Path:
Volume 31. Dezember 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 428 
Nr. 98 
o) 
Personen, die einen arbeitsrechtlichen Anspruch 
auf Einstellung oder Wiedereinstellung haben, wenn 
keine geeigneten besetzbaren Stellen vorhanden 
sind; , 
insgesamt höchstens 120 Schwerstbeschädigten, 
Jetztheimkehrern und’ Berlinzuwanderern und 30 
Remigranten; 
zusätzlichen Dienstkräften für neue Aufgaben be- 
trächtlichen Ausmaßes, die durch Errichtung oder 
Erweiterung von Anstalten entstehen, wenn der 
Bedarf unvorhersehbar und unabweisbar ist und 
nicht auf andere Weise, insbesondere nach Ziffer 3 
Abs. 1 VbSt. 65, gedeckt werden kann. 
In anderen als den Fällen nach Satz 1 Buchst. a und. b 
ist vor der Beschäftigung die Zustimmung des Senators 
für Inneres oder des Senators für Finanzen (je nach 
Zuständigkeit) einzuholen, wenn durch die Beschäfti- 
zung Mehrausgaben entstehen können, die nicht durch 
Ausnutzung der Deckungsfähigkeit ausgeglichen wer- 
den können oder die sich nicht aus einer allgemeinen 
Erhöhung der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne 
ergeben. Werden Ausgaben im Sammelnachweis 1 zu- 
sammenfassend bewirtschaftet, so beziehen sich die 
Begriffe „Mehrausgaben“ und „Deckungsfähigkeit‘“ 
auf die Ausgabe-Buchungsstellen des Sammelnach- 
weises. 
b. 
Umwandlung von Stellen für Angestellte in Stellen für 
Beamte 
(1) Zwingende dienstliche Gründe nach $ 14 Abs.3 
HG 65 liegen vor, wenn 
a) keine geeigneten Bewerber im Angestelltenver- 
hältnis vorhanden sind oder 3 
die Stellenumwandlung aus besonderen Gründen der 
Fürsorge des Dienstherrn unbedingt erforderlich ist 
oder 
Beamte aus. dem Personalüberhang ($ 14 Abs. 6 
HG 65) vorübergehend in Stellen für planmäßige 
Angestellte umgesetzt werden sollen. 
(2) Stellenumwandlungen sind nur zulässig, wenn die 
vorhandenen Beamten nach dem Laufbahnrecht inner- 
halb eines Jahres in die umgewandelten Stellen ent- 
sprechend’ den sich aus der Umwandlung ergebenden 
Besoldungsgruppen eingewiesen werden können. 
(8) Bei der Umwandlung von Stellen für Angestellte, 
für die mehrere Gruppen in Betracht kommen (Gileit- 
stellen), in Stellen für Beamte gelten im Rahmen der 
Vergleichsübersicht nach Ziffer 2 Abs. 2 jeweils die Be- 
soldungsgruppen als gleichwertig, in die die vorhan- 
denen Beamten nach den laufbahnrechtlichen Voraus- 
setzungen eingewiesen werden sollen. 
(4) Indie Rückwandlungsvermerke sind die Gruppen, 
bei Gleitgruppen in Klammern auch die Bezeichnungen, 
aufzunehmen, so wie sie vor der Umwandlung bestan- 
den haben. 
3. 
Neuschaffung oder Umwandlung von Stellen bei be- 
amtenrechtlichen Ansprüchen 
(1) 8 14 Abs. 4 HG 65 gilt insbesondere für Personen, 
die Ansprüche nach den Vorschriften zur Regelung der 
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts 
für Angehörige des öffentlichen ' Dienstes, aber auch 
für andere Personen, die beamtenrechtliche Ansprüche 
gegen das Land Berlin haben. 
(2) Werden planmäßige Beamte oder Richter unter 
Wegfall oder Erstattung der Dienstbezüge für eine 
Verwendung außerhalb des Dienstes des Landes Berlin 
beurlaubt oder abgeordnet, so dürfen ihre Stellen erst 
nach Ablauf eines Jahres neu besetzt werden. Aus- 
nahmen bedürfen der Zustimmung des Senators für 
Inneres oder des Senators für Finanzen (je nach Zu- 
ständigkeit). Die beurlaubten oder abgeordneten Be- 
amten oder Richter haben auch dann, wenn ihre Stellen 
neu besetzt werden, weiter Anspruch auf Verwendung. 
Sie sind in diesem Fall in andere. geeignete besetzbare 
Stellen umzusetzen. Sind solche Stellen nicht vorhan-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.