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Volume 31. Dezember 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Seite 429 
Nr. 98 
den, so können Stellen nach 8 14 Abs.4 HG 65 um: 
gewandelt oder geschaffen werden. Diese Stellen wer- 
den, wenn die beurlaubten Stelleninhaber keine Dienst: 
bezüge von Berlin erhalten, auch als „Leerstellen“ be: 
zeichnet. 
5. 
Neuschaffung oder Umwandlung von Stellen auf Grund 
von eingesparten Ausgaben für planmäßige Dienst- 
kräfte 
(1) Einsparungen bei Ausgaben für planmäßige 
Dienstkräfte infolge Wegfalls oder Rückwandlung von 
Stellen können grundsätzlich nur dann nach 8 14 
Abs.5 HG65 für Neuschaffungen oder Umwand- 
lungen von Stellen in Betracht kommen, wenn: sie 
auf eigenen organisatorischen Maßnahmen beruhen. 
Einsparungen wegen eines durch äußere Umstände 
bedingten Wegfalls von Aufgaben oder Arbeitsrück- 
ganges sowie wegen Freibleibens von Stellen infolge 
von Besetzungsschwierigkeiten aus Personalmangel 
kommen nicht in Betracht. Organisatorische Maß- 
hahmen, die nur durch Bereitstellung erheblicher 
Mittel für sächliche Ausgaben ermöglicht wurden, 
können nicht als eigene Maßnahmen der Personal- 
wirtschaftsstellen angesehen werden. 
(2) Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn der 
Bedarf an neuen Stellen oder die Stellenhebungen nicht 
auf andere Weise innerhalb des. Stellenplans gedeckt 
werden können und 
a) zusätzliche Aufgaben erledigt werden müssen oder 
b) die wirtschaftliche Gestaltung der Verwaltungs- 
organisation (z. B. Verbesserüng der Verwaltungs- 
struktur, Vereinfachung des Geschäftsablaufs, Ver- 
lagerung von Entscheidungsbefugnissen, Mechani- 
sierung, Datenverarbeitung) gefördert werden soll 
oder 
der geordnete Gang der Verwaltung ohne Durch- 
führung der Maßnahme gefährdet ist. 
(3) Eingesparte und höhere Ausgaben werden nach 
den im Haushaltsplan zugrunde gelegten Durchschnitts- 
sätzen berechnet; die. Minderausgaben müssen grund- 
sätzlich zum Zeitpunkt der Änderung eintreten. Wird 
einem Antrage in vollem Umfang entsprochen, so gel- 
ten die mit Stelleneinsparungen verbundenen Minder- 
ausgaben auch dann eingespart, wenn sie das Dop- 
pelte der höheren Ausgaben übersteigen. Stellen kön- 
hen nicht mit Rückwirkung neu geschaffen oder um- 
gewandelt werden (Rdschr. Inn II Nr.51 / 1964 vom 
13. Juli 1964). 
Personalüberhang 
(1) Inhaber von Stellen mit unbefristeten Wegfall- 
oder Rückwandlungsvermerken, Angestellte und Ar- 
beiter, die auf Grund eines arbeitsrechtlichen An- 
spruchs, der sich nicht für den jeweiligen Stelleninha- 
ber auswirkt (Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs. 3 VbSt. 65), in 
einer höheren als der festgesetzten Gruppe oder auf 
Grund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs auf 
Einstellung oder Wiedereinstellung (Ziffer 3 Abs. 6 
Buchst. b) beschäftigt werden, sowie Schwerstbeschä- 
digte, Jetztheimkehrer, Berlinzuwanderer und Remi- 
granten (Ziffer3 Abs. 6 Buchst.c) sind in die näch- 
sten innerhalb der gesamten Berliner Verwaltung (ohne 
Eigenbetriebe) besetzbaren Stellen der entsprechenden 
Art und Gruppe umzusetzen. Diese Verpflichtung .be- 
steht nicht, wenn Vermerke den Zusatz „(ohne Um- 
setzungsverpflichtung)‘“ enthalten. 
(2) Der Senator für Inneres oder der Senator für 
Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann, wenn zwin- 
gende dienstliche Gründe vorliegen, von der Um- 
setzungsverpflichtung Ausnahmen auch in der Weise 
zulassen, daß er Vermerke mit dem Zusatz ‚(ohne 
Umsetzungsverpflichtung)“ versieht. 
(3) Dienstkräfte im Personalüberhang, für die nicht 
eine allgemeine Ausnahme von der. Umsetzungsver: 
pflichtung nach Absatz 6 Buchst. a zugelassen ist und 
deren Umsetzung in geeignete besetzbare Stellen 
innerhalb von sechs Monaten vom Tage ihrer Zu- 
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