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Nr. 16—18
günstiger ist. Versicherungsbeiträge, die für die Zeit nach
dem 31. März 1959 entrichtet worden sind, gelten nicht
als beihilfefähige Aufwendungen,
(2) Der Bundesminister des Innern regelt nach Anhörung
des Auswärtigen Amtes, mit welchen Abweichungen diese
Verwaltungsvorschriften auf die ins Ausland abgeordneten
Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im
Ausland anzuwenden sind.
(3) Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die
Deutsche Bundesbahn,
{4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse
yesondere Vorschriften erlassen.
Anlage 3
—- Anlage zu Nr.4 Ziff.9 BhV —
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für folgende Hilfs-
mittel (ohne die Aufwendungen für den Betrieb bzw. die
Unterhaltung):
1. Hörapparate,
2. Sehhilfen,
3. orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig her-
stellbar sind,
Fußeinlagen,
Stützapparate,
Bruchbänder,
Blindenführhunde einschl. Geschirr, Hundeleine, Hals-
vand und Maulkorb,
Blindenstöcke,
Krankenfahrstühle,
Krankenheber,
Injektionsspritzen und -nadeln zur Selbstinjektion bei
Zuckerkrankheit.
Inn II G 3 — 0564/3 .
| 1-17 | Fernruf: 87 05 91 — NOT A068 | 27.2.1964
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten der Hauptverwaltung
aachrichtlich
an die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Dienstkleidung
Gemäß Nr. 4 und 8 der Grundsätze für die Gewährung von
Dienstkleidung an Verwaltungsangehörige des Landes Ber-
lin (Dbl 1/1950 Nr. 112) wird das Verzeichnis der Dienst-
kleidung — Anlage zu den Grundsätzen — im Einvernehmen
mit den beteiligten Gewerkschaften wie folgt ergänzt:
Philharmonisches Orchester
Orchesterwarte Rock
Hose
Staatliche Schlösser und Gärten
Schloßaufseher Rock mit Ärmelwappen
en Hose
Schloßführer Mütze mit Wappen
Fährleute Rock mit Ärmelwappen
Hose
Mütze mit Wappen
Mantel mit Ärmelwappen
{m Auftrage
Schepp
Inn II G 3 — 0568/2200
1-18 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4068 — | 11.2.1964 |
An die Mitglieder des Senats BBR
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — PV und Schul —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
naächrichtlich
an die rn Schaffen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
echts
Anstriche und Tapezierungen
in Werk-(Dienstwohnungen)
Die Anlagen 1 und 2 zu den Richtlinien für Anstriche und
Tapezierungen in Dienstwohnungen und Werkdienstwoh-
nungen in der Fassung vom 26. August 1963 (Dbl 1/1963
Nr. 79) werden mit Wirkung vom 1. März 1964 durch nach-
stehende Anlagen ersetzt.
Im Auftrage
Schröder
Anlage 1
Preistabelle für Tapeten, Borten und Leisten
Tapeten I.
eine Rolle
von 5,0 am
(Nutz-
fläche)
Preis
DM
Art der Räume
in Dienst- und Werkdienstwohnungen
Borten /
Leisten
für1m
Preis
DM
Flure und Nebenräume
(nur in Wohnungen)
Pa
2,40
0,25
Dielen und Wohnküchen über 12 qm
(nur in Wohnungen)
3,20
0,30
Schlaf-, Kinder-, Fremdenzimmer,
Zimmer für Hausangestellte
3,55
0,30
Wohnräume (Wohnzimmer)
4,05
0,35
Empfangsräume
5,65
0,45
Bemerkung:
Empfangsräume in Dienstwohnungen vgl. Nr. 31 DWV.
Anlage 2
Fristplan für Anstriche und Tapezierungen
Art der
Anstriche
Innen lAußen
Mindestfrist
Jahre Jahre
Bemerkungen
a) Kalkfarben-
anstriche
va?
nf
4
A
Decken und Wände in Wohn-
Küchen, Küchen, Bädern oder
sonstigen MWirtschaftsräu-
men
b) Leimfarben-
anstriche
Für Außenanstriche und
Räume mit starker Wrasen-
entwicklung ungeeignet
c) Binder-
farben-
anstriche,
wasch-
beständir
8
Für Außenanstriche unge-
eignet, für Räume mit star-
ker Wrasenentwicklung nur
mit Zusatz von fungiziden
(pilztötenden) Mitteln