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Personen, die einen arbeitsrechtlichen Anspruch
auf Einstellung oder Wiedereinstellung haben, wenn
keine geeigneten besetzbaren Stellen vorhanden
sind; ,
insgesamt höchstens 120 Schwerstbeschädigten,
Jetztheimkehrern und’ Berlinzuwanderern und 30
Remigranten;
zusätzlichen Dienstkräften für neue Aufgaben be-
trächtlichen Ausmaßes, die durch Errichtung oder
Erweiterung von Anstalten entstehen, wenn der
Bedarf unvorhersehbar und unabweisbar ist und
nicht auf andere Weise, insbesondere nach Ziffer 3
Abs. 1 VbSt. 65, gedeckt werden kann.
In anderen als den Fällen nach Satz 1 Buchst. a und. b
ist vor der Beschäftigung die Zustimmung des Senators
für Inneres oder des Senators für Finanzen (je nach
Zuständigkeit) einzuholen, wenn durch die Beschäfti-
zung Mehrausgaben entstehen können, die nicht durch
Ausnutzung der Deckungsfähigkeit ausgeglichen wer-
den können oder die sich nicht aus einer allgemeinen
Erhöhung der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne
ergeben. Werden Ausgaben im Sammelnachweis 1 zu-
sammenfassend bewirtschaftet, so beziehen sich die
Begriffe „Mehrausgaben“ und „Deckungsfähigkeit‘“
auf die Ausgabe-Buchungsstellen des Sammelnach-
weises.
b.
Umwandlung von Stellen für Angestellte in Stellen für
Beamte
(1) Zwingende dienstliche Gründe nach $ 14 Abs.3
HG 65 liegen vor, wenn
a) keine geeigneten Bewerber im Angestelltenver-
hältnis vorhanden sind oder 3
die Stellenumwandlung aus besonderen Gründen der
Fürsorge des Dienstherrn unbedingt erforderlich ist
oder
Beamte aus. dem Personalüberhang ($ 14 Abs. 6
HG 65) vorübergehend in Stellen für planmäßige
Angestellte umgesetzt werden sollen.
(2) Stellenumwandlungen sind nur zulässig, wenn die
vorhandenen Beamten nach dem Laufbahnrecht inner-
halb eines Jahres in die umgewandelten Stellen ent-
sprechend’ den sich aus der Umwandlung ergebenden
Besoldungsgruppen eingewiesen werden können.
(8) Bei der Umwandlung von Stellen für Angestellte,
für die mehrere Gruppen in Betracht kommen (Gileit-
stellen), in Stellen für Beamte gelten im Rahmen der
Vergleichsübersicht nach Ziffer 2 Abs. 2 jeweils die Be-
soldungsgruppen als gleichwertig, in die die vorhan-
denen Beamten nach den laufbahnrechtlichen Voraus-
setzungen eingewiesen werden sollen.
(4) Indie Rückwandlungsvermerke sind die Gruppen,
bei Gleitgruppen in Klammern auch die Bezeichnungen,
aufzunehmen, so wie sie vor der Umwandlung bestan-
den haben.
3.
Neuschaffung oder Umwandlung von Stellen bei be-
amtenrechtlichen Ansprüchen
(1) 8 14 Abs. 4 HG 65 gilt insbesondere für Personen,
die Ansprüche nach den Vorschriften zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen ' Dienstes, aber auch
für andere Personen, die beamtenrechtliche Ansprüche
gegen das Land Berlin haben.
(2) Werden planmäßige Beamte oder Richter unter
Wegfall oder Erstattung der Dienstbezüge für eine
Verwendung außerhalb des Dienstes des Landes Berlin
beurlaubt oder abgeordnet, so dürfen ihre Stellen erst
nach Ablauf eines Jahres neu besetzt werden. Aus-
nahmen bedürfen der Zustimmung des Senators für
Inneres oder des Senators für Finanzen (je nach Zu-
ständigkeit). Die beurlaubten oder abgeordneten Be-
amten oder Richter haben auch dann, wenn ihre Stellen
neu besetzt werden, weiter Anspruch auf Verwendung.
Sie sind in diesem Fall in andere. geeignete besetzbare
Stellen umzusetzen. Sind solche Stellen nicht vorhan-