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den, so können Stellen nach 8 14 Abs.4 HG 65 um:
gewandelt oder geschaffen werden. Diese Stellen wer-
den, wenn die beurlaubten Stelleninhaber keine Dienst:
bezüge von Berlin erhalten, auch als „Leerstellen“ be:
zeichnet.
5.
Neuschaffung oder Umwandlung von Stellen auf Grund
von eingesparten Ausgaben für planmäßige Dienst-
kräfte
(1) Einsparungen bei Ausgaben für planmäßige
Dienstkräfte infolge Wegfalls oder Rückwandlung von
Stellen können grundsätzlich nur dann nach 8 14
Abs.5 HG65 für Neuschaffungen oder Umwand-
lungen von Stellen in Betracht kommen, wenn: sie
auf eigenen organisatorischen Maßnahmen beruhen.
Einsparungen wegen eines durch äußere Umstände
bedingten Wegfalls von Aufgaben oder Arbeitsrück-
ganges sowie wegen Freibleibens von Stellen infolge
von Besetzungsschwierigkeiten aus Personalmangel
kommen nicht in Betracht. Organisatorische Maß-
hahmen, die nur durch Bereitstellung erheblicher
Mittel für sächliche Ausgaben ermöglicht wurden,
können nicht als eigene Maßnahmen der Personal-
wirtschaftsstellen angesehen werden.
(2) Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn der
Bedarf an neuen Stellen oder die Stellenhebungen nicht
auf andere Weise innerhalb des. Stellenplans gedeckt
werden können und
a) zusätzliche Aufgaben erledigt werden müssen oder
b) die wirtschaftliche Gestaltung der Verwaltungs-
organisation (z. B. Verbesserüng der Verwaltungs-
struktur, Vereinfachung des Geschäftsablaufs, Ver-
lagerung von Entscheidungsbefugnissen, Mechani-
sierung, Datenverarbeitung) gefördert werden soll
oder
der geordnete Gang der Verwaltung ohne Durch-
führung der Maßnahme gefährdet ist.
(3) Eingesparte und höhere Ausgaben werden nach
den im Haushaltsplan zugrunde gelegten Durchschnitts-
sätzen berechnet; die. Minderausgaben müssen grund-
sätzlich zum Zeitpunkt der Änderung eintreten. Wird
einem Antrage in vollem Umfang entsprochen, so gel-
ten die mit Stelleneinsparungen verbundenen Minder-
ausgaben auch dann eingespart, wenn sie das Dop-
pelte der höheren Ausgaben übersteigen. Stellen kön-
hen nicht mit Rückwirkung neu geschaffen oder um-
gewandelt werden (Rdschr. Inn II Nr.51 / 1964 vom
13. Juli 1964).
Personalüberhang
(1) Inhaber von Stellen mit unbefristeten Wegfall-
oder Rückwandlungsvermerken, Angestellte und Ar-
beiter, die auf Grund eines arbeitsrechtlichen An-
spruchs, der sich nicht für den jeweiligen Stelleninha-
ber auswirkt (Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs. 3 VbSt. 65), in
einer höheren als der festgesetzten Gruppe oder auf
Grund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs auf
Einstellung oder Wiedereinstellung (Ziffer 3 Abs. 6
Buchst. b) beschäftigt werden, sowie Schwerstbeschä-
digte, Jetztheimkehrer, Berlinzuwanderer und Remi-
granten (Ziffer3 Abs. 6 Buchst.c) sind in die näch-
sten innerhalb der gesamten Berliner Verwaltung (ohne
Eigenbetriebe) besetzbaren Stellen der entsprechenden
Art und Gruppe umzusetzen. Diese Verpflichtung .be-
steht nicht, wenn Vermerke den Zusatz „(ohne Um-
setzungsverpflichtung)‘“ enthalten.
(2) Der Senator für Inneres oder der Senator für
Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann, wenn zwin-
gende dienstliche Gründe vorliegen, von der Um-
setzungsverpflichtung Ausnahmen auch in der Weise
zulassen, daß er Vermerke mit dem Zusatz ‚(ohne
Umsetzungsverpflichtung)“ versieht.
(3) Dienstkräfte im Personalüberhang, für die nicht
eine allgemeine Ausnahme von der. Umsetzungsver:
pflichtung nach Absatz 6 Buchst. a zugelassen ist und
deren Umsetzung in geeignete besetzbare Stellen
innerhalb von sechs Monaten vom Tage ihrer Zu-
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