung vom 26. August 1963 (Dbl 1/1963 
Nr. 79) werden mit Wirkung vom 1. März 1964 durch nach- 
stehende Anlagen ersetzt. 
Im Auftrage 
Schröder 
Anlage 1 
Preistabelle für Tapeten, Borten und Leisten 
Tapeten I. 
eine Rolle 
von 5,0 am 
(Nutz- 
fläche) 
Preis 
DM 
Art der Räume 
in Dienst- und Werkdienstwohnungen 
Borten / 
Leisten 
für1m 
Preis 
DM 
Flure und Nebenräume 
(nur in Wohnungen) 
Pa 
2,40 
0,25 
Dielen und Wohnküchen über 12 qm 
(nur in Wohnungen) 
3,20 
0,30 
Schlaf-, Kinder-, Fremdenzimmer, 
Zimmer für Hausangestellte 
3,55 
0,30 
Wohnräume (Wohnzimmer) 
4,05 
0,35 
Empfangsräume 
5,65 
0,45 
Bemerkung: 
Empfangsräume in Dienstwohnungen vgl. Nr. 31 DWV. 
Anlage 2 
Fristplan für Anstriche und Tapezierungen 
Art der 
Anstriche 
Innen lAußen 
Mindestfrist 
Jahre Jahre 
Bemerkungen 
a) Kalkfarben- 
anstriche 
va? 
nf 
4 
A 
Decken und Wände in Wohn- 
Küchen, Küchen, Bädern oder 
sonstigen MWirtschaftsräu- 
men 
b) Leimfarben- 
anstriche 
Für Außenanstriche und 
Räume mit starker Wrasen- 
entwicklung ungeeignet 
c) Binder- 
farben- 
anstriche, 
wasch- 
beständir 
8 
Für Außenanstriche unge- 
eignet, für Räume mit star- 
ker Wrasenentwicklung nur 
mit Zusatz von fungiziden 
(pilztötenden) Mitteln
	        
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